Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2007

OVG NRW: einstellung des verfahrens, realschule, ermessen, ausnahmefall, härte, zumutbarkeit, besuch, ausführung, hauptsache, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1116/07
Datum:
21.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1116/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 735/07
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme
der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
ist unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens nur noch über die Kosten gemäß §
161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den
Antragstellern die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Bis zum Eintritt
des erledigenden Ereignisses bot ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine Aussicht auf
Erfolg. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller wird ergänzend auf
Folgendes hingewiesen:
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Die Klassenbildungswerte in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
SchulG NRW haben entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nur
haushaltsrechtliche Bedeutung; sie dienen auch der Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 19 B 1085/07 und 19 B 758/07 -, m. w.
N.
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Nach Aktenlage bestanden keine durchgreifenden Zweifel an dem Vortrag der
Antragsgegnerin, die Aufnahmekapazität der von ihr geleiteten Schule sei erschöpft. Der
pauschale gegenteilige Vortrag der Antragsteller bot keine Veranlassung, den
Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 19 B 1085/07 -.
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Ausnahmsweise besteht zwar auch bei einer Kapazitätserschöpfung ein
Aufnahmeanspruch, wenn die Nichtaufnahme der Schülerin oder des Schülers an
dieser Schule dazu führt, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erziehung und
Bildung in der Schule vollständig leer liefe.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 19 B 1085/07 und 19 B 758/07 -
, m. w. N.
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Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Die Antragstellerin zu 3. hätte die
aufnahmebereite N. -Realschule in M. besuchen können. Der Zumutbarkeit des
Besuchs dieser Schule stand die Berufstätigkeit ihrer Mutter, die Antragstellerin zu 1.,
nicht entgegen. Ihr Vortrag, sie müsse ihre Berufstätigkeit aufgeben, wenn ihre Tochter
die N. - Realschule besuche, ist nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen von allen weiteren
Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags ist schon nicht dargelegt, dass die
Antragsteller zu 1. und 2. sich erfolglos bemüht haben, eine eventuell erforderliche
Betreuung der Antragstellerin zu 3. während der Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1.
durch familiäre oder anderweitige private Hilfe sicherzustellen. Da die Antragsteller zu 1.
und 2. berufstätig sind, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon
ausgegangen werden, dass sie (auch) finanziell in der Lage sind, eine stundenweise
Betreuung ihrer Tochter zu bezahlen.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Antragsteller das
Vorliegen einer besonderen Härte nicht aus der Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1.
herleiten können. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe
bei anderen Aufnahmebewerbern fehlerhaft das Vorliegen von Härtefallen
angenommen, ist dieser Vortrag nicht näher konkretisiert worden. Mit Blick auf § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 6 APO-SI ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als ein
Aufnahmekriterium auf den Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten
Grundschule abgestellt hat. Dass die Berücksichtigung dieses Kriteriums zur
unzulässigen Bildung von Schuleinzugsbereichen führt, ist eine nicht näher
substantiierte Annahme der Antragsteller.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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