Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2002

OVG NRW: wirtschaftliches interesse, beiladung, ermessen, unternehmen, vertretung, kreis, gewährleistung, verwaltungsakt, hersteller, rücknahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 E 664/02
Datum:
18.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 E 664/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1907/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerdeführerinnen sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart
beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§
65 Abs. 2 VwGO). Streitiges Rechtsverhältnis sind die Ansprüche der Klägerinnen auf
Aufhebung des Widerrufs im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV, bezogen auf die
Feststellung des Beklagten vom 18. Dezember 1992 zur flächendeckenden Einrichtung
eines Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV in Nordrhein-Westfalen, (Hauptantrag) sowie
auf Feststellung des Nichtbestehens von Rücknahme-, Verwertungs- und
Pfanderhebungspflichten (Hilfsantrag). Die erstrebte gerichtliche Entscheidung über
dieses Rechtsverhältnis greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte der
Beschwerdeführerinnen als Hersteller und Vertreiber von Getränken in
Mehrwegverpackungen ein. Die von Herstellern und Vertreibern von Getränken in
Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, zu erfüllenden Pflichten sind
nicht unmittelbar mit entsprechenden Rechten von Herstellern und Vertreibern von
Getränken in Mehrwegverpackungen verknüpft. Die Konkurrenzsituation auf dem
Getränkemarkt zwischen den Verwendern entweder von Einwegverpackungen oder von
Mehrwegverpackungen bedeutet zwar, dass die wettbewerblichen Verhältnisse durch
die vorliegend in Rede stehenden kostenrelevanten Pflichten im Hinblick auf
Einwegverpackungen beeinflusst werden. Diese Pflichten mögen nach den
Vorstellungen des Verordnungsgebers bei Erlass der Verpackungsverordnung auch
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den Schutz von Mehrwegsystemen und die Steuerung des Marktes im Interesse solcher
Systeme bezwecken, wenngleich mangels Verpflichtung zur Verwendung von
Mehrwegverpackungen bzw. mangels Verbotes von Einwegverpackungen die
Bewirkung eines solchen Schutzes kontrovers beurteilt wird.
Vgl. Umweltgutachten 2000 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BT-
Drucks. 14/3363 Tz. 870 ff.
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Der Schutz von Mehrwegsystemen ist aber jedenfalls ausschließlich auf die
Festsetzung allgemeiner Rahmenbedingungen für die Getränkewirtschaft unter dem
Blickwinkel abfallwirtschaftlicher Ziele (§ 1 VerpackV) ausgerichtet und geht nicht einher
mit der Begründung individueller Rechte derjenigen, die Getränke in
Mehrwegverpackungen herstellen oder vertreiben. Für ein anderes Verständnis bieten
weder die Ausgestaltung der Pflichten nach §§ 6, 8 VerpackV noch die
Voraussetzungen für ihr Entfallen nach §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackV noch die
Voraussetzungen für ihre Aktualisierung in Abhängigkeit vom Unterschreiten der
vorgegebenen Mehrwegquoten (§ 9 Abs. 2 und 3 VerpackV) einen greifbaren
Anhaltspunkt. Insbesondere ist der Widerruf nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht als ein sie rechtlich begünstigender
Verwaltungsakt mit - die Klägerinnen belastender - Doppelwirkung ausgeformt (§ 80 a
Abs. 2 VwGO); eine Wirkung für die Beschwerdeführerinnen infolge der von den
Klägerinnen begehrten Entscheidung wird vielmehr erst und nur durch die
einschlägigen Rechtssätze vermittelt.
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Die Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen mag ausreichen, um annehmen zu
können, dass durch die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt werden, und
deshalb die Möglichkeit einer Beiladung nach Ermessen des Gerichts eröffnen (§ 65
Abs. 1 VwGO). Das kann deswegen auf sich beruhen, weil jedenfalls in Ausübung von
Ermessen von einer Beiladung der Beschwerdeführerinnen abzusehen ist. Die
Beschwerdeführerinnen gehören zum großen Kreis der im Einzelnen nicht bekannten
und kaum abgrenzbaren Unternehmen, die ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes
wirtschaftliches Interesse an einer hohen Mehrwegquote haben bzw. haben können.
Einen besonderen individuellen Belang mit Bezug zur vorliegenden Streitigkeit, der
dafür sprechen könnte, sie gleichwohl und ungeachtet der mit einer Vielzahl von
Verfahrensbeteiligten regelmäßig verbundenen prozessualen Erschwernisse für eine
übersichtliche Verfahrensgestaltung beizuladen,
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vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 -,
NVwZ 2000, 1283 (1284),
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weisen die Beschwerdeführerinnen nicht auf. Sie sind auf unterschiedlichen Stufen der
Herstellung und des Handels mit Getränken in Mehrwegverpackungen tätig und, wie die
dem Beiladungsantrag beigefügten und in Bezug genommenen Schriftsätze ihrer
Bevollmächtigten an die Bundesregierung sowie Landesregierungen zeigen, insoweit
Unternehmen, die die Interessen ihres Wirtschaftszweiges beispielhaft verdeutlichen.
Das geltend gemachte Vertrauen in den Bestand des "Mehrwegsicherungssystems der
Verpackungsverordnung" und die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen für den
Fall eines Erfolgs der Klage stellen einen über die allgemeinen Interessen der
"Mehrwegbranche" hinausgehenden Bezug der Beschwerdeführerinnen zum Verfahren
nicht her, weil ein Vertrauen in die Rechtswirksamkeit der Verpackungsverordnung -
und deren Umsetzung - dem generellen Erwartungshorizont von Normunterworfenen
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hinsichtlich der Verlässlichkeit und Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zuzuordnen
ist. Auch sonst sind keine Umstände dargetan oder erkennbar geworden, die eine
Beiladung der Beschwerdeführerinnen erfordern könnten, um ihren Belangen im
Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angemessen Rechnung zu
tragen. Die Sachkenntnis der Beschwerdeführerinnen von den tatsächlichen und
rechtlichen Zusammenhängen von Mehrwegsystemen im Getränkemarkt betrifft das
öffentliche Interesse an einer "richtigen" Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren
der Klägerinnen und gibt angesichts des Beklagten und der Beigeladenen, deren
rechtskundiger Vertretung sowie des bisherigen Vorbringens ebenfalls zu einer
Beiladung keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1
ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei für
jede der Beschwerdeführerinnen mangels hinreichender Anhaltspunkte für die
Bedeutung der Sache aus ihrer Sicht ein Wert von 4.000,- EUR in Ansatz gebracht wird
(§ 5 ZPO in entsprechender Anwendung).
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