Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2000

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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3913/98
Datum:
07.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3913/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1375/94
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur
Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das
Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) sich bei der
erstmaligen Beantragung seines Inlandspasses nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im
Jahre 1980 zum russischen Volkstum erklärt und damit ein so genanntes
Gegenbekenntnis abgegeben hat. Hiergegen wird in der Zulassungsschrift lediglich
angeführt, dass der Kläger zu 1) noch stärker als sein jüngerer Bruder A. bei der
Beantragung des ersten Inlandspasses unter dem Druck seines patriarchalischen
Vaters gestanden habe. Der Vater habe sich zwar wenig um das Wohl der Familie und
um die Erziehung der Kinder gekümmert, dafür aber umso mehr um alle Dinge, die
seine Vormachtstellung als Oberhaupt der Familie und sein eigenes berufliches
Fortkommen in der staatlichen Filmproduktion betrafen. Aus diesen Gründen sei die
Eintragung der russischen Nationalität in dem Pass seines Sohnes für den Vater von
hoher Bedeutung gewesen. Der Vater des Klägers zu 1) habe in dieser Frage keinen
Widerspruch geduldet, was in der Familie zwischen der Mutter und dem Vater zu
heftigem Streit geführt und schlussendlich maßgeblich auch zur Scheidung der Ehe der
Eltern beigetragen habe. Diesem Druck habe der Kläger zu 1) im Alter von 16 Jahren
nicht standhalten oder sich gar widersetzen können. Das sei noch nicht einmal seiner
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Mutter gelungen. Der Kläger zu 1) habe in der Frage des Nationalitäteneintrags keinen
Spielraum für eine freie Entscheidung gehabt.
Diese Einwände greifen nicht durch. Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit
der Beantragung des ersten Inlandspasses innerfamiliär auf einen Sechzehnjährigen
seitens eines Familienangehörigen (erheblicher) Druck ausgeübt wird, eine bestimmte
Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, führt für sich genommen nicht dazu,
die Beantragung einer nichtdeutschen Nationalität rechtlich nicht als freiwillige
Erklärung zu einem anderen Volkstum und damit nicht als Gegenbekenntnis im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Denn die in Kenntnis
des nach der Passverordnung bestehenden Wahlrechts ausgeübte Entscheidung für
eine bestimmte Nationalität unterliegt immer vielfältigen familiären und außerfamiliären
Einflüssen. Sie ist in aller Regel wesentlich geprägt durch diese Einflüsse, die als
Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung
einfließen. Das sich dem väterlichen Willen Fügen macht die Entscheidung noch nicht
zu einer unfreiwilligen, vielmehr manifestiert sich darin gerade der prägende Einfluss
eines Elternteils auf das Kind, mag das Kind auch latente innere Vorbehalte gegenüber
dem Willen des Vaters haben. Erst bei Hinzutreten weiterer besonderer die
Willensbildung schwerwiegend beeinflussenden Umstände, für die vorliegend auch
unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers zu 1) bei der Anhörung in der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty und seiner Mutter nichts vorgetragen
oder sonst ersichtlich ist, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, eine in Kenntnis
des bestehenden Wahlrechts getroffene Entscheidung als im Rechtssinn nicht mehr
freiwillig anzusehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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