Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2000

OVG NRW: fehlerhaftigkeit, ermessen, satzung, begriff, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 5099/00
Datum:
07.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 5099/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2287/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des
Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das
Zulassungsverfahren auf 68,97 DM festgesetzt.
G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Zunächst bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die
Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des
Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Dies hat derjenige, der die
Zulassung der Berufung beantragt, darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Beklagte hat keine deutlich
überwiegenden Umstände dargelegt, die für die Fehlerhaftigkeit des
Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts sprechen. Im Gegenteil spricht
mehr für die Auslegung des Wortlautes der Regelung des § 4 Abs. 3 der
Entwässerungsgebührensatzung vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 1.
Nachtragssatzung vom 26. November 1998 (EGS), wie sie das Verwaltungsgericht
vorgenommen hat. Begründete Zweifel hieran zeigt die Antragsschrift nicht auf.
Insbesondere können Hinweise darauf, was der Satzungsgeber mit der
Satzungsregelung (angeblich) gemeint haben will, angesichts ihres klaren Wortlauts
nicht verfangen. Abgesehen davon finden sich für diesen vorgeblichen Willen in den
dem Senat vorliegenden Satzungsunterlagen keine Anhaltspunkte; auch der Beklagte
benennt solche nicht. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass nach dem
Willen des Satzungsgebers unter den Begriff der "befestigten Grundstücksfläche" i.S.d.
§ 4 Abs. 1 EGS jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche habe fallen sollen,
die zu einer Verdichtung führt - was vom Grundsatz her nicht zu beanstanden wäre -,
hätte es einer Regelung, wie sie in § 4 Abs. 3 EGS erfolgt ist, nicht bedurft, diese wäre
vielmehr erkennbar sinnlos - ein derart sinnloses Verhalten kann dem Satzungsgeber
aber nicht unterstellt werden.
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Ebensowenig sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung deshalb angezeigt, weil das Verwaltungsgericht Aachen über einen
"ähnlichen" Fall zu einer "nahezu wörtlich" übereinstimmenden Satzungsregelung
entschieden haben mag. Auch das von dem Beklagten verwendete Argument, der
Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, hinsichtlich mit sog. Ökopflaster versehenen
Flächen keine Niederschlagswassergebühren zu erheben, führt nicht zu ernstlichen
Zweifeln am Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils. Die Entscheidung, bei Vorliegen
welchen Oberflächenmaterials eine befestige Fläche i.S.d. Satzung vorliegt, liegt in der
Tat grundsätzlich allein im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Darauf hat aber auch das
Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt.
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Soweit der Beklagte letztlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet hat, fehlt es auch insoweit
an der erforderlichen Darlegung. Das gilt schon deshalb, weil die - sinngemäss -
aufgeworfene Frage an den Wortlaut des § 4 Abs. 3 EGS anknüpft, der Beklagte aber
nicht dargelegt hat, dass (und ggf. wie viele) andere Ortssatzungen eine wortgleiche
Regelung aufweisen. Das wäre aber Voraussetzung, um eine grundsätzliche - eben
über den Einzelfall hinausgehende - Bedeutung der Rechtssache annehmen zu
können. Im übrigen erstrebt der Beklagte im Kern - wie aus der Antragsbegründung folgt
- im falschen Gewand der Grundsatzrüge lediglich eine Klärung der (Einzelfall-)Frage,
ob die Auslegung des § 4 Abs. 3 EGS durch das Verwaltungsgericht zutrifft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit- wertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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