Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2008

OVG NRW: wissenschaft und forschung, öffentliches interesse, altersgrenze, beamtenverhältnis, ausnahme, angestelltenverhältnis, probe, dienstzeit, berufliche ausbildung, politische verfolgung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1429/07
Datum:
30.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1429/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 324/06
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 2. Juni 1961 geborene Klägerin besuchte von 1977 bis 1979 die Erweiterte
Oberschule und legte dort am 6. Juli 1979 die Abiturprüfung ab.
2
Im September 1979 nahm sie die Lehrerausbildung für die Oberstufe für die Fächer
Musik und Deutsch an der N. -M. -Universität in I. auf, die sie am 7. Juli 1983 mit dem
Diplom abschloss. Vom 1. August 1983 bis zum 31. August 1988 war sie als angestellte
Lehrerin an der G. -von-T. -Oberschule in X. im Bezirk N1. tätig. Im August 1988 floh sie
über die ungarische Grenze in die Bundesrepublik Deutschland.
3
Da das Niedersächsische Kultusministerium das in der DDR erworbene Diplomzeugnis
lediglich mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen gleichsetzte,
entschloss sich die Klägerin im Jahr 1990 zur Aufnahme eines weiteren
Lehramtsstudiums an der Universität P. .
4
Am 1. Juni 1994 legte sie die Erste Staatsprüfung und am 17. Oktober 1996 die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Musik ab.
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Nach der Anerkennung der im Land Niedersachsen erworbenen Lehramtsbefähigung
als Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die
Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Musik mit Bescheid der Bezirksregierung
E. vom 14. November 1996 bewarb sich die Klägerin für den Schuldienst des beklagten
Landes. Vom 18. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 war sie zunächst im befristeten
Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 1998 wurde sie auf
unbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des
beklagten Landes eingestellt.
6
Mit Schreiben vom 31. März 2005 begehrte die Klägerin ihre Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Aufgrund der Besonderheiten ihres Falles müsse eine
Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemacht werden. Sie sei zur Flucht aus der
DDR gezwungen gewesen, da sie ihren Arbeitsplatz an einer Schule aus politischen
Gründen verloren habe. Ihr Diplom-Lehrer-Studium sei in der Bundesrepublik nur
teilweise anerkannt worden, so dass sie, um ihre ursprüngliche Qualifikation als
Lehrerin für die Sekundarstufe I und II wiederzuerlangen, erneut habe studieren und ein
Referendariat absolvieren müssen. Lediglich einige Fächer des Grundstudiums seien
anerkannt worden.
7
Mit Bescheid vom 21. April 2005 lehnte die Bezirksregierung N2. die Übernahme der
Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil sie die Höchstaltersgrenze von 35
Jahren bei ihrer Einstellung am 1. August 1998 überschritten gehabt habe. Die
Ausnahmetatbestände seien in der LVO NRW abschließend geregelt. Die
Berücksichtigung einer politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR sei nicht
vorgesehen. Auch eine Anrechnung der im Schuldienst der ehemaligen DDR
geleisteten Dienstzeiten sei nicht möglich. Eine Übernahme komme auch nicht auf der
Grundlage der allgemeinen Ausnahme des Runderlasses vom 22. Dezember 2000
(sogenannter Mangelfacherlass) in Betracht, der eine Überschreitung der Altersgrenze
um bis zu zehn Jahren bei Bewerbern mit Mangelfächern, wozu u.a. auch das Fach
Musik zähle, zulasse. Denn die Regelung gelte nur zur Gewinnung neu einzustellender
Bewerber. Laufbahnrechtlich "überalterte" Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits im
Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, würden nicht erfasst.
8
Unter dem 20. Mai 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B.
mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 zurückwies. Zur Begründung wiederholte sie im
Wesentlichen die Gründe des ablehnenden Bescheides.
9
Die Klägerin hat am 23. Januar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass
die Höchstaltersgrenze gegen das in Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG des Rates der
Europäischen Union vom 27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen
Alters verstoße. Ein legitimes Ziel zur Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1
Richtlinie 2000/78/EG liege insbesondere nicht in der Notwendigkeit einer
angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Für die
Mindestversorgung genüge eine Beschäftigungszeit von 19,5 Jahren. Außerdem könne
bei höherem Eintrittsalter von einer Mindestversorgung abgesehen werden. Auch sei bei
Bewerbern mit Mangelfächern offensichtlich eine kürzere Beschäftigungsdauer vor dem
Eintritt in den Ruhestand ausreichend. Schließlich verstoße die Differenzierung des
Mangelfacherlasses zwischen Neueinstellungen und bereits im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrkräften gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
10
Die Klägerin hat beantragt,
11
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 21.
April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 zu
verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
12
Das beklagte Land hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Höchstaltersgrenze stünden ebenso wie der
Mangelfacherlass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sowie des OVG NRW im Einklang mit höherrangigem Recht. Ein Verstoß gegen
europarechtliche Vorgaben sei ebenfalls nicht erkennbar. Ohnehin sei die Richtlinie
2000/78/EG nicht unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist im maßgeblichen
Zeitpunkt des Antrags auf Verbeamtung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die
nationale Umsetzung sei fristgerecht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
vom 14. August 2006 erfolgt.
15
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2007
abgewiesen. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei mit der Richtlinie
2000/78/EG vereinbar. Es liege ein nach Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigter
Fall der Ungleichbehandlung wegen Alters vor. Angesichts der Pflicht des Dienstherrn
zur lebenslangen Alimentierung des Beamten, sei es angemessen und erforderlich,
durch die Einführung einer Höchstaltersgrenze zu sichern, dass die Arbeitskraft des
Beamten in einem zeitlichen Mindestumfang zur Verfügung stehe. Von der
Ausnahmemöglichkeit des Mangelfacherlasses, die mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang
stehe, werde die Klägerin nicht erfasst, da sie sich bereits im Angestelltenverhältnis
befinde. Der Umstand, dass die Klägerin Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen
DDR gewesen sei, sei im Rahmen der Ermessensausübung gesehen und fehlerfrei
gewürdigt worden.
16
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. April 2007 zugestellte
Urteil haben diese am 10. Mai 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit
Beschluss vom 27. März 2008, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 1. April
2008, hat der Senat die Berufung zugelassen.
17
Mit ihrer am 9. April 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die
Klägerin vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des
Gesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der LVO
NRW getroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 Verf
NRW genügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In §
15 LBG NRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Einstellungshöchstalters
erwähnt. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass
letztlich die Exekutive das Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW
keine Grundlage biete.
18
Für die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren
und älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche
sachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein angemessenes Verhältnis
zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen - entsprechend den Regelungen in
19
anderen Bundesländern - nicht auch bei einem Einstellungsalter von 45 Jahren
anzunehmen sei.
Auch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine
angemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur
bei einem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese
Regelung lediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner
Einarbeitungszeit, während der er keine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung
erbringen könne, vor dem Ruhestand noch in ausreichendem Umfang zur Verfügung
stehe. Davon werde der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Ferner sei die
Ungleichbehandlung weder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel.
20
In Anwendung des Mangelfacherlasses werde zu Unrecht nur darauf abgestellt, ob der
Bewerber bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei. Es sei kein sachlicher
Gesichtspunkt dafür ersichtlich und daher diskriminierend, dass andere, genauso alte
Bewerber wie die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien.
Schließlich sei die politische Verfolgung der Klägerin in der ehemaligen DDR im
Rahmen des § 84 Abs. 1 LVO NRW nicht hinreichend berücksichtigt worden. Über den
Antrag auf Erteilung einer Ausnahme sei zu Unrecht nicht durch das Innen- und
Finanzministerium entschieden worden.
21
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
22
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag in der ersten Instanz zu
entscheiden.
23
Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
24
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes
(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
29
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N2. vom 21. April 2005
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30
I.
31
Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach §
5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt
oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
32
Eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen.
Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 2. Juni 1996 und damit gut
zwei Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit
Wirkung vom 1. August 1998 überschritten.
33
Eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner
Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze
zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung -
121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-
1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch herangezogen werden kann, obwohl er zum
Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der
durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrkräften mit
Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu
ermöglichen. Sie vertritt mit den Fach Musik zwar eines der in dem Erlass aufgeführten
Mangelfächer. Die Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch
nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte
Lehrerinnen und Lehrer, die - wie die Klägerin - bereits im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt.
34
Die Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu
einzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als
Angestellte beschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht
gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem
Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu
gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes
Differenzierungskriterium.
35
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18.
November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige
Rechtsprechung).
36
Ein Verstoß dieser Ermessenspraxis gegen das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Richtlinie 2000/78/EG beziehungsweise § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG
enthaltene Verbot der Benachteiligung wegen Alters scheidet schon deswegen aus,
weil die Differenzierung zwischen neu einzustellenden Bewerbern und bereits im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften keinen Bezug zum Alter aufweist.
Knüpft die Benachteiligung einer Personengruppe aber nicht an das Merkmal Alter an,
liegt bereits begrifflich keine (unmittelbare) Benachteiligung vor (vgl. Art. 2 Abs. 2
Buchstabe a) Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 1 AGG). Für eine mittelbare
Benachteiligung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) Richtlinie 2000/78/EG, § 3
Abs. 2 AGG, das heißt dafür, dass das Kriterium der Neueinstellung eine Altersgruppe in
besonderer Weise benachteiligt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der von der
Klägerin benannte Umstand, dass andere, nach dem Mangelfacherlass eingestellte
Bewerber genauso alt wie sie seien, gibt für eine solche Benachteiligung nichts her.
37
Dass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine
Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch
Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach oder bereits im Schuldienst
beschäftigten Lehrkräften - wie der Klägerin - dieselbe Vergünstigung zuteil werden
38
müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zugelassene Ausnahmemöglichkeit
wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, dass der Zweck der
Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der grundsätzlich
einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr
beschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -,
vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614,
vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und
Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung),
39
allgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die
Altersgrenze bei Neueinstellungen lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich
befristet.
40
Schließlich ist es nicht rechtlich fehlerhaft, dass das beklagte Land keine Ausnahme von
der Höchstaltergrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW
wegen politischer Verfolgung der Klägerin beziehungsweise ihrer Flucht aus der
ehemaligen DDR zugelassen hat. Nach dieser Vorschrift können auf Antrag der
obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine
Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Die Erteilung
einer solchen Ausnahme ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, so dass
es lediglich einer sachgerechten Ermessensausübung unterliegt, ob und in welchem
Umfang Abweichungen von der grundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze
zugelassen werden. In Ausfüllung dieses weiten Ermessensrahmens ist es
grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Dienstherr die Entscheidung davon abhängig
macht, ob an der Einstellung oder Übernahme eines überalterten Bewerbers ein
besonderes öffentliches Interesse besteht, welches das generelle öffentliche Interesse
an der Anwendung der Höchstaltersgrenze im Einzelfall übersteigt.
41
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30.
Oktober 1998 - 6 A 3658/98 - und vom 7. November 2000 - 6 A 3539/00 -, jeweils m.w.N.
42
Ein die Zulassung einer Ausnahme begründendes öffentliches Interesse hat das
beklagte Land nur noch zur Gewinnung von Lehrkräften zur Deckung des
Unterrichtsbedarfs in Mangelfächern gesehen und zur Konkretisierung dieser
Verwaltungspraxis den oben genannten Mangelfacherlass geschaffen.
43
Mit der Entscheidung, in Übereinstimmung mit diesen Prämissen ein derartiges
Bedürfnis im Fall der Klägerin nicht anzunehmen und auch nicht in den teilweise aus
ihrer politischen Verfolgung resultierenden Verzögerungen des Erwerbs der
Lehramtbefähigung für die Sekundarstufen II und I zu sehen, überschreitet das beklagte
Land den ihm zustehenden Ermessensrahmen nicht. Es konnte ermessensfehlerfrei
dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Höchstaltersgrenze gegenüber dem
Interesse der Klägerin, noch verbeamtet zu werden, den Vorrang einräumen. Vor
diesem Hintergrund ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Bezirksregierung N2. den Fall der Klägerin nicht an das Ministerium für Schule, Jugend
und Kinder weitergegeben hat, um eine Entscheidung über die Zulassung einer
Ausnahme beim Innenministerium und Finanzministerium zu beantragen.
44
II.
45
Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten
laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW
vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen
und europäischen Recht.
46
1.
47
Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage
des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem
europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen
die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende
AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war.
Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als
Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten
Prüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die
Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen
Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich
überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können.
48
Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem
Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen
Vorgaben (b).
49
a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die -
wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes
unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für
Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für
das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).
50
Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6
Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der
Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach
Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als
Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche
Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom
Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des
Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick
auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten
maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.
51
b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG
vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des
AGG.
52
Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger
günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze
überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.
53
Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10
AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv
und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).
54
Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein
legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem
Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem
Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und
dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene
Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.
55
Vgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 =
DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR
2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17.
Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003
- 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6
A 1458/04 -.
56
Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und
dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die
Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung
liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender
Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage
gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum
Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen
des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr.
3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der
Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den
Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,
57
vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,
58
zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren
Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch
eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung
gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt
auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon
ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.
59
Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von
Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.
60
Vgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04,
Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C-
411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff.
61
Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der
beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges
Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten
ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der
Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in
einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.
62
Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist
auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels
angemessen und erforderlich.
63
Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte.
Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven
Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die
Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig
hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine
Mindestdienstzeit gewährleistet.
64
Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über
das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.
65
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem
damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein
Gestaltungsspielraum zu:
66
Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die
europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der
nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen
unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und
erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung
tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den
Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade
Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen
gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen
Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.
67
So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.
68
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der
Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der
ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in
der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen
lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls
beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die
69
Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus
erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis
c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite.
In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge,
dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl
der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik
verfügen müssen.
Ausdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom
16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff.
70
Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung
der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen.
Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe
umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden
komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine
flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen
Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das
Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen
durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres
Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang
zum Beruf nach der Ausbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem
Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere
"Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen
Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die
Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.
71
Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36.
72
Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen
laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen
zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen
Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.
73
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer
niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten
sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch
noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben
sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse,
qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der
Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.
74
Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-
22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-
973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.
75
Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch
mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung
qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in
76
tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen
beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die
Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und
Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen
(erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der
individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der
beamtenrechtlichen Versorgung.
Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine
richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung
des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum
auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im
gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob
die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind.
77
Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren
ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine
hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen
Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche
Maßstäbe zugrunde liegen.
78
Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom
1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1
BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -,
BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).
79
Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der
Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze
hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen
Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und
Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der
Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger
gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. §
39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im
Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35.
Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun
Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW)
beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl.
§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die
Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden.
Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten,
verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen
Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die
Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines
sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6
Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem
besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.
80
Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt
nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von
etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung
der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren
Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch
zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein
rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen
Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45
Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger
angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere
Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen,
beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen
erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.
81
Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren
Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt
keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die
Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem
einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im
jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes
gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen
der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner
Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen
Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden
Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im
Rahmen des Zulässigen hält.
82
2.
83
Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht
des Bundes und des beklagten Landes.
84
Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers
anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem
Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis
bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen
gewährleisten.
85
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl.
auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002,
a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18.
November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O.
86
Die Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der
Höchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2
und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen
zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar.
87
Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW
88
enthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende
gesetzliche Regelung ist nicht erkennbar.
Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem
Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass
aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist
allerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im
Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des
ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden
Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des Regelungsgegenstandes
variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits aber maßgeblich von der
Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen die Exekutive ermächtigt wird.
89
Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460
(461).
90
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze
eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die
Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten.
Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten
Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe
weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten -
geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und
des OVG NRW an, dass unter anderem Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der
näheren Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im
Zusammenhang mit den "Vorschriften über die Laufbahnen" in zulässiger Weise einer
Regelung unterworfen werden dürfen.
91
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG
Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7,
Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23.
Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September
1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A
1725/93 -, DÖD 1995, 88.
92
Eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
korrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf
Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten,
und setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des
Dienstverhältnisses regelmäßig voraus.
93
Vgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG
BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25.
September 1992, jeweils a.a.O.
94
Ein Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs.
1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen
beziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom
Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die
Möglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht
95
ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die
landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die
Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze nicht die
(auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst
überhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch
keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter
Vorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen
Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere
Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980,
jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften
und Rechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen.
96
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
97
Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
98
99