Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2000

OVG NRW: zivildienst, öffentliches interesse, probe, beamter, lehrer, angestelltenverhältnis, altersgrenze, kausalität, staatsprüfung, anfang

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3593/00
Datum:
07.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3593/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5857/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.378,97 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
2
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 124 a Abs. 1
VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus.
3
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1347,
und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
4
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die
auf eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen,
hilfsweise auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen.
5
Der Kläger, der am 18. Januar 19 das 35. Lebensjahr vollendet hatte und seit dem 19.
August 19 als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des
beklagten Landes beschäftigt ist, macht geltend: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts habe in seinem Falle die langjährige Praxis des Beklagten gemäß
Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 19 zu gelten. Danach seien im
Rahmen des § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) aufgrund der Ableistung
von Wehrdienst, Ersatzdienst und freiwilligem sozialem Jahr entstandene
6
Verzögerungen bei der Einstellung oder Übernahme als Beamter auf Probe im Umfang
der tatsächlichen Dauer dieser Dienste unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie
kausal für die Verzögerung waren. Dabei sei auch nicht auf den Zeitpunkt der
Einstellung, sondern auf den des Einstellungsantrages abzuheben. Gemäß einem
Rundschreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 19
sollten zwar bei Lehrern, die nach Ablauf des Jahres 19 eingestellt wurden, Wehrdienst,
Zivildienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr nur noch berücksichtigt
werden, wenn sie kausal für die Verzögerung waren. Diese Neuregelung könne sich
jedoch nicht auf in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte, sondern
nur auf Bewerber erstrecken, die anders als er, der Kläger, einen derartigen Dienst nach
dem 18. September 19 oder später abgeleistet hätten. Das ergebe sich z.B. aus dem
Beschluss des OVG NRW vom 20. Januar 2000 - 6 A 152/00 -. Danach betreffe die
durch die 11. Verordnung zur Änderung der LVO vom 28. März 1995 angeführte, die
Verzögerungstatbestände erweiternde Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4)
LVO nur Umstände, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Regelung ergeben hätten.
Umgekehrt - bei der Einführung einer ungünstigeren Regelung für den Bewerber -
müsse gelten, dass in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte durch
eine Neuregelung nicht schlechter behandelt werden dürften. Das treffe auf seinen seit
dem 1. April 19 geleisteten 15-monatigen Zivildienst zu. Er habe sich auf die
kultusministerielle Regelung vom 11. Februar 19 verlassen und alles - einschließlich
seines Aufenthalts in A. von 19 bis Anfang 19 - zeitlich so geplant, dass er nach diesen
Maßgaben spätestens 19 als Beamter auf Probe hätte eingestellt werden können.
Außerdem sei die Einführung des Kausalitätserfordernisses durch das ministerielle
Rundschreiben vom 18. September 19 rechtswidrig. Dadurch würden Männer
gegenüber Frauen - die keinen Zivil- bzw. Ersatzdienst zu leisten hätten - diskriminiert.
Die Neuregelung verstoße gegen das Grundgesetz und gegen überstaatliches Recht,
weil sie eine Kompensierung dieser Dienste nicht vorsehe. Im Übrigen sei das
Rundschreiben vom 18. September 19 widersinnig, soweit das Kausalitätserfordernis
nicht für Lehrer gelten solle, die noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 (richtig: 19 ) als
Beamte eingestellt worden seien. Zudem sei sein Zivildienst für die Überschreitung der
Höchstaltersgrenze ohnehin kausal. Ohne den Zivildienst wäre er, da es auf den
Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Einstellung als Beamter auf Probe ankomme,
rechtzeitig im Sommer 19 verbeamtet worden.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensentscheidung des Beklagten, im Falle des Klägers eine Ausnahme von dem
Höchstalter für die Einstellung als Beamter auf Probe nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LVO zuzulassen, mit Recht nicht beanstandet hat.
7
Der Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO bringt für den Dienstherrn
einen besonders weiten Ermessensrahmen mit sich. Hiernach ist es grundsätzlich
gerechtfertigt, dass der Dienstherr die Entscheidung davon abhängig machen kann, ob
an der Einstellung oder Übernahme eines überalterten Bewerbers ein besonderes
öffentliches Interesse besteht, welches das generelle öffentliche Interesse an der
Anwendung der Höchstaltergrenze im Einzelfall übersteigt.
8
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober
1998 - 6 A 3658/98 -, m.w.N.
9
Insoweit hatte der Beklagte durch den Runderlass des Kultusministeriums vom 11.
Februar 19 - - sein Ermessen in der Vergangenheit dahin ausgeübt, dass es bei
10
Wehrdienst, Ersatzdienst oder freiwilligem sozialem Jahr "anders als beim
Verzögerungstatbestand durch Kinderbetreuungszeiten gem. § 6 Abs. 1 Satz 1, 2.
Halbsatz LVO... nicht darauf an(kam), ob überhaupt oder in welchem zeitlichem Umfang
der geleistete Dienst tatsächlich zu einer Verzögerung geführt" hatte. Diese Praxis hat
der Beklagte durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom
18. September 19 - geändert. Er erhob seitdem zwar "im Interesse der
Gleichbehandlung aller Lehrer, die noch bis zum Ablauf dieses Jahres (19 ) als Beamte
eingestellt werden, keine Bedenken dagegen...", bei diesem Personenkreis "die
Kausalität zwischen der Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst und der verspäteten
Einstellung zu unterstellen." Im Übrigen wurde vom Beklagten jedoch nunmehr, "soweit
Bewerberinnen oder Bewerber... die für sie maßgeblichen Altersgrenzen... überschritten
haben,... die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche
Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 LVO... generell zugunsten der
Bewerberinnen und Bewerber" erteilt, "deren Einstellung sich infolge Ableisten des
Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
um nicht mehr als die tatsächliche Dauer dieser Dienste verzögert hat, sofern sie im
Zeitpunkt der vorgesehen Verbeamtung die für sie maßgebliche laufbahnrechtliche
Altersgrenze um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste überschritten
haben".
Der Fall des Klägers wurde von dieser generellen Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze nicht erfasst. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seiner Einstellung als
Lehrer im Angestelltenverhältnis (19. August 19 ) das 35. Lebensjahr bereits 19 Monate
zuvor (am 18. Januar 19 ) vollendet und somit die Altersgrenze von 35 Jahren um mehr
als die Dauer seines Zivildienstes überschritten.
11
Davon abgesehen sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze nicht erfüllt. Die seit dem ministeriellen Runderlass vom 18.
September 19 , also bereits vor der hier angefochtenen Verwaltungsentscheidung,
gehandhabte Ermessensausübung setzte (in Übereinstimmung mit der Formulierung
des Runderlasses "... deren Einstellung sich infolge Ableisten des... Zivildienstes...
verzögert hat") entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die
Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben,
12
vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, Recht im Amt 1995,
302 = Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202,
13
für die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Zivildienstes die
entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze
war. Dies hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 17.
Juni 19 ausgeführt und mit Schriftsatz vom 2000 nochmals verdeutlicht.
14
Nach dieser Ermessenspraxis schied die Gewährung einer Ausnahme von der
Einhaltung des Höchstalters aus. Der Zivildienst des Klägers war nach den vom
Beklagten angelegten Maßstäben nicht kausal nicht dafür, dass der Kläger erst 19
Monate nach Erreichen des 35. Lebensjahres eingestellt wurde. Der Antritt seines
Vorbereitungsdienste als Referendar wurde zwar durch den nach seiner Ersten
Staatsprüfung absolvierten Zivildienst verzögert. Nach der - im Alter von 29 Jahren
abgelegten - Zweiten Staatsprüfung hielt er sich jedoch von 19 bis Anfang 19 in A. auf.
Zu letzterem Zeitpunkt hatte er die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um ein Jahr
überschritten. Wenn er vor der Vollendung des 35. Lebensjahres nicht eingestellt wurde,
15
lag dies also nicht entscheidend an dem Zivildienst; nach den von ihm nicht
angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden in den
Lehrereinstellungsverfahren 19 / bis 19 / (als er in A. war) Lehrer mit seiner
Fächerkombination eingestellt.
Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, der Beklagte habe in seinem Fall die neue
Ermessenspraxis nicht anwenden dürfen. Dabei kann zu seinen Gunsten sein
Vorbringen als richtig unterstellt werden, ohne den Zivildienst wäre er - bei
entsprechend früher Beendigung des Vorbereitungsdienstes - zwei Jahre früher aus A.
zurückgekehrt und dann voraussichtlich als Beamter auf Probe eingestellt worden.
Jedenfalls konnte er, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, sich
während seines Auslandsaufenthaltes nicht darauf verlassen, der Beklagte werde die
bisherige Ermessenspraxis bei der Gewährung von Ausnahmen vom Höchstalter auch
in Zukunft beibehalten. Gründe für einen diesbezüglichen "Vertrauensschutz" sind nicht
ersichtlich und mussten vom Beklagten somit nicht im Rahmen seines Ermessens
berücksichtigt werden.
16
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Senat mit
Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 152/00 - der durch die 11. Verordnung zur
Änderung der Laufbahnverordnung vorgenommenen Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3
LVO keine rückwirkende Geltung beigemessen hat, führt dies zu keinem ihm
günstigeren Ergebnis. Vorliegend geht es nicht um die rückwirkende Geltung einer
Rechtsnorm. Der Kläger beansprucht vielmehr eine Ausnahme von der
Ermessenspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über
seinen Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe. Dass der Beklagte von einer
berücksichtigungsfähigen Ausnahme im Falle des Klägers nicht auszugehen brauchte,
ist ausgeführt worden.
17
Schließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, die Ermes- senspraxis, Zivildienst
entsprechend den Maßgaben für Kinderbetreuungszeiten nur bei entscheidender
(unmittelbarer) Verursachung der Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu
berücksichtigen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Eine unzulässige
Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen unter dem Blickwinkel einer fehlenden
Kompensierung des Zivildienstes ist nicht ersichtlich. Ein hinreichender
Nachteilausgleich ist auch bei der Handhabung des Beklagten gewährleistet, den
Zivildienst als entscheidende (unmittelbare) Ursache für eine Überschreitung der
Höchstaltersgrenze zugunsten männlicher Bewerber zu berücksichtigen.
18
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache
nach den obigen Ausführungen nicht zu.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
13 Abs. 4 Satz 1 b, § 15 des Gerichtskostengesetzes.
20
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
21