Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.09.2004

OVG NRW: schule, ablauf der frist, unfall, behörde, verkehr, unterzeichnung, veranstaltung, schriftstück, datum, schriftlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4500/02
Datum:
13.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 4500/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3268/99
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger ist als Lehrer am I.-I.- Berufskolleg
E. , Städtische Schule für Elektrotechnik und Chemie, tätig. Er ist ferner Vorsitzender
Prüfer im Prüfungsausschuss für Gesellen- und Zwischenprüfungen der
Fernmeldeanlagenelektroniker.
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Am 00.00.0000 nahm der Kläger an einer vom Arbeitskreis Schule/Wirtschaft bei der
Unternehmerschaft E. und Umgebung e.V. organisierten Betriebserkundung der Firma
C. AG - Pharma Forschungszentrum - in X. teil. Zuvor hatte er sich - wie bei derartigen
Anlässen üblich - in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen. Die Fahrt zu der
Betriebserkundung erfolgte mit einem vom Arbeitskreis gestellten Bus (Abfahrt: 13.00
Uhr). Nach Abschluss der Rückfahrt verfehlte der Kläger beim Aussteigen aus dem Bus
um 18.15 Uhr in E. eine Stufe und kam dadurch zu Fall. Dabei zog er sich einen
Trümmerbruch am rechten Fußgelenk zu.
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Mit Dienstunfallanzeige vom 00.00.0000 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung E.
den Antrag, den am 00.00.0000 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
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Zugleich bat er um Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen durch Übernahme der von
der Chirurgischen Abteilung des H. Krankenhauses in Höhe von 4.624,40 DM in
Rechnung gestellten Aufwendungen.
Nachdem der Kläger von der Bezirksregierung E. darauf hingewiesen worden war, dass
für alle Reisen außerhalb von E. rechtzeitig Dienstreisegenehmigungen zu beantragen
seien, teilte das I. -Herz-Berufskolleg der Bezirksregierung E. mit Schreiben vom
00.00.0000 mit, der Kläger sei zusammen mit einem anderen Kollegen von der
Schulleitung beauftragt, den Kontakt mit dem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft der
Unternehmerschaft E. zu pflegen. An der Veranstaltung am 00.00.0000 habe der Kläger
in seiner Eigenschaft als Lehrer des I. -Herz-Berufskollegs teilgenommen. Es sei
langjährige Praxis, dass Lehrer des I. -Herz-Berufskollegs an diesen Veranstaltungen
des Arbeitskreises teilnähmen, um die Kontakte zwischen abgebenden Schulen und der
E1. Wirtschaft einerseits und dem I. -Herz-Berufskolleg andererseits zu pflegen. Dies
liege im Interesse der Schule. Ein Antrag auf Dienstreisegenehmigung sei nicht gestellt
worden, weil der Kläger in der gutgemeinten Annahme gehandelt habe, dass die
Teilnahme an Veranstaltungen der E1. Unternehmerschaft gleichzusetzen sei mit
dienstlich veranlassten Tätigkeiten wie den Besuchen von Ausbildungsfirmen und
Tätigkeiten im Rahmen der Arbeit der Prüfungsausschüsse der Kammern. Von Seiten
der Schule werde die Teilnahme an derartigen Dienstgeschäften durch einen Eintrag
des teilnehmenden Kollegen in das Abwesenheitsbuch der Schule bisher als dienstlich
veranlasste Tätigkeit anerkannt.
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Durch Bescheid vom 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000, lehnte die
Bezirksregierung E. den Antrag vom 00.00.0000 mit der Begründung ab, der Unfall
könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden, weil keine entsprechende
Dienstreisegenehmigung erteilt worden sei. Eine Eintragung in das Abwesenheitsbuch
könne eine solche Genehmigung nicht ersetzen.
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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ging bei der Bezirksregierung E. ein unter
dem Namen des Klägers abgefasstes Faxschreiben vom 00.00.0000 ein, mit dem
„Einspruch" gegen den Bescheid vom 00.00.0000 eingelegt wurde. Das Fax, welches
kein Datum, keine Urzeit und keine Absenderkennung aufweist, war nicht
unterschrieben. Unter der Grußformel findet sich nach mehreren Leerzeilen in einer
kursiven Computer-Schreibschrift der Name „W. I1. „.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung E. den
Widerspruch vom 00.00.0000 gegen den Bescheid vom 00.00.0000 als unzulässig
zurück. Zur Wahrung der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform
gehöre grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch
eigenhändige Unterschrift. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine mittels Fax-Gerät
zugestellte Unterschrift einer eigenhändigen Unterschrift gleichkomme, weil das
Widerspruchsschreiben vom 00.00.0000 keinerlei Unterschrift enthalte. Auch sei aus
dem vorliegenden Fax nicht hinreichend bestimmbar und erkennbar, ob es vom Kläger
herrühre und mit seinem Willen in den Verkehr gebracht worden sei.
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Zur Begründung seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen:
Der Widerspruch sei zulässig. Für die Schriftform genüge es, dass sich aus der
Widerspruchsschrift hinreichend sicher ergebe, dass sie von ihm herrühre und mit
seinem Willen in den Verkehr gelangt sei. Die Klage sei auch begründet. Es liege ein
Dienstunfall vor, weil der Unfall dienstbezogen gewesen sei. Für die von ihm
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durchgeführte Fortbildungsfahrt liege in dem Schreiben der Bezirksregierung E. vom
00.00.0000 eine generelle Dienstreisegenehmigung vor. In diesem Schreiben sei für
derartige Fahrten pauschal Dienstunfallschutz zugesagt und damit gleichzeitig eine
generelle Dienstreisegenehmigung erteilt worden. Entsprechend diesem Schreiben sei
seit Jahren am I. -I2. -Berufskolleg verfahren worden.
Der Kläger hat beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung
E. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.
vom 00.00.0000 zu verpflichten, den Unfall vom 00.00.0000 als Dienstunfall
anzuerkennen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land unter
Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 00.00.0000 verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 00.00.0000 als Dienstunfall
anzuerkennen. Hierzu hat es ausgeführt: Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung
E. vom 00.00.0000 sei nicht mangels ordnungsgemäßer Einlegung des Widerspruchs
bereits bestandskräftig. Das Schriftlichkeitserfordernis sei gewahrt. Das Merkmal der
Schriftlichkeit schließe die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstücks nicht
ohne weiteres ein. Aus dem Schriftstück müsse aber in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem die Erklärung herrühre und dass kein
bloßer Entwurf vorliege. Vorliegend sei nach den Umständen des Einzelfalles davon
auszugehen, dass der Widerspruch tatsächlich vom Kläger herrühre und von ihm mit
Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht worden sei. Dabei sei zunächst zu
berücksichtigen, dass das Widerspruchsschreiben eine Reihe von Daten enthalte, die in
der Regel allein dem Betroffenen bekannt seien. Weiter sei insoweit zu berücksichtigen,
dass der benannte Urheber bei der gewählten Übertragungsform per Computerfax das
Schreiben selbst gar nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille des Klägers, den
Widerspruch dem Empfänger zuzuleiten, könne angesichts seines weiteren
prozessualen Verhaltens, nämlich der Klageerhebung, nicht ernsthaft bezweifelt
werden.
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Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 12.
November 1998 als Dienstunfall. Er habe sich bei dem Unfall auf dem Weg vom Dienst
befunden. Die Teilnahme an der Betriebsbesichtigung habe zur allgemeinen
Dienstausübung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gehört. Sie habe in erster
Linie dem dienstlichen Informationsinteresse des Klägers gedient. Daneben habe die
Teilnahme an der Veranstaltung dem Kläger die Pflege der Kontakte zwischen
abgebenden Schulen und der E1. Wirtschaft einerseits und dem I. -I2. -Berufskolleg
andererseits ermöglicht, was ebenfalls im dienstlichen Interesse der Schule liege. Ein
zusätzliches Indiz für die dienstliche Prägung sei in der dienstlichen Äußerung des I. -I3.
-Berufskollegs vom 00.00.0000 zu finden. Der Umstand, dass sich der Kläger für die
Teilnahme an der Betriebsbesichtigung tatsächlich in das Abwesenheitsbuch der
Schule eingetragen habe, könne als weiteres Indiz angesehen werden. Hätte es sich
bei der Betriebsbesichtigung um eine bloße private Freizeitaktivität des Klägers
gehandelt, so hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich an einem unterrichts- und
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vertretungsfreien Nachmittag in das Abwesenheitsbuch der Schule einzutragen.
Zur Begründung der (vom Senat zugelassenen) Berufung verweist der Beklagte
inhaltlich auf seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 00.00.0000. Danach
bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts E. , weil der Kläger den Widerspruch gegen den angefochtenen
Ablehnungsbescheid nicht schriftformgerecht eingelegt habe und der Bescheid damit
bestandskräftig geworden sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 abzuändern und
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil sich der Beklagte zur
Begründung der Berufung lediglich auf den Zulassungsantrag und die dort
niedergelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
berufen habe. Dies werde den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 und Abs. 6 VwGO
nicht gerecht, wonach die Begründung der Berufung die im Einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung enthalten müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die (fristgerecht eingegangene)
Berufungsbegründung den in § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO
geregelten Anforderungen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den
Fällen, in denen sie - wie hier - durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen worden
ist, innerhalb eines Monats nach Zulassung der Berufung zu begründen. § 124a Abs. 3
Satz 4 VwGO, der über Abs. 6 Satz 3 hier entsprechend gilt, bestimmt, dass die
Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen aufzuführenden Gründe
der Anfechtung enthalten muss.
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Entgegen der Auffassung des Klägers genügt der Schriftsatz der Bezirksregierung E.
vom 00.00.0000 diesen Anforderungen. Für die Berufungsbegründung ist erforderlich,
aber auch ausreichend, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass der
Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will und weshalb er sie für
begründet hält.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.
26
Dass der Beklagte in der Begründungsschrift inhaltlich auf den Zulassungsantrag Bezug
genommen hat, ohne die ins Feld geführten Argumente gegen die angefochtene
Entscheidung nochmals im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig und ausreichend.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998,
1311.
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Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unter Änderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts abzuweisen.
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Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn der Kläger hat gegen den ablehnenden
Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 innerhalb der Widerspruchsfrist nicht
formgerecht Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass der Bescheid in Bestandskraft
erwachsen ist. Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, NJW 1983, 1923; Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 70 Rdnr. 6 (m.w.Nachw.).
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§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht vor, dass der Widerspruch schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist. Diese Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich
die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder
Prozessbevollmächtigten.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, NJW 2003, 1544;
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April
2000 - GmS-OGB 1/98 -, NJW 2000, 2340 (m.w.Nachw.)
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Die Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines
Schriftstücks und dessen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung als
rechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift sicher, dass eine
gewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für den Inhalt der Erklärung die
Verantwortung übernimmt.
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Allerdings sind vom grundsätzlich bestehenden Formerfordernis eigenhändiger
Unterzeichnung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen zugelassen worden. So ist im
Falle der Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch elektronische Übertragung
einer Textdatei auf ein Faxgerät (sog. Computerfax) dem grundsätzlich bestehenden
Schriftformerfordernis durch die eingescannte Unterschrift des Absenders genüge getan.
35
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April
2000, a.a.O.
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Anstelle der eingescannten Unterschrift wird von der Rechtsprechung auch ein auf dem
Computerfax angebrachter Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten
Übertragungsform nicht erfolgen könne, als ausreichend angesehen. Vgl. OLG
Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 U 42/03 -, juris Rechtssprechung, Nr.
KORE401152004.
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Diese Ausnahmen gelten allerdings nicht im Falle der Übermittlung eines
bestimmenden Schriftsatzes durch übliches Telefax, weil hier eine Kopiervorlage
existiert, die handschriftlich unterschrieben werden kann. Insoweit gilt nichts anderes als
bei den durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätzen, deren handschriftliche
Unterzeichnung möglich und zumutbar ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.
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Abgesehen von den genannten Ausnahmetatbeständen kann das Fehlen einer
Unterschrift aber auch dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen
Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und
den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Mit anderen Worten:
Aus dem Schriftstück muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich
sein, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, 3534; BVerwG,
Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. August
2003 - I ZB 1/03 -, MDR 2004, 349.
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Entscheidend ist, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in
Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass
darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei
nur auf die dem Gericht bzw. der Behörde bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren
oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Widerspruchsfrist - bekannt gewordenen
Umstände abgestellt werden.
42
BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.
43
Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht das Schreiben vom 00.00.0000 nicht
dem Formerfordernis der Schriftlichkeit. Das Schreiben, welches keine Unterschrift des
Klägers aufweist, ist auf das Faxgerät der Bezirksregierung übermittelt worden, wobei
nicht erkennbar ist, ob es sich um ein Computerfax oder ein übliches Telefax handelt.
Darauf kommt es aber auch nicht an, denn das Schreiben erfüllt selbst als Computerfax
nicht die für diese Übertragungsform zugelassenen Anforderungen bezüglich der
Autorisierung durch den Absender. Es enthält weder eine eingescannte Unterschrift
noch einen Hinweis darauf, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten
Übertragungsform nicht erfolgen könne.
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Das betreffende Schreiben bietet in Verbindung mit den begleitenden Umständen aber
auch keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen,
das Schriftstück in den Verkehr zu bringen. Zwar konnte die Bezirksregierung E.
aufgrund der in dem Schreiben gemachten Angaben im Briefkopf (Name und private
Anschrift sowie Anschrift der Dienststelle) und in der Betreffzeile (Datum, Aktenzeichen,
Name der Sachbearbeiterin und Zustelldatum des Ablehnungsbescheides) sowie der
Angaben zum Sachverhalt wohl davon ausgehen, dass es sich bei dem Verfasser des
Schreibens tatsächlich um den Adressaten des Ablehnungsbescheides vom
00.00.0000, also den Kläger, handelte.
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Die weitere Voraussetzung für den hier angesprochenen Ausnahmestand, nämlich die
jeden Zweifel ausschließende Gewähr für die Annahme, dass es sich nicht nur um
einen bloßen Entwurf handelte, sieht das Berufungsgericht aber - im Gegensatz zur
Auffassung des Verwaltungsgerichts - als nicht gegeben an. Insoweit verbietet es sich,
aus dem späteren prozessualen Verhalten des Klägers, nämlich der Klageerhebung,
entsprechende Schlüsse zu ziehen, weil - wie oben bereits ausgeführt wurde - aus
Gründen der Rechtssicherheit nur auf die der Behörde bei Eingang des Schriftsatzes
erkennbaren oder bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt gewordenen Umstände
abgestellt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt boten die hier gegebenen Umstände
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jedoch kein Bild, welches aus Sicht der Bezirksregierung E. die zweifelsfreie Annahme
einer rechtswirksamen Widerspruchseinlegung geboten. So deutet schon die äußere
Form des Schreibens eher auf einen Entwurf hin, denn zwischen der Grußformel und
dem in Computerschrift abgesetzten Namen des Klägers „W. I1. „ findet sich ein
Leerraum, der nach der üblichen Briefform gerade für die handschriftliche Unterschrift
vorgesehen ist. Bei diesem Erscheinungsbild war es aus Sicht der Behörde offen, ob
das Schreiben tatsächlich mit Wissen und Wollen des Klägers übermittelt worden ist
oder es sich nur um einen bloßen Entwurf handelte, der vom Kläger noch nicht
autorisiert war. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach Zugang des Schreibens
vom 00.00.0000 die Widerspruchsfrist gerade erst zu laufen begonnen hatte und
deshalb noch fast einen ganzen Monat Gelegenheit zur Einlegung des Widerspruchs
gegeben war. Es bestand also ausreichend Zeit, ein formgültiges
Widerspruchsschreiben nachfolgen zulassen, was jedoch nicht geschehen ist. Die
Bezirksregierung E. hat in der Zeit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch keine
anderen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen des Klägers erhalten, aus denen sie
hätte schließen können und müssen, dass der Kläger das unsignierte Schreiben vom
00.00.0000 als Widerspruchseinlegung verstanden wissen wollte.
Schließlich bietet das Schreiben vom 00.00.0000 auch in sonstiger Hinsicht keine
greifbaren Anhaltspunkte für den Willen, dieses in den Rechtsverkehr zu bringen. Es
fehlt eine Faxnummer, die Uhrzeit und jegliche Absenderkennung. Der unten auf der
Seite befindliche Dateiname könnte darauf hindeuten, dass das Schreiben als Textdatei
auf das Faxgerät der Bezirksregierung E. übermittelt worden ist (Computerfax). Auch bei
dieser Übertragungsart, die ohne Zwischenausdruck und Einscannen auf rein
elektronischem Wege erfolgt, ist eine unbeabsichtigte Übermittlung keineswegs
ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte aus Sicht der
Behörde daher nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der Kläger bereits mit dem
dort eingegangenen Schreiben vom 00.00.0000 formwirksam Widerspruch einlegen
wollte.
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Die hiernach unzulässige Klage wäre aber auch in der Sache abzuweisen gewesen,
denn bei dem am 00.00.0000 erlittenen Unfall handelt es sich nach Auffassung des
Berufungsgerichts nicht um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG. Das
Merkmal eines Dienstunfalls "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (§ 31 Abs. 1 Satz
1 des Beamtenversorgungsgesetzes) erfordert, dass das fragliche Verhalten des
Beamten auch bei einer Bewertung der Risikosphären des Dienstherrn und des
Beamten als durch die Dienstausübung geprägt bzw. in dieser einbezogen erscheinen
muss.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 12 A 6467/95 -, Schütz, Beamtenrecht
des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 70.
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Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist von
einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier müssen
neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des
Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den
Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der
vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist.
Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Die in Frage
kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt
sein. Es reicht nicht aus, wenn die Tätigkeit in irgendeiner Weise geeignet ist, die
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Erledigung der (eigentlichen) Dienstaufgaben zu fördern. Es genügt hiernach nicht, dass
das Verhalten eines Lehrers außerhalb der Schule und außerhalb der
Unterrichtsstunden in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrags
nützlich und förderlich ist. Das betreffende Verhalten muss vielmehr als sachgerecht und
erforderlich dem Berufsbild und dem Lehrauftrag des Lehrers entsprechen. Welche
Verhaltensweisen und Verrichtungen hierunter fallen, ist eine Frage des Einzelfalles.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE
51, 220; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 6 A 1945/02 -; Niedersächsisches
Oberverwal- tungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1995 - 2 L 1645/92 -, Schütz, a.a.O.,
ES/C II 3.1 Nr. 63.
51
Hiernach ist der Unfall des Klägers, der auf der Rückfahrt von der in X. durchgeführten
Betriebsbesichtigung geschah, nicht als Dienstunfall einzuordnen. Die
Betriebsbesichtigung hatte keine hinreichende Verknüpfung mit dem dienstlichen
Bereich, die es rechtfertigen würde, das mit ihr verbundene Unfallrisiko dem Dienstherrn
aufzuerlegen. Die Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung gehörte weder zur
Erfüllung seines Unterrichtsauftrages noch zu seinen sonstigen Dienstaufgaben.
Vielmehr diente es in erster Linie seiner beruflichen Fortbildung, wie der Kläger selbst
hervorhebt. Auch die mit der Teilnahme an der Betriebsbesichtigung verbundene
Kontaktpflege zwischen dem Veranstalter, nämlich dem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft
und dem Berufskolleg mag durchaus im dienstlichen Interesse gelegen haben. Allein
hierdurch wird jedoch noch nicht der für die Annahme eines Dienstunfalls erforderliche
enge dienstliche Bezug hergestellt. Dem Dienstherrn steht es frei, auch solche
Betätigungen, die nicht unmittelbar zur Dienstausübung gehören, aber im dienstlichen
Interesse liegen, durch Erteilung einer Dienstreisegenehmigung oder durch allgemeine
Regelungen in den Dienst und damit in den Dienstunfallschutz einzubeziehen. Diese
Entscheidung muss aber auch beim Dienstherrn verbleiben, um einer unkontrollierten
Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Dienstherrn zu vorzubeugen.
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Eine allgemeine Regelung über die Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte ist durch den
Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 getroffen worden. Dieser
Runderlass bietet jedoch keine Grundlage für eine Einbeziehung der hier in Rede
stehenden Veranstaltungsteilnahme des Klägers in den Dienstunfallschutz. Der Kläger
kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf Nr. 1 des Runderlasses berufen, denn diese
Regelung gilt nur für „Besuche bei Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieben,
Schulaufsichtsbehörden und Schulberatungsstellen" und ist deshalb nicht einschlägig.
Zwar beinhaltet der Runderlass keine abschließende Regelung der dem
Dienstunfallschutz unterfallenden Tätigkeiten und Veranstaltungen außerhalb des
Unterrichts. Die dort geregelten Tatbestände, die durchweg einen engeren Bezug zu
den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers aufweisen als die vom Arbeitskreis
Schule/Wirtschaft durchgeführte Betriebsbesichtigung, stützen allerdings die Annahme,
dass es sich vorliegend nicht um eine in den Dienstunfallschutz einbezogene
Dienstausübung handelte.
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Auch aus dem an die Leiterinnen und Leiter der Berufsbildenden und Kollegschulen des
Bezirks gerichteten Rundschreiben der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 lässt sich
nichts zugunsten des Klagebegehrens herleiten. Selbst wenn die zunächst bis zum
Ende des Schuljahres 0000/00 befristete pauschale Regelung betreffend die Zusage
von Dienstunfallschutz (u.a.) für Besuche von Firmen zu dem hier maßgeblichen
Zeitpunkt noch fortgalt, fehlte es hier an dem Erfordernis, „die materielle
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Dienstbezogenheit vor der Teilnahme festzustellen und aktenkundig (zu) machen".
Diese Bedingung konnte jedenfalls nicht dadurch erfüllt werden, dass sich der Kläger
selbst in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
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