Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009

OVG NRW: wwu, diplom, universität, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 881/09
Datum:
08.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 881/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 223/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß §§ 52
Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu Recht nicht an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004
orientiert. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die
umstrittene Ablehnung des "automatischen" Übergangs in den Bachelorstudiengang
unter Anrechnung der bisher im Diplomstudiengang erzielten Studienleistungen nicht
zur Folge, dass sie keinen Hochschulabschluss mehr "in dem Bereich, der bereits
studiert wurde", erzielen könnte. Im Gegenteil hatte ihr der Vorsitzende des
Antragsgegners mit Schreiben vom 8.10.2008 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie zu einer
Universität wechseln könne, die den von ihr bisher verfolgten Diplom-Studiengang noch
anbiete, oder sich um eine Neueinschreibung in einen Bachelor-Studiengang an der
WWU Münster bewerben könne. Bei dieser Sachlage liegt eine Orientierung an den
Nrn. 18.1 oder 18.3 des Streitwertkatalogs 2004 näher, die jeweils mit dem Auffangwert
bewertet worden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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