Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2010

OVG NRW (öffentlich, antragsteller, beschwerde, gvg, bindung, berlin, privatrecht, rechtsform, förderung, land)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 419/10
Datum:
19.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 419/10
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das VG hat den Rechtsweg zu den VGen zu Recht
gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, der nach der
Rechtsprechung des Senats auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Anwendung findet,
2
Beschluss vom 9.6.2009 - 8 E 1599/08 -, juris, Rn. 3,
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für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Zivilrechtsweg sachlich und örtlich
zuständige Landgericht Verden verwiesen.
4
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die
Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen sind. Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen
Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend
gemachte Anspruch hergeleitet wird.
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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9
= juris, Rn. 4; Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris,
Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40, Rn. 6.
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Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines
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Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgeblich ist
dabei allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen
die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsteller
selbst.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71
= juris, Rn. 14 f.; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40, Rn. 6.
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Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende
Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der in Rede stehenden Veräußerung
eines im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücks durch die Antragsgegnerin
handelt es sich um einen ausschließlich privatrechtlichen Vorgang. Kommt ein
Interessent - wie der Antragsteller - bei der Veräußerung nicht zum Zuge, so kann er um
Rechtsschutz nur vor den Zivilgerichten nachsuchen.
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Ebenso OVG M.-V., Beschluss vom 30.5.2007 3 O 58/07 -, juris, Rn. 12 ff .
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Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, das streitige Rechtsverhältnissen
dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
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a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der Veräußerungsvorgang
nicht in Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie in eine vorgeschaltete öffentlich-rechtliche
"Entscheidungsphase" und eine nachgelagerte privatrechtliche "Abwicklungsphase"
unterteilen.
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Dass die von der Antragsgegnerin abzuschließenden Grundstückskaufverträge dem
Privatrecht zuzuordnen sind, steht außer Zweifel und wird auch vom Antragsteller nicht
in Abrede gestellt. Eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem ein
Kaufvertrag geschlossen wird, ist nicht gegeben. Sie könnte allenfalls angenommen
werden, wenn die Antragsgegnerin mit der Veräußerung hoheitliche Zwecke verfolgen
würde. Dies ist in der Rechtsprechung etwa bejaht worden bei der bevorzugten
Veräußerung gemeindlicher Grundstücke an ortsansässige Gewerbetreibende zwecks
Förderung der heimischen gewerblichen Wirtschaft,
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OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1.9.1992 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381
= juris, Rn. 12; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010,
§ 40, Rn. 351,
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bei der Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke im Rahmen eines sog.
Einheimischenmodells, mit dem die Gemeinde der ortsansässigen Bevölkerung den
Grunderwerb und die Errichtung von Wohnhäusern erleichtern will,
15
VG München, Urteil vom 27.2.1996 - M 1 K 95.174 -, BayVBl. 1997, 533; vgl.
auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40, Rn. 352,
16
oder bei der Veräußerung gemeindeeigener Grundstücke nach Maßgabe von
Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse u.a. die Förderung eines bestimmten
Personenkreises durch die Gewährung eines nach Kinderzahl gestaffelten Nachlasses
auf den Kaufpreis vorsehen.
17
OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19
18
= juris, Rn. 25.
Vorliegend fehlt es jedoch an derartigen spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen
der Antragsgegnerin bei der Grundstücksveräußerung. Das VG hat zu Recht
angenommen, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der
Veräußerung von Bundesvermögen vom Gesetzgeber ausschließlich zivilrechtlich
konzipiert worden ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3235) hat die Antragsgegnerin
(u.a.) das Ziel, nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Dieser
Entscheidung nach marktwirtschaftlichen Kriterien fehlt jedes öffentlich-rechtliche
Element.
19
OVG M.-V., Beschluss vom 30.5.2007 - 3 O 58/07 -, juris, Rn. 14; vgl. auch
OVG Berlin, Beschluss vom 22.1.1991 - 8 S 6/91 -, NJW 1991, 715 (zur
Treuhandanstalt).
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Aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Grundstückverkehrsgesetz (Gesetz
über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe vom 28.7.1961, BGBl. I S. 1091) ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin müsse bei
Grundstücksveräußerungen auf die Einhaltung der Zwecksetzung dieses Gesetzes
achten, da sie gemäß § 4 Nr. 1 GrdstVG von der Genehmigungspflicht durch die
Grundstücksverkehrsbehörde befreit sei, verfängt nicht. Dabei kann dahinstehen, ob
dieses Argument überhaupt geeignet sein könnte, eine öffentlich-rechtliche Bindung der
Antragsgegnerin in einer vorgelagerten Entscheidungsphase zu begründen. Denn
entgegen der Auffassung des Antragstellers wäre - sofern der Anwendungsbereich des
Grundstücksverkehrsgesetzes überhaupt eröffnet sein sollte - die in Rede stehende
Grundstücksveräußerung durch die Antragsgegnerin nicht gemäß § 4 Nr. 1 GrdstVG von
der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG normierten Genehmigungspflicht befreit. Die
Genehmigungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG erfasst nur diejenigen Fälle, in denen der
Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Dies ist hier nicht
der Fall. Die Antragsgegnerin ist nicht "Bund" im Sinne der Vorschrift. Der Begriff
umfasst neben der Gebietskörperschaft selbst nur die Sondervermögen des Bundes.
Rechtsgeschäfte, die von rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts im Rahmen der von ihnen ausgeübten mittelbaren
Bundesverwaltung abgeschlossen werden, sind hingegen nicht von der
Genehmigungspflicht befreit.
21
BGH Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 27.11.2009 - BLw
4/09 -, DNotZ 2010, 219 = juris, Rn. 12 f.
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Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin wie jede staatliche Stelle unabhängig von
der Handlungsform den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten hat, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Allein die Bindung an den Gleichheitssatz ist für die
Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
nicht entscheidend, denn anderenfalls wäre angesichts der umfassenden Bindung an
Art. 3 Abs. 1 GG nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung
und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen, während für die Annahme
privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand letztlich kein Raum mehr bliebe.
23
BVerwG, Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris, Rn.
24
10.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der Rechtsform der
Antragsgegnerin, bei der es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BImAG um eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, nicht, dass die
in Rede stehende Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen wäre. Vielmehr
kommt es entscheidend auf die Rechtsform des Handelns der Antragsgegnerin an, die -
wie dargelegt - vorliegend ausschließlich privatrechtlich ist.
25
Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22.1.1991 8 S 6/91 -, NJW 1991, 715 (zur
Treuhandanstalt).
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c) Schließlich fordert auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein anderes
Ergebnis. Es fehlt bereits an der Eröffnung des Normbereichs des Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG, da die Antragsgegnerin die zum Liegenschaftsvermögen des Bundes gehörenden
Grundstücke nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Ausübung öffentlicher
Gewalt veräußert. Zudem ist anerkannt, dass der Zivilrechtsweg und der
Verwaltungsrechtsweg, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen
Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven
Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig sind.
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BVerwG, Beschlüsse vom 2.5.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris,
Rn. 16, und vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59 = juris, Rn. 5.
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Mit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist der Antragsteller damit entgegen seiner
Ansicht nicht rechtsschutzlos gestellt. Ob eine Klage bzw. ein Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten letztlich Erfolg hat, spielt insoweit
keine Rolle.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
Loseblattkommentar, Stand: Juli 2009, § 41 zu § 17 a GVG Rn. 35, m.w.N.
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Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl.
Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das BVerwG (vgl. § 17a
Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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