Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2007

OVG NRW: rechtsschutz, gefahr, herbst, auflage, hauptsache, wiederholung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1197/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1197/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 194/07
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3
VwGO dargelegten Gründe.
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Die Antragsstellerin beantragt mit ihrer Beschwerde,
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unter Abänderung des Beschlusses den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin vom 7./8. 3.
2007 als bestanden zu werten.
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Der Senat geht der Frage nach der Zulässigkeit einer Antragsänderung nicht nach,
soweit nunmehr über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag hinaus eine nicht nur
vorläufige Regelung angestrebt wird. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür dargetan,
dass ein Anordnungsanspruch auf endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen
und dafür ein Anordnungsgrund vorliegen könnte.
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Das erstinstanzlich als Hauptantrag verfolgte Begehren nach vorläufiger Wertung der
Ärztlichen Basisprüfung vom 7./8. 3. 2007 als bestanden hat das Verwaltungsgericht
abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer
Beschwerdebegründung umfangreich entgegen getreten. Der Senat lässt offen, ob mit
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dieser Einlassung die Begründung des Verwaltungsgerichts widerlegt wird. Selbst wenn
dies der Fall wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die
Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO.
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel während des Studiums
kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Bewertung einer
Prüfung als bestanden besteht, für die im nachfolgenden Semester eine
Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung zur
Verlängerung des Studiums um ein Semester führt.
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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. 8 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl 2001, 820 = WissR 34,
199 = NWVBl 2001, 66, und vom 2. 12. 2004 - 14 B 2548/07 -.
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Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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Beschluss vom 14. 3. 1989 - 1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = BVerfGE 80, 40 =
NVwZ 1989, 854,
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und anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.
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Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. 9. 1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 = DVBl
1993, 57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. 5. 1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257
= NVwZ 1994, 805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. 12. 1994 - 9 S 3044/94
-, JURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4.
Auflage, 2004, Rdnr. 877.
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Es ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, um zu
gewährleisten, dass das Studium weiter durchgeführt werden kann, und zur Abwehr
schwerwiegender Nachteile nicht erforderlich, in solchen Situationen einstweiligen
Rechtsschutz durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu
gewähren. Denn wegen der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit ist das Abwarten
der Entscheidung über den hier streitigen Anspruch im Hauptsacheverfahren weder mit
der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben
der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" verbunden. Das zu vermeiden dient
der einstweilige Rechtsschutz.
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Die Antragstellerin trägt keine Erschwernisse oder Folgen vor, die über die typischen
Belastungen hinausgehen, die mit jeder Prüfung verbunden sind. Soweit sie im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sie eine
Ausbildungsverzögerung von einem Jahr hinzunehmen habe, beruht dies nicht allein
auf der hier umstrittenen Prüfung, sondern auf dem kumulierenden Effekt des
Nichtbestehens auch der vorangegangenen Prüfung im Herbst 2006.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von
Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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