Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2000

OVG NRW: gymnasium, oberstufe, geschichte, ausstellung, schule, besuch, wiederholung, englisch, erwerb, vorverfahren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1425/99
26.01.2000
Oberverwaltungsgericht NRW
19. Senat
Beschluss
19 A 1425/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3508/98
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht
vorliegen.
Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger nicht im Sinne
von § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein
Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und darüber hinaus konkret ausgeführt
wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesem Darlegungserfordernis ist
hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses nur genügt, wenn sich der Zulassungsantrag mit den
entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im
einzelnen dargelegt wird, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese - mit der
Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses und nicht nur einer unrichtigen
Entscheidungsbegründung - ernstlichen Zweifeln begegnen.
Vgl. nur OVG NW, Beschluss vom 16. April 1998 - 19 B 535/98 -, m. w. N.
Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz des Klägers vom 22. März 1999 nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag,
das beklagte Gymnasium unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 1998 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 17. März 1998 zu verpflichten, ihm
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die Möglichkeit zur Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 (1. Halbjahr) einzuräumen,
als unzulässig abgelehnt, weil der Kläger einen Sachantrag als nicht nachholbare
Klagevoraussetzung vorprozessual nicht gestellt habe, weil es an dem gemäß § 68 VwGO
notwendigen Vorverfahren fehle und weil der Kläger sein Anliegen wegen der fehlenden
Zuständigkeit des beklagten Gymnasiums für eine Verlängerung der Dauer des Besuchs
der gymnasialen Oberstufe unmittelbar bei der Bezirksregierung D. hätte geltend machen
müssen.
Stützt ein Gericht die Abweisung einer Klage - wie hier - selbständig tragend auf mehrere
Gesichtspunkte, so kommt eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung nur dann in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer hinsichtlich
aller selbständigen Begründungselemente ernstliche Zweifel darlegt und diese auch
vorliegen. Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, dass die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Hauptantrags unzutreffend seien, weil der
Sachantrag grundsätzlich im Rahmen des Klageverfahrens nachholbar sei, zumindest
jedoch als durch die Klage ersetzt angesehen werden könne. Ferner sei der Hauptantrag
unabhängig von der Frage der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der
Bezirksregierung deshalb zulässig, weil er mit diesem Antrag nicht die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 APO-GOSt beantrage, sondern von dem beklagten
Gymnasium verlange, dass dieses sich nicht auf den Ablauf der Höchstverweildauer für
den Besuch der gymnasialen Oberstufe berufe.
Mit diesem Vortrag sind ernstliche Zweifel überhaupt nur insoweit dargelegt, als das
Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Hauptantrages aus dem fehlenden
vorprozessualen Sachantrag und der Unzuständigkeit der Schule für eine
Ausnahmegenehmigung nach § 2 APO-GOSt abgeleitet hat. Gerade wenn man den
Hauptantrag entsprechend der eigenen Auslegung des Klägers im Zulassungsantrag so
versteht, dass er damit nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 APO-
GOSt begehrt, sondern vom beklagten Gymnasium verlangt, dass dieses sich nicht auf den
Ablauf der Höchstverweildauer für den Besuch der gymnasialen Oberstufe beruft, wäre
nach allgemeinen Grundsätzen die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
erforderlich, wobei Widerspruchsbehörde die Bezirksregierung wäre (vgl. §§ 68, 73 VwGO).
Dass ein Widerspruchsverfahren entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts
(ausnahmsweise) einmal entbehrlich gewesen sein könnte, wird vom Kläger nicht einmal
geltend gemacht, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der die Klage mit dem
Hauptantrag als unzulässig abweisenden Entscheidung nicht dargelegt sind.
Soweit der Kläger darüberhinaus zur Notengebung im Fach Deutsch, zu Beratungsfehlern
der Schule in den Fächern Geschichte und Englisch sowie zu den Voraussetzungen eines
Folgenbeseitigungsanspruchs vorträgt, bleibt unklar, ob sich dieses Vorbringen auf die
Begründetheit des Haupt- oder des Hilfsantrages bezieht. Schon deshalb ist das
Vorbringen zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht geeignet.
Sollte das Vorbringen sich auf den Hauptantrag beziehen, so ist es schon deshalb
unbeachtlich, weil dieser vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt worden ist,
ohne dass, wie oben ausgeführt, insoweit ernstliche Zweifel dargelegt worden sind.
Sollte das Vorbringen sich (auch bzw. nur) auf den Hilfsantrag beziehen, so wäre es zur
Darlegung ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat den auf
Verpflichtung des beklagten Gymnasiums zur Ausstellung eines Zeugnisses über das
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Bestehen des schulischen Teiles des Fachabiturs gerichteten Hilfsantrag als unbegründet
abgelehnt, weil der Kläger weder in den Halbjahren 12 I/12 II noch in den Halbjahren 12
II/13 I die im Leistungskursbereich (Deutsch und Geschichte) für den Erwerb der
Fachhochschulreife (schulischer Teil) erforderlichen 40 Punkte erreicht habe. Das
Vorbringen des Klägers kann aber allenfalls im Fach Deutsch einen Anspruch auf
Neubescheidung bzw., wenn eine Leistungsbewertung aufgrund Zeitablaufs tatsächlich
unmöglich geworden ist, auf Wiederholung begründen und - da der Bewertung schulischer
Leistungen keine fiktiven Leistungen zu Grunde gelegt werden dürfen - im Fach Geschichte
zur Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit führen. Die unmittelbare Zuerkennung
von 40 Punkten im Leistungskursbereich durch das Gericht, die Voraussetzung dafür wäre,
dass das beklagte Gymnasium entsprechend dem Hilfsantrag unmittelbar zur Ausstellung
eines Zeugnisses über das Bestehen des schulischen Teiles des Fachabiturs verpflichtet
werden könnte, scheidet von vornherein aus.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO
abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).