Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2007

OVG NRW: behandlung, rüge, oberarzt, mangelhaftigkeit, assistenzarzt, kompetenz, nachlässigkeit, substanzverlust, kurs, röntgen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 467/07
Datum:
27.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 467/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 208/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts,
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der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller den Leistungsnachweis "Prothetik
II" zu erteilen und auszuhändigen,
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hilfsweise
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der Antragsgegnerin aufzugeben, über die Erteilung des Leistungsnachweises
"Prothetik II" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
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zu Recht abgelehnt.
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Der Kläger hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entgegen seiner
Behauptung erfüllt er nicht die Anforderung der Kursrichtlinien, "innerhalb der Kurszeit
mindestens 7 Punkte (davon mindestens 3,5 Punkte durch festsitzenden Zahnersatz)
gemäß anliegender Bewertungsliste" zu erbringen. Er hat zwar Testatbögen über
Behandlungsvorgänge vorgelegt, die die danach notwendige Punktzahl hätten
erbringen können. Er hat jedoch weder glaubhaft gemacht, dass er entgegen der
Bewertung der Lehrenden in der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des
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Universitätsklinikums Münster durch seine praktische Tätigkeit die erreichbare
Punktzahl auch erreicht hat, noch dass diese Bewertung fehlerbehaftet wäre.
Die Gründe für die Nichterteilung des Leistungsnachweises wurden ihm am 9. 2. 2007
mündlich und außerdem mit Schreiben vom 7. 3. 2007 mitgeteilt. Er tritt dem zwar
entgegen und legt dazu im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung vor.
Damit wird die Richtigkeit der Bemängelungen jedoch nicht ernsthaft in Zweifel
gezogen.
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Bezüglich der Rüge bei der Behandlung des Patienten D. streitet der Antragsteller
lediglich ab, diesem beim Röntgen die Röntgenschürze erst nach Aufforderung durch
eine Zahnarzthelferin angelegt zu haben, nicht aber, diese zunächst vergessen und
außerdem eine falsche Belichtungszeit für das Röntgengerät eingestellt zu haben.
Bezüglich der Rüge hinsichtlich der Durchführung eines Stützstiftregistrats rügt er nicht
die Richtigkeit der Bemängelung, sondern die Berechtigung dieser Beurteilung, weil der
Kursassistent ihn nicht rechtzeitig auf Mängel hingewiesen habe. Dem Vorwurf, Zahn 38
bei der Patientin J. fehlerhaft und mit unnötigem Substanzverlust präpariert zu haben,
hält er lediglich entgegen, dass sich die Beurteilung des Zahnes durch den
Assistenzarzt während der Behandlung geändert habe. Hinsichtlich der
Korrekturabformungen der Zähne 36 und 38 bestätigt der Antragsteller die
Mangelhaftigkeit seiner Versuche. Welchen Ansprüchen die daraufhin durch den
Oberarzt durchgeführte Korrekturabformung genügte, ist für die Beurteilung der
praktischen Leistung des Antragstellers ohne Belang. Schließlich wird mit der
Behauptung, dass der Antragsteller erfolgreich entsprechende Kurse besucht habe,
nicht die Einschätzung widerlegt, dass er im Rahmen einer konkreten Problemstellung
nur rudimentäre Kenntnisse der klinischen Kriterien zur Kariesdiagnostik habe erkennen
lassen.
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Damit ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller im Kurs Protethik II die erforderlichen
praktischen Fähigkeiten gezeigt hat. Die von ihm dafür behaupteten Gründe, die sich mit
Nachlässigkeit, mangelnder Kompetenz und Benachteiligungsabsicht durch Oberarzt
und Assistenzärzte umschreiben lassen, könnten - sollten sie vorliegen - grundsätzlich
nicht rechtfertigen, dennoch einen Leistungsnachweis zu erteilen.
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Bei dieser Sachlage geht der Senat nicht der Frage nach, ob der Antragsteller einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von
Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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