Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.12.1998

OVG NRW (antragsteller, rechtsfrage, begründung, streitwert, gkg, behauptung, zulassung, vorinstanz, verwaltungsgericht, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2714/98
Datum:
29.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2714/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1927/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller die geltend gemachten
Gründe für die Zulassung der Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 5
Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt hat. Insbesondere ist mit der bloßen
Behauptung, der vorliegende Sachverhalt - der Antragsteller hat schon
bei Erlaß der Ausweisungsverfügung das 23. Lebensjahr vollendet - sei
mit dem des Falles "Mehmet" identisch, nicht dargetan, daß die
Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung
einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher
obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 27. August 1997 - 1 B 169.97 -.
Der Darlegungsmangel kann nach Ablauf der von § 146 Abs. 5 Satz 1
VwGO bindend vorgegebenen Antrags- und Darlegungsfrist, die vom
Gericht nicht verlängert werden kann, nicht mehr geheilt werden.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten
Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2
VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt (§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).