Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009

OVG NRW: aufgabenbereich, industrie, zahlungsfähigkeit, defizit, zahlungsunfähigkeit, erfüllung, bedürfnis, satzung, zukunft, auflösung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3221/07
Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 3221/07
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen
der in der Sache allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird,
also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
2
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 75
m. w. N.
3
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Mitgliedschaft der Beklagten im Deutschen
Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sei als solche nicht zu beanstanden. Damit
sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, dem DIHK finanzielle
Zuwendungen zu gewähren. Die hier in Rede stehenden Zahlungen hätten im Rahmen
eines Gesamtplans zur Konsolidierung des Haushalts des DIHK vornehmlich dazu
gedient, die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK im laufenden Geschäftsjahr
sicherzustellen. Eine derartige Zielsetzung sei vom Aufgabenbereich der Beklagten
nach § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt. Woraus das Defizit des DIHK resultiert habe, sei
unerheblich, solange die Zuwendung nicht zielgerichtet und unmittelbar der
Finanzierung einer nicht von § 1 Abs. 1 IHKG umfassten Aufgabe diene.
4
Die Klägerin macht mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, die Beklagte
5
dürfe dem DIHK keine Zuwendungen gewähren, die dieser aufgrund der Wahrnehmung
von nicht in seinen Aufgabenbereich fallenden Tätigkeiten benötige. Damit wendet sie
sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei für die Rechtmäßigkeit der
hier interessierenden Zahlungen unerheblich, worauf das Defizit des DIHK beruht habe.
Dieser Einwand greift nicht durch. Dass die Beklagte Mitglied im DIHK sein darf, wird
von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Keinen Zweifeln unterliegt auch, dass weite
Tätigkeitsbereiche des DIHK von dessen Satzungsrecht sowie vom Aufgabenbereich
der Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt sind. Vor diesem
Hintergrund hat die Beklagte das ihr bei der konkreten Wahrnehmung der ihr gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zustehende Ermessen nicht überschritten, als sie zur
Sicherung der Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK die hier in Rede stehenden
Zuwendungen leistete. Dies gilt auch dann, wenn der DIHK – wie von der Klägerin
angenommen – in der Vergangenheit Tätigkeiten ausgeübt hat, die von seinem
Aufgabenbereich und/oder dem der Industrie- und Handelskammern nicht gedeckt
waren, und bei denen er Verluste erlitten hat, ohne die er keiner zusätzlichen
finanziellen Unterstützung bedurft hätte. Wenn es um den Fortbestand des Vereins
insgesamt geht, ist eine Differenzierung danach, ob die finanzielle Notlage durch
rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln entstanden ist, nicht geboten. Bei der
Ermessensentscheidung des Beklagten war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die
Folgen einer Handlungs- und Zahlungsunfähigkeit des DIHK nicht auf die aus Sicht der
Klägerin rechtswidrigen Tätigkeitsbereiche beschränkt gewesen wären. Der DIHK hätte
auch die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können, zu deren Erfüllung er unstreitig
berechtigt ist. Wenn die Beklagte weiterhin ein Bedürfnis für einen Dachverband der
Industrie- und Handelskammern sah und sich zu diesem Zweck des DIHK bedienen
wollte, mussten Rettungsmaßnahmen unabhängig von den Ursachen für die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des DIHK ergriffen werden. Dies zu tun, war vertretbar.
Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass auch eine Zahlungsunfähigkeit und
die hieraus resultierende Abwicklung des DIHK für die Beklagte mit finanziellen Lasten
verbunden gewesen wäre. Sie hätte nach § 20 der Satzung des DIHK bei einer
Auflösung des Vereins als dessen Mitglied für die Verbindlichkeiten einstehen müssen.
Zudem waren die hier in Rede stehenden Maßnahmen in ein Sanierungskonzept
eingebunden, das vergleichbare finanzielle Notlagen des DIHK für die Zukunft
ausschließen sollte.
6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
8