Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2004

OVG NRW: wissenschaft und forschung, erlass, lehrer, schule, landesverwaltung, anwendungsbereich, gleichbehandlung, ermessensfehlgebrauch, altersgrenze, teilzeitbeschäftigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3962/02
Datum:
26.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3962/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1646/02
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin, eine 19.. geborene Lehrerin, beantragte im Januar 20.. bei der
Bezirksregierung E. die Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG ab dem 1.
August 20.. im sogenannten Blockmodell. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs
gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Verpflichtungsklage hat das
Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, nach § 78 d Abs. 3 LBG könne die oberste Dienstbehörde
von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf
bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Das Ministerium
für Schule, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: Ministerium) habe auf dieser
Grundlage durch Erlass vom 30. April 2001, ABl. NRW 2001, 122, generell alle Lehrer
unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich des § 78 d Abs. 1 LBG
herausgenommen. Dagegen sei aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden.
Die Klägerin, die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, könne deshalb die
Gewährung von Altersteilzeit nicht beanspruchen.
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Aus dem Vorbringen der Klägerin, das allein Grundlage für die Entscheidung des
Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung sein kann (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz
2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO):
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In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausschluss der Lehrer unter 59
Jahren aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeit durch ministeriellen Runderlass
eine generelle Regelung darstellt, die in § 78 d Abs. 3 LBG ihre Grundlage findet.
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Danach schließt das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie
auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch eine
dahinter zurückbleibende Entscheidung mit dem hier streitigen Inhalt ein. Diese
Entscheidung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die haushaltsrechtlichen und
finanzpolitischen Erwägungen, die Anlass für die Entscheidung waren, leuchten nach
der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres ein.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 - und vom 8. Januar
2001 - 6 B 1729/00 - zu dem ursprünglichen Erlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2000, ABl. NRW 2000, 52.
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Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auf den finanziellen Mehraufwand hingewiesen,
den einer Altersteilzeit bei Lehrern in dem gesetzlich zulässigen Umfang mit sich
bringen würde. Der Umfang dieses Mehraufwands
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vgl. dazu § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Gewährung eines
Zuschlags bei Altersteilzeit vom 21. Oktober 1998, BGBl. I 1998, 3191 i.d.F. des
Änderungsgesetzes vom 10. September 2003, BGBl. I 2003, 1798, sowie Nr. 7.1 des
Erlasses vom 30. April 2001; vgl. ferner die Antwort der Landesregierung vom 7. Januar
2002, Landtagsdrucksache 13/2128, auf eine Kleine Anfrage vom 25. November 2001
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in einem besonders personalintensiven Bereich der Landesverwaltung ist ein sachlicher
Anknüpfungspunkt, der die mit dem Erlass verbundene Ungleichbehandlung der Lehrer
gegenüber anderen Landesbeamten als unbedenklich erscheinen lässt. Mittelbar
erschließt sich daraus auch die innere Rechtfertigung für die Regelung des § 78 d Abs.
3 LBG selbst. Sie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit
eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den
personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird.
Dagegen ist aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die mit der
Zulassungsschrift vorgebrachten Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG sind deshalb
unbegründet.
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Der weitere Einwand, dass der ministerielle Erlass es unmöglich mache, innerhalb der
Gruppe der Lehrer nach arbeitsmarktpolitischen Besonderheiten bei der Gewährung von
Altersteilzeit zu differenzieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die darin angeblich
liegende "Ungleichbehandlung" stellt in Wahrheit eine Gleichbehandlung der Lehrer
dar, die eine Konsequenz der mit dem Erlass getroffenen generellen Regelung ist und
den einzelfallbezogenen Bestimmungen des § 78 d Abs. 1 LBG vorgeht. Eine
willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte kann darin nicht gesehen
werden. In diesem Zusammenhang muss auch die zur Begründung des
Zulassungsantrags geäußerte Auffassung gesehen werden, dass es keine dringenden
dienstlichen Belange i.S.v. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG für den Erlass gebe. Die
generelle Herausnahme einzelner Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen aus der
Altersteilzeit nach § 78 d Abs. 3 LBG kann sich zwar aus dringenden dienstlichen
Belangen ableiten, soweit diese für bestimmte (Teil)Verwaltungsbereiche allgemein
gegeben sind,
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vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 22.03 -
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ist auf diesen Anwendungsfall aus den oben dargelegten Gründen aber nicht
beschränkt. Demgemäß kann dem Zulassungsantrag auch nicht darin gefolgt werden,
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dass der Erlass an einem Ermessensfehlgebrauch leide, mit dem sich das angefochtene
Urteil nicht hinlänglich auseinandergesetzt habe.
Zu Unrecht beanstandet die Klägerin auch, dass den Lehrern, die die Altersteilzeit in
Anspruch nehmen wollen, ein Kompensationsbeitrag in Gestalt eines Verzichts auf die
Altersermäßigung abverlangt werde (vgl. Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 30. April 2001).
Auf diesen Aspekt kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen: Die
Klägerin hat wegen des Unterschreitens der rechtmäßig festgesetzten Altersgrenze
keinen Anspruch auf die beanspruchte Altersteilzeit; die nachrangige Frage einer
Kompensation für den mit der Altersteilzeit gewährten Vorteil in Gestalt des Verzichts
auf die Altersermäßigung ist deshalb nicht aufgeworfen.
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Unerheblich ist auch der von der Klägerin außerdem angeführte Umstand, dass nach
den Vorstellungen des Ministeriums vor Einschränkungen der Altersteilzeit eine
Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG und
Beurlaubungen gemäß § 78 e LBG geprüft werden soll (vgl. Nr. 2.2 des Erlasses vom
30. April 2001). Für eine solche Prüfung kann nur dann Raum bestehen, wenn es um
die Versagung von Altersteilzeit aufgrund dringender dienstlicher Belange nach § 78 d
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG im Einzelfall geht. Im Falle der Klägerin steht dem geltend
gemachten Anspruch aber die generelle Regelung nach § 78 d Abs. 3 LBG entgegen.
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Unter den gegebenen Umständen greifen auch die mit dem Zulassungsantrag geltend
gemachten Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Aus der - insoweit
maßgeblichen - materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts, die wie dargelegt
mit der Auffassung des Senats übereinstimmt, kam es weder auf die Altersermäßigung
noch auf die vorrangige Ablehnung von Teilzeitbe- schäftigungsanträgen nach § 78 b
LBG an.
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Aus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die Rechtssache weder besondere
rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit der Ablehnung des Zulassungsantrages
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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