Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.1997

OVG NRW (kläger, genehmigung, funktion, 1995, dach, verwaltungsgericht, anbau, inhalt, begründung, volumen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 5739/95
Datum:
16.01.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 5739/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1628/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO in der Fassung des
Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - VwGO n.F. - auf den Tatbestand
des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
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Gegen den am 3. August 1995 zugestellten, klageabweisenden Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1995 hat der Kläger am 4. September 1995, einem
Montag, Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen
ergänzt und vertieft. Er betont insbesondere, ihm gehe es um nichts anderes, als für die
von ihm vorgesehene Freisitzüberdachung "die optisch ansprechenste Lösung zu
nehmen".
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Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag sowie
den angefochtenen Gerichtsbescheid entgegen.
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Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag.
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Mit Bauschein vom 14. Dezember 1995 hat der Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich
eine Baugenehmigung für das Vorhaben "Anbau einer Freisitzüberdachung" erteilt. Die
genehmigten Bauvorlagen sehen ein flaches Satteldach mit einer Dachneigung von 15
Grad vor, dessen First im rechten Winkel zum First des Hauptgebäudes verläuft.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie des Widerspruchsvorgangs der
Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung für den Anbau einer Freisitzüberdachung gemäß den mit seinem
Bauantrag vom 31. März 1994 zur Genehmigung gestellten Plänen, weil das zur
Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen
Begründung insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO n.F. verwiesen werden kann, von
einer Außenbereichslage des strittigen Objekts ausgegangen. Diese Wertung, gegen
die nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial keine Bedenken bestehen, wird
von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
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Bei der planungsrechtlichen Bewertung des im vorliegenden Verfahren zur
Genehmigung gestellten Vorhabens ist davon auszugehen, daß es sich nach dem Inhalt
der zum Gegenstand des Bauantrags gemachten Bauvorlagen - wie vom Kläger bzw.
seinen Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch stets betont
wurde - der Funktion nach ausschließlich um eine Überdachung des bereits
vorhandenen, 5,50 x 4,20 m großen, als Freisitz genutzten Bereichs handelt, der sich
südlich des Eingangsbereich zum "Erdgeschoß" des Hauses des Klägers befindet.
Soweit die Dachkonstruktion eine Höhe von 3,20 m (Unterkante der Giebelverblendung
bis First des Satteldachs) sowie eine maximale Länge des Firstes von rd. 7,95 m
(Vorderkante des Giebels bis Ende der Überdachung dicht neben dem First des
Gebäudes) erreichen soll, kommt diesem Bauvolumen nach dem Inhalt des Bauantrags
keine Nutzungsfunktion zu; das voluminöse Erscheinungsbild ist nach dem eigenen
Vortrag des Klägers ausschließlich aus optischen Gründen gewählt worden.
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Ob das zur Genehmigung gestellte, als sonstiges nicht- privilegiertes Vorhaben nach §
35 Abs. 2 BauGB zu wertende Objekt öffentliche Belange beeinträchtigt und schon
deshalb planungsrechtlich unzulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
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Geht man davon aus, daß das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten läßt oder jedenfalls der Darstellung seines Standorts als Fläche für die
Landwirtschaft im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. widerspricht, scheidet
seine Zulassung aus. Die genannten Belange können dem Vorhaben entgegengehalten
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werden, denn auf einen der Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB - auch in der Fassung
des § 4 Abs. 3 BauGBMaßnG - kann sich der Kläger für die bloße Überdachung eines
bereits vorhandenen Freisitzes nicht berufen.
Geht man hingegen zugunsten des Klägers davon aus, daß das strittige Vorhaben keine
öffentlichen Belange beeinträchtigt, kann es jedenfalls deshalb nicht als sonstiges
Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es in seinen hier
vorgesehenen Dimensionen nicht in einer den Außenbereich schonenden Weise
ausgeführt werden soll.
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Nach § 35 Abs. 5 BauGB sind die nach Absätzen 1 bis 4 der genannten Vorschrift
zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden
Weise auszuführen. Aus dem hiermit normierten Gebot größtmöglicher Schonung des
Außenbereichs können sich Anforderungen an die Einzelausführung von Vorhaben
ergeben; § 35 Abs. 5 BauGB kann Rechtsgrundlage für Modifikationen von - an sich
nach den Absätzen 1 bis 4 der genannten Vorschrift zulässigen - Bauvorhaben oder für
Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sein.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78.
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Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung, ob das Gebot größtmöglicher Schonung
des Außenbereichs gewahrt wird, ist von Bedeutung, daß das vorbeschriebene
Volumen des strittigen Vorhabens von seiner Funktion als bloßer Überdachung eines
bereits vorhandenen Freisitzes in keiner Weise vorgegeben ist. Dem Kläger ist es ohne
weiteres möglich, der genannten Funktion auch durch ein in seinen äußeren
Dimensionen deutlich reduziertes Objekt gerecht zu werden, wie schon sein nunmehr
genehmigter späterer Bauantrag belegt.
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Die gestalterischen Gesichtspunkte, die vom Kläger als alleiniger Grund für die hier in
Rede stehende Bauausführung angeführt werden, gebieten keine andere Beurteilung.
Mit dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 BauGB,
das vom Gesetzgeber entsprechend der bereits zuvor ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausdrücklich im Baugesetzbuch normiert worden ist,
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- vgl. BT-Drucksache 10/4630, S. 90; zur früheren Rechtslage vgl.: BVerwG, Urteil vom
3. November 1972 - IV C 9.70 - BRS 25 Nr. 60 -
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mutet der Gesetzgeber demjenigen, der ein im Außenbereich an sich zulässiges
Vorhaben errichten möchte, zu, sein Vorhaben auch in seiner Gestaltung und
Ausstattung so auszurichten, daß es nicht mehr als durch seinen Verwendungszweck
bedingt die in § 35 Abs. 5 BauGB genannten Anforderungen negativ berührt.
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Im vorliegenden Fall fordert der Verwendungszweck der Freisitzüberdachung, darüber
sind sich die Beteiligten einig, nicht zwangsläufig eine Überdachung in den hier
strittigen Dimensionen. Die Funktion der Überdachung, Schutz gegen Nässe oder
Sonne zu bieten und eine gewisse Wärmedämmung sicherzustellen, ist auch mit einem
erheblich flacheren Dach garantiert, ohne daß hierdurch Unschönheiten entstünden, die
dem Bauherrn unzumutbar wären.
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Gegenüber einem solchen flacheren Dach führt die hier in Rede stehende Dachform zu
einem den Außenbereich deutlich weniger schonenden Eingriff. Während ein Dach mit
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geringer Neigung den Freisitz faktisch nur als Annex des Haupthauses in Erscheinung
treten läßt, weil das Volumen eines solchen Anbaus gegenüber dem des Haupthauses
deutlich zurücktritt und als diesem untergeordnet wirkt, ist dies bei der hier in Rede
stehenden Überdachung nicht der Fall. Die Überdachung läßt den Anbau aufgrund ihrer
Größenordnung wie einen zweiten selbständigen Gebäudetrakt wirken. Das Gebäude
erhält durch diesen Zusatztrakt völlig neue, größere Dimensionen und tritt als
Bautatbestand in seiner Außenbereichsumgebung erheblich massiver hervor, als wenn
der Freisitz nur mit einem flachen Dach überdeckt würde. Damit entsteht durch die hohe
Überdachung eine im konkreten Fall spürbare Verstärkung der außenbereichsfremden
Nutzung; das Vorhaben würde insoweit nicht in einer den Außenbereich schonenden
Weise errichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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