Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2004

OVG NRW: serbien und montenegro, ambulante behandlung, therapie, abschiebung, suizidversuch, ausländer, gestaltung, lebensgefahr, gesundheitszustand, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2542/03
Datum:
19.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2542/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3816/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern
dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind,
rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Die Antragsteller berufen sich zur Begründung eines Duldungsanspruchs allein auf eine
Erkrankung der Antragstellerin zu 2. Dem Befundbericht des Gesundheitsamtes des
Antragsgegners vom 27. Juli 2004 über die am 2. Juli 2004 erfolgte Untersuchung der
Antragstellerin zu 2. und dem von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren
vorgelegten ärztlichen Attest vom 27. November 2003 sind Vollstreckungshindernisse
nicht zu entnehmen.
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Insbesondere ist die von den Antragstellern zur Beschwerdebegründung hauptsächlich
geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. wegen ihres
Bandscheibenleidens nicht - mehr - gegeben. Vielmehr ist die Antragstellerin zu 2. dem
Bericht des Gesundheitsamtes vom 27. Juli 2004 zufolge transportfähig und flugtauglich,
weil eine intensive konservative ambulante Behandlung inzwischen zu einer deutlichen
Besserung ihrer Beweglichkeit geführt hat. Den in diesem Bericht beschriebenen
Anforderungen an die Gestaltung des Transportes und Fluges der Antragstellerin zu 2.
(Versorgung mit Schmerzmitteln, Gelegenheit zur Veränderung der Sitzposition,
Ermöglichung des Liegens bei Bedarf) wird der Antragsgegner Rechnung zu tragen
haben.
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Dass der in diesem Bericht für erforderlich gehaltene sofortige Zugang zu internistischer
und orthopädischer Behandlung nach der Rückführung der Antragstellerin zu 2. nach
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Serbien und Montenegro, der nach den Ausführungen des Antragsgegners
grundsätzlich gegeben ist, für sie nicht möglich sei, haben die Antragsteller im
Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der von § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Gefahr für Leib und Leben nicht zwingend
erforderlich ist, eine im Bundesgebiet begonnene Behandlung im Zielstaat unverändert
mit derselben Intensität, derselben Art und derselben Medikation wie gegenwärtig in der
Bundesrepublik Deutschland fortführen zu können. Nach ständiger
Senatsrechtsprechung ist ein Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und
therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu
verweisen.
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Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -, vom 14. Juli 2004 - 18
B 2478/03 - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -.
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Dies gilt auch für die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung der Antragstellerin
zu 2. in ihrem Heimatland wegen einer - von dem Arzt Dr. N. in dem im
Beschwerdeverfahren vorgelegten nervenärztlichen Attest vom 27. November 2003
diagnostizierten - sog. posttraumatischen Belastungsstörung. Soweit es darin heißt, eine
weitere Therapie "hier am Ort" sei von größter Wichtigkeit, um einen schweren Rückfall
und möglichen Suizidversuch zu vermeiden, ist daraus nicht zu ersehen, warum gerade
die angewandte Therapie "am Ort" - die zudem dem Attest zufolge trotz monatelanger
Durchführung zu keiner Besserung geführt hat - erforderlich ist, um die befürchteten
negativen Folgen für die Antragstellerin zu vermeiden, und warum dies nicht auch durch
eine Behandlung in Serbien und Montenegro nach dem dortigen Standard bewirkt
werden kann, in deren Rahmen eine Konfrontation mit der "traumatisierenden
Umgebung" jedenfalls soweit verarbeitet werden kann, dass eine konkrete individuelle
existentielle Leibes- und Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 2. vermieden wird.
Dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2. in Serbien und Montenegro
behandelbar ist, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist von den Antragstellern in
der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr haben sie daraus,
dass die nervenärztliche Behandlung fortgeführt wird, lediglich den Schluss gezogen,
dass "weiterhin eine Reiseunfähigkeit anzunehmen", d. h. ein sog. inlandsbezogenes
und nicht ein zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis gegeben sei.
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Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist aber nicht davon auszugehen, dass bei
Personen mit dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen
der mit einer Abschiebung verbundenen Auswirkungen auf deren Gesundheitszustand
stets ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit
anzunehmen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung vermag erst dann auf ein
derartiges Vollstreckungshindernis zu führen, wenn ein Ausländer suizidgefährdet ist
und im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 15. September 2004 - 18
B 2014/04 - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -.
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Das ist bei der Antragstellerin zu 2. nicht der Fall. In dem nervenärztlichen Attest vom
27. November 2003 ist von einem möglichen Suizidversuch der Antragstellerin zu 2. nur
für den Fall die Rede, dass eine weitere Therapie unterbleibt, deren Fortführung bis zu
einer möglichen Abschiebung jedoch gewährleistet ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei
Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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