Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2005

OVG NRW: duldung, kosovo, form, abschiebung, rückführung, unmöglichkeit, asylbewerber, aufenthaltserlaubnis, datum, aussetzung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
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Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 492/05
15.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 492/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 222/05
Aufenthalttitel Antrag Fiktionswirkung Bleiberecht Duldung
§ 81 AufenthG
Hat ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag ein Bleiberecht in Form einer
Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung
gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus
gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die
Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich aus.
Daran ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom
Senat im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den
erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem mit Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis kommt, mit Blick darauf, dass es sich bei dem Antragsteller um einen
abgelehnten Asylbewerber handelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine
Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG zu.
Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie hier - ein Bleiberecht in Form
einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter
Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber
hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens
grundsätzlich aus.
Vgl. zu der entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz 1990 Beschlüsse
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Vgl. zu der entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz 1990 Beschlüsse
des Senats vom 15. April 2004 – 18 B 471/04 -, NWVBl 2004, 391; und vom 7. Juni 2004 -
18 B 596/04 -.
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten.
Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2,
81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der
darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens
nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich in Fällen des Eintritts der
Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – ein vorläufiges Bleiberecht zu
gewähren.
Soweit der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Volksgruppe
der Ashkali anzugehören und deshalb nicht in das Kosovo zurückkehren zu können, hat
der Antragsteller einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
(Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Denn ausweislich der
von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der UNMIK vom 18.
März 2005 hat UNMIK keine Bedenken gegen eine zwangsweise Rückführung des
Antragstellers in das Kosovo. Angesichts dieser personenbezogenen Erklärung lässt sich
im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht feststellen. Ein
von dem Antragsgegner zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt
insoweit nicht vor.
Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 - 18 B 875/03 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.