Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2001

OVG NRW: erlass, verwarnung, verkehr, zustellung, entziehung, pauschal, gleichstellung, prüfer, auflage, beratung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 527/01
25.06.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
19. Senat
Beschluss
19 B 527/01
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 203/01
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO
dargelegt sind.
Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag, der angefochtene Beschluss weiche von dem
Beschluss des OVG Hamburg vom 25. November 1999 - 3 Bs 393/99 -, NZV 2000, 267 f.,
ab, eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht gemäß
§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO
rechtfertigt nur eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer
Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts, d. h. des dem Verwaltungsgericht im
Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts - hier des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen -, die Zulassung der Beschwerde. Abweichungen von
der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte sind im Rahmen des § 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO unerheblich.
OVG Saarland, Beschluss vom 25. August 1999 - 2 Q 23/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom
13. Januar 1999 - 4 N 33.98 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. März 1998 - 13 UZ
3003/97.A -; NVwZ-Beilage 1998, 111; Kopp, VwGO, 12. Auflage, 2000, § 124 Rdn 12.
Der Vortrag des Antragstellers genügt aber auch deshalb nicht den
Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil er lediglich rügt, dass sich
das Verwaltungsgericht nicht mit der vom OVG Hamburg "für unverzichtbar" gehaltenen
vorherigen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auseinander gesetzt habe.
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Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lässt sich nicht daraus herleiten,
dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung der in §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht oder fehlerhaft angewandt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16/97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513);
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326
(1326).
Die fehlende Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar begründet entgegen der
Auffassung des Antragstellers auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm 146 Abs. 4 VwGO).
Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des
Antragstellers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. Februar 2001.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233 (3234); OVG
NRW, Beschluss vom 22. September 1999 - 19 A 3712/99 -.
Danach finden im vorliegenden Verfahren die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung des Gesetzes vom 28. April 1998, BGBl I S. 810, 1283 (im Folgenden: StVG
1999), Anwendung. Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 1999 durch Art. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001, BGBl I S. 386, ist
gemäß Art. 9 StVRÄndG erst am 27. März 2001 in Kraft getreten. Der Widerspruchs-
bescheid der Bezirksregierung D. ist aber bereits vor dem Inkrafttreten zugestellt worden.
Der genaue Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides lässt sich zwar den
vorliegenden Akten nicht entnehmen. Eine Zustellung vor dem 27. März 2001 ergibt sich
jedoch daraus, dass sich die beim Verwaltungs-gericht am 9. März 2001 eingegangene
Klageschrift auch gegen den Widerspruchsbescheid richtet.
Nach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 richten sich die gegen den Antragsteller auf Grund der
Vielzahl der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen
insgesamt nach dem Punktsystem des § 4 StVG 1999, weil zu den vor dem 1. Januar 1999
begangenen Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 1999 drei weitere
Ordnungswidrigkeiten hinzugetreten sind. Aus der Formulierung "insgesamt" in § 65 Abs. 4
Satz 2 StVG 1999 folgt, dass im vorliegenden Verfahren abgesehen von den hier nicht
einschlägigen Ausnahmen in § 65 Abs. 6 bis Abs. 9 StVG 1999 die Regelungen in § 4
StVG 1999 ohne Einschränkungen anwendbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220).
Die seinerzeit noch zuständige Fahrerlaubnisbehörde D. hat gegenüber dem Antragsteller
unter dem 26. August 1999 nicht die Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 StVG 1999) angeordnet, sondern ihn schriftlich verwarnt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 Satz 2 StVG 1999) sowie auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung
und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen (§ 4 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG 1999). Eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG 1999
war erforderlich geworden, weil der Antragsteller bei Erlass der Verwarnung vom 26.
August 1999 mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen und auf Grund des § 4
Abs. 5 Satz 2 StVG 1999 so zu stellen war, als ob er 14 Punkte erreicht hätte.
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Dass statt der Verwarnung die Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 8 StVG 1999)
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 anzuordnen war, hat der Antragsteller
nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Der Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG 1999 nicht,
wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar
teilgenommen hat. Der Antragsteller hatte in der Zeit vom 11. September bis 6. Oktober
1995 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlass der Verwarnung vom 26. August
1999 an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) nach dem Programm der
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. teilgenommen. Hierbei handelte es sich
um einen Modellversuch, der zum 1. Januar 1991 durch Erlass des Ministeriums für
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1990 - III C 2 -
21-08/5 - eingeführt worden ist. Die (erneute) Anordnung zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 wäre deshalb nur dann
erforderlich gewesen, wenn das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar nach Inhalt
und Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG
1999 iVm §§ 35, 42 FeV nicht entsprach.
OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, a. a. O. (222).
Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO dargelegt. Er trägt lediglich pauschal vor, "das von ihm besuchte Aufbauseminar
entfaltet angesichts der gesetzlichen Neuregelung vom 1. Januar 1999 keine Wirkung
mehr". Eine nähere Begründung dieser Rechtsbehauptung ist nicht erfolgt.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder die Vorschriften der §§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 8, 65 Abs. 4 StVG 1999 noch die amtliche Begründung
zur Neuregelung dieser Vorschriften (Verkehrsblatt 1998, S. 731 ff. und S. 1049 ff.) einen
Anhalt dafür bieten, dass die Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999
auch dann erforderlich ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre
vor Erreichen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 genannten Punktwerte an
einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1990 teilgenommen hat. Aus der
zum 27. März 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 65 StVG 1999 durch das Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 19. März 2001 geht im Übrigen ausdrücklich hervor, dass eine Anordnung
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene
innerhalb der letzten fünf Jahre an einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass vom 30.
Juli 1990 teilgenommen hat. Denn nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 b des Straßenverkehrsgesetzes
in der seit dem 27. März 2001 geltenden Fassung ist den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 (Anordnung eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung) gleichgestellt
die Teilnahme an einem Nachschulungskurs, der von der Fahrerlaubnisbehörde als
Alternative zur Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zu § 15 b StVZO a. F. zugelassen wurde. Das ist in Bezug auf das vom Antragsteller
besuchte Aufbauseminar der Fall. Das seinerzeit zuständige Straßenverkehrsamt D. hat
ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1995 Gelegenheit gegeben statt der - wegen der erreichten
15 Punkte - angeordneten theoretischen Wiederholungsprüfung an einem Aufbauseminar
für Kraftfahrer (ASK) teilzunehmen. Dieses Aufbauseminar dürfte im Übrigen angesichts
der Gleichstellung in § 65 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 b des Straßenverkehrsgesetzes in der seit
dem 27. März 2001 geltenden Fassung und der darin zum Ausdruck kommenden
gesetzlichen Wertung nach seinem Inhalt und seiner Zielsatzung einem Aufbauseminar im
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Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§ 35, 42 FeV
vergleichbar sein.
Offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, a. a. O. (222).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch
nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des OVG Hamburg. Soweit dort
ausgeführt wird, "die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG
erscheint unverzichtbar",
OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November 1999 - 3 Bs 393/99 -, a. a. O. (268),
betrifft dies einen Fall, in dem derartige Maßnahmen überhaupt noch nicht durchgeführt
worden sind. Die Entscheidung des OVG Hamburg ist deshalb für den vorliegenden Fall
nicht einschlägig. Gegen den Antragsteller sind nämlich, wie ausgeführt, unter dem 26.
August 1999 Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 StVG 1999 ergriffen
worden.
Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm §
146 Abs. 4 VwGO) hat der Antragsteller zwar geltend gemacht, aber auch nicht
ansatzweise im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4
VwGO) ergibt sich nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des OVG
Hamburg. Diese Entscheidung ist, wie ausgeführt, hier nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG).