Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.1997

OVG NRW (treu und glauben, widersprüchliches verhalten, verhältnis zu, norm, gefahr, öffentlich, vorschrift, fenster, verwaltungsgericht, kommentar)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 150/96
Datum:
07.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 150/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6937/92
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Senat entscheidet, nachdem die Beteiligten dazu angehört worden sind, gemäß §
130a VwGO durch Beschluß, weil er einstimmig der Auffassung ist, daß die Berufung
begründet und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.
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Die zulässige Berufung des Beklagten und der Beigeladenen mit den Anträgen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
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ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
vom 9. November 1990 ( Nr. 00584/90 - Nachtrag) aufgehoben. Es ist zwar auch im
Berufungsverfahren davon auszugehen, daß ausgehend von der Baugenehmigung das
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Fenster im Badezimmer der Beigeladenen nicht den gemäß § 27 Abs. 3, Abs. 1 BauO
NW 1984 bzw den gemäß der gleichlautenden Vorschrift des § 31 Abs. 3, Abs. 1 BauO
NW 1995 erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m zum Grundstück der Klägerin
einhält, sondern um einige Zentimeter unterschreitet, ohne daß die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Abweichung (vgl. §§ 68 BauO NW 1984, 73
BauO NW 1995) vorliegen.
Die Klägerin ist jedoch daran gehindert, aus dem Verstoß gegen eine an sich
nachbarschützende Vorschrift ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten. Die
Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts verstößt hier unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stellt sich
somit als unzulässige Rechtsausübung dar. Es ist allgemein anerkannt, daß der
Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben der Ausübung und Geltendmachung von
Rechten eine inhaltliche Schranke setzt.
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Vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 55. Aufl. 1996, § 242 Rdnr. 38.
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Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Gebot, sich
so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1994 - 8 B 201/94 -, Buchholz 406.11 § 127
Nr. 78.
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Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung knüpft hier daran an, daß die Klägerin die
Einhaltung des Mindestabstandes von den Beigeladenen einfordert, obwohl sie selbst
mit ihrem Gebäude diesen Mindestabstand gegenüber den Beigeladenen ebenfalls
nicht einhält - und dies sogar in deutlich gewichtigerer Art und Weise als die
Beigeladenen. Während nämlich das Fenster der Beigeladenen etwa 77 cm hinter die
Außenmauer zurücktritt und nach Einschätzung des Brandschutzingenieurs des
Beklagten vom 20. September 1990 auch wegen der Nutzung des Raumes als
Badezimmer eine geringe Brandlast besteht, befinden sich im Gebäude der Klägerin ein
verhältnismäßig großes Küchenfenster in der Außenmauer des Erdgeschosses und
weitere Fensterflächen im Erkerbereich des Obergeschosses, die ihrerseits deutlich
weniger als 2,50 m von der gemeinsamen, diagonal verlaufenden Grundstücksgrenze
entfernt sind. Vor diesem Hintergrund ist es schlechterdings nicht vertretbar, daß die
Klägerin sich auf einen Verstoß der Beigeladenen gegen § 27 BauO NW 1984 mit
Erfolg berufen kann. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es der Klägerin nicht zu,
daß sie rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine aus ihrer Sicht durch ein Fenster
hervorgerufene Gefährdung ergreift und sie zugleich ihren Nachbarn quasi
spiegelbildlich dieselbe Gefährdung zumutet. Ein derart widersprüchliches Verhalten
verdient keinen Rechtsschutz im Verhältnis zu den Nachbarn. Die Klägerin und ihr
Prozeßbevollmächtigter verkennen in diesem Zusammenhang, daß der öffentlich-
rechtliche Nachbarschutz auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit beruht.
Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der
Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch
des Nachbarn.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 - , BRS 42 Nr.196.
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Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin sich im Hinblick
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auf den in ihrer Sphäre liegenden materiellrechtlichen Verstoß auf eine durch Erteilung
einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann. Die Erteilung der
Genehmigung vermag der Klägerin zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu
vermitteln; sie ändert aber nichts an der faktischen Unterschreitung des
Mindestabstands und die hierdurch bedingte Gefährdungslage und hat daher keinen
Einfluß auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.
Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.
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Deshalb ist es in diesem Verfahren rechtlich irrelevant, daß die oben beschriebene
Bauausführung gemäß der Baugenehmigung erfolgt ist und daß die Klägerin bei dem
Beklagten einen "Befreiungsantrag" gestellt hat.
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Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß
die hier verletzte Vorschrift des § 27 BauO NW 1984 dem Brandschutz und damit dem
Schutz bedeutender Rechtsgüter dient und deshalb nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts eine gegenseitige Kompensation derartiger Verstöße im Rahmen
des nachbarlichen Streitverhältnisses nicht in Betracht komme. Diese Auffassung
verkennt die Bedeutung des Unterschiedes zwischen einer konkreten und einer
abstrakten Gefahr im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur
Gefahrenabwehr, zu denen auch § 27 BauO NW 1984 gehört. Das Verbot von
Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden in einem Abstand unter 2,50 m von der Grenze
dient unzweifelhaft der Gefahrenabwehr zum Schutz wichtiger Rechtsgüter. Für den
Erlaß der Norm reicht es aus, daß der abstrakte Tatbestand, an den die Norm ihre
Regelung ausrichtet, seiner allgemeinen Natur nach (potentiell) gefährlich ist; eine
konkrete Gefahr wird durch die Existenz der Norm nicht als gegeben unterstellt.
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Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 25 Rdnr.3.
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Somit unterscheidet sich diese der Brandabwehr dienende Norm nicht von anderen
Vorschriften der Bauordnung, die ebenfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr dem
Schutz wichtiger Rechtsgüter dienen. So ist etwa die Regelung über die Wahrung von
Abstandflächen in § 6 BauO NW nicht zuletzt auch aus Gründen des Brandschutzes
erlassen worden. Feuerpolizeiliche Gesichtspunkte sind bei dieser Norm in gleicher
Weise wie andere Schutzzwecke maßgebend.
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Vgl. Abdruck der Gesetzesbegründung zu § 6 BauO NW 1984 in:
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung NW, Kommentar, § 6 Begründung
und Rdnr. 6.
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Insoweit ist jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die Berufung des
Nachbarn auf solche der Abwehr von abstrakten Gefahren dienende Rechtsnormen im
Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung durchaus in Betracht kommt. Im Hinblick auf
das Abstandflächenrecht ist dies gängige Rechtsprechung der Bausenate des
Oberverwaltungsgerichts.
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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 7 B 1494/87 -, vom 19. Juni 1989 - 7
B 1725/89 -, vom 16. August 1991 - 11 B 2000/91, Urteil vom 12. März 1992 - 7 A
1651/89 -, Beschluß vom 27. Januar 1997 - 10 B 126/96.
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Anders mag es sein, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Bei der dann
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zugrundezulegenden Annahme eines drohenden Schadenseintritts hat der gefährdete
Nachbar einen Anspruch gegen die Behörde auf ordnungsbehördliches Einschreiten
gegenüber den Verursachern. Ein solcher Anspruch kann angesichts der Bedrohung
wichtiger und höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht aufgrund eines treuwidrigen
Verhaltens verloren gehen. Von einer solchen Situation kann indes hier nicht ernsthaft
die Rede sein. Von dem Badezimmerfenster geht keine konkrete Gefahr im oben
dargestellten Sinne aus, wovon im übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen
ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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