Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2010

OVG NRW (öffentliches interesse, zeitpunkt, zpo, aufenthaltserlaubnis, aussicht, ermessen, prüfung, ausländer, interesse, eintritt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 819/10
Datum:
07.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 819/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 3326/08
Tenor:
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2
Trotz Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Prozessvergleichs ist eine
rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen
ausnahmsweise geboten, weil die Klägerin die verzögerte Bearbeitung des
Prozesskostenhilfeantrages nicht zu verantworten hatte, sie im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses bereits ihre Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 114, 117 ZPO
nachgewiesen hatte und die Klage zu diesem Zeitpunkt auch hinreichende Aussicht auf
Erfolg bot. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer
an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits,
dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg
der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass
Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung
der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten
Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht
ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
3
Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl.
2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889 und
vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; Senatsbeschluss vom 4. Dezember
2008 - 18 E 1376/08 -.
4
Hiervon ausgehend waren hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage zu bejahen,
soweit die Beklagte die Niederlassungserlaubnis der Klägerin nach Maßgabe des § 52
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen hat. Zwar liegen die Widerrufsvoraussetzungen vor,
weil die Anerkennung als Asylberechtigte erloschen ist. Zweifelhaft ist aber, ob der
Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen bis zum Eintritt des den Rechtsstreit
erledigenden Ereignisses hinreichend ausgeübt hatte.
5
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
6
vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, InfAuslR 2003, 324; vgl.
ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 -,
NVwZ 2009, 1380,
7
ist das nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte
Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses
steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der
existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs
sein - oftmals lange währendes - Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die
Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle allerdings
besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde zwar regelmäßig davon
ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem
Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht
der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des
Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige
Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Auch wenn dieses öffentliche
Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass
dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch gegebenenfalls
öffentlichen Interessen durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den
konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten
schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht
Rechnung zu tragen.
8
Ob die bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses erfolgte Ermessensausübung
diesen Anforderungen genügte, ist zweifelhaft, da die im Verlauf des Klageverfahrens
weder ergänzten noch aktualisierten Erwägungen
9
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 - wonach bei der
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird,
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zu Grunde zu legen
ist -
10
im angefochtenen Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
persönlichen Verhältnissen der Klägerin vermissen lassen und sich im Wesentlichen
11
auf die Feststellung beschränken, die Voraussetzungen für ein
asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht bestünden mangels Sicherung des
Lebensunterhalts nicht und durch den Übertrag der Aufenthaltserlaubnis nach § 68
AsylVfG a.F. sei ein Vertrauensschutz nicht begründet worden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bot die Klage auch, soweit sie (hilfweise) auf die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet war. Die persönliche Situation der
Klägerin hätte - im Falle des rechtmäßigen Widerrufs der Niederlassungserlaubnis -
Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG
gegeben. Insoweit wäre neben dem fortgeschrittenen Alter der an zahlreichen
Erkrankungen leidenden Klägerin zu berücksichtigten gewesen, dass sie sich nach ihrer
Asylanerkennung fast 18 Jahre überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
hat und ihre familiäre Situation dadurch geprägt war bzw. ist, dass sich sämtliche nahen
Familienangehörigen, wie Kinder und Enkel, im Bundesgebiet aufhalten und die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen dürften. Insoweit geht auch der Beklagte davon
aus, dass die Klägerin, die Analphabetin ist, nach dem Tod ihres Ehemannes bei einer
Rückkehr in die Türkei völlig auf sich allein gestellt gewesen wäre.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
14