Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2007

OVG NRW: wissenschaft und forschung, altersgrenze, beamtenverhältnis, berufliche ausbildung, dienstzeit, probe, angemessenheit, schule, angestelltenverhältnis, versorgung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 184/06
Datum:
23.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 184/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5577/03
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 9. April 1964 geborene Klägerin erwarb am 30. Juni 1989 auf dem Zweiten
Bildungsweg die Allgemeine Hochschulreife. Im Sommersemester 1991 begann sie das
Lehramtsstudium für die Primarstufe, das sie vom Wintersemester 1993/94 bis zum
Wintersemester 1994/95 wegen der Betreuung ihrer am 3. November 1993 geborenen
Tochter B. L. unterbrach.
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Am 21. Mai 1997 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe
und am 24. November 1999 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe ab, jeweils für den Lernbereich Sachunterricht (Gesellschaftslehre) sowie
die Fächer Deutsch und Mathematik.
3
Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 bewarb sich die Klägerin um eine Stelle als
Lehrerin im Vertretungsunterricht. Mit Wirkung vom 1. Februar 2000 wurde sie für die
Zeit bis zum 28. Juni 2000 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis
eingestellt. Weitere befristete Einstellungen folgten in der Zeit vom 16. Oktober 2000 bis
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zum 1. September 2002. Sie wurde jeweils an einer Grundschule eingesetzt.
Mit ihrer Bewerbung um die Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes zum
Schuljahr 2002/2003 erklärte die Klägerin sich auch zu einem Einsatz in der
Sekundarstufe I bereit. Unter dem 7. August 2002 teilte ihr die Bezirksregierung L1. mit,
es sei vorgesehen, sie in den öffentlichen Schuldienst - Sekundarstufe I - einzustellen.
Die Einstellung erfolge für die Dauer einer zu absolvierenden
Weiterqualifizierungsmaßnahme zunächst in einem befristeten Angestelltenverhältnis.
Bei Bewährung werde sie ohne weiteres Auswahlverfahren in ein
Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen, bei Erfüllung der sonstigen
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die
Klägerin nahm das Einstellungsangebot an, wurde mit Wirkung vom 2. September 2002
bis zum 31. Juli 2003 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit voller
Pflichtstundenzahl eingestellt und verpflichtete sich zu einer einjährigen
Weiterqualifizierungsmaßnahme im Fach Englisch mit dem Ziel des Erwerbs der
Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I. Sie wurde in einer Hauptschule eingesetzt.
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Mit Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme erfüllte sie seit dem 1. August 2003
die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis,
wurde jedoch zunächst mit Wirkung vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 erneut
befristet als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt.
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Bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2003 hatte das Schulamt für die Stadt L1. der Klägerin
mitgeteilt, sie könne nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, da
sie die Höchstaltersgrenze überschritten habe. Die befristete Einstellung solle
sicherstellen, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht von vornherein
ausgeschlossen sei, wenn nachträglich eine Regelung geschaffen werde, die
Teilnehmern von Weiterqualifizierungsmaßnahmen eventuell den Erwerb der
Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I ermögliche.
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Am 30. Juli 2003 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und beanspruchte
nochmals die sofortige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur
Begründung verwies sie darauf, dass wegen der Betreuung ihrer Tochter eine
Überschreitung der Altersgrenze um drei Jahre zulässig sei. Die Zeiträume ihrer
Tätigkeit als Vertretungskraft auf die Höchstaltersgrenze müssten ebenfalls angerechnet
werden.
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Unter dem 15. August 2003 teilte die Bezirksregierung L1. der Klägerin mit, dass ihre
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme. Daraufhin
erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2003, dass sie ihren Widerspruch
aufrecht erhalte.
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Die Bezirksregierung L1. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. August 2003
zurück. Zur Begründung führte sie aus, da die Klägerin die Höchstaltersgrenze am 1.
August 2003 bereits um mehr als drei Jahre überschritten gehabt habe, könne offen
bleiben, inwieweit eine Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten in Betracht
komme. Für eine Anrechnung der Zeiträume als Vertretungslehrkraft gebe es keine
Rechtsgrundlage. Die durch den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung vom 22. Dezember 2000 zugelassene Ausnahmemöglichkeit von der
Höchstaltersgrenze gelte nur für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung in einem der
Mangelfächer der Sekundarstufe I oder II. Die mit der Weiterqualifizierung erworbene
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Unterrichtserlaubnis reiche nicht aus.
Die Klägerin hat am 28. August 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, die
Höchstaltergrenze sei weder mit dem nationalen Verfassungsrecht noch mit dem
europäischen Recht vereinbar. Sie verstoße gegen das in Art. 2 der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot
wegen Alters. Die Ungleichbehandlung sei nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt. Das folge bereits daraus,
dass in den benachbarten Bundesländern die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe im Hinblick auf die Altersgrenze abweichend geregelt sei.
11
Die Klägerin hat beantragt,
12
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Stadt L1. vom 7. Juli 2003 und
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 26. August 2003 zu
verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
13
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung vorgetragen, es bestünden keine
Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Höchstaltergrenze mit Gemeinschaftsrecht.
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Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2005
abgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch
mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine
Diskriminierung, weil die darin bestimmte Altersgrenze für alle Laufbahnbewerber
gleichermaßen gelte. Ferner bringe die Altersgrenze die Dienstzeit und den Anspruch
auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine
ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Die Voraussetzungen des §
6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW für eine Ausnahme lägen nicht vor, da die Klägerin die
Höchstaltergrenze um mehr als den höchstens berücksichtigungsfähigen Zeitraum von
drei Jahren überschritten gehabt habe. Auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 könne
sie sich mangels Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach nicht berufen.
17
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Dezember 2005
zugestellte Urteil hat dieser am 29. Dezember 2005 die Zulassung der Berufung
beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am
4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.
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Mit ihrer am 17. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die
Klägerin vor, die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-
Bereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23
und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung
auf "alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher
Stellen".
19
Die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze sei daher an Art. 6 Richtlinie
2000/78/EG zu messen. Sie sei nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie
objektiv und angemessen sei und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein
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legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung
dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35
Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe seien
nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde
deutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand
auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar vor
Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete
Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte
Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang.
Bei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige
Dienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung
abgestellt werden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr
bis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs, in Ansatz zu bringen.
Die mögliche Dienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30
Jahre. Es werde also eine Beschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer
gefordert. Die Dienstzeit in der Lehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung
durch Studium und Referendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen.
Das ergebe eine maximale Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte
Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht
gerechtfertigt.
21
Versorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährleistung einer amtsangemessenen
Alimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des
Verhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen
Dienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder
Beurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten
Versorgung im Alter. Die zugesicherte Mindestversorgung sei bei langjährigen
Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG) und bestehe nur
bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1,
2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer Dienstzeit von 19,5 Jahren eine
angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen der Mindestversorgung
ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre
notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende
Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze
von 65 auf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße
dementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.
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Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit
Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht
kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes - komme als
Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus
pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt werden
könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht erfüllt.
Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu
Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters
bereits absehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine
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betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen
müsse. Bei einer durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von
30 Jahren liege es auf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht
einschlägig sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des
Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt L1. vom 7. Juli 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 26. August 2003 zu verpflichten,
sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
25
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,
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über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
27
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
29
Die durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei
durch das am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt
worden, so dass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser
richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG "auf alle
Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den
Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit" erstrecke. Zwar
seien Regelungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch
werde durch die Festlegung einer beamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang
zum Schuldienst nicht generell verwehrt, da Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt
würden.
30
Ungeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht
gegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um
einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.
31
Die Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb
der laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr
abgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6
Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf
verschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe
lediglich Ausnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen
werden. Um neue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die
Altersgrenze für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre
heraufgesetzt worden.
32
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes
(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
34
Entscheidungsgründe:
35
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
37
Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Klagebegehrens ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
38
I.
39
Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach §
5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt
oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen.
Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 9. April 1999 und damit
mehrere Jahre vor der Verlängerung ihres Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 1. August
2003 überschritten.
41
Die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten der
Kinderbetreuung rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der für die Betreuung eines
Kindes höchstens vorgesehene Nachteilsausgleich von drei Jahren nicht ausreicht. Die
Klägerin hatte die Altersgrenze zu dem vorgenannten Zeitpunkt, zu dem frühestens ihre
Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in Betracht gekommen wäre, bereits
um über vier Jahre überschritten.
42
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner
Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze
zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung -
121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-
1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr
2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I.
dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein
Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der
Lehramtsbefähigung für die Primarstufe im Lernbereich Sachunterricht sowie in den
Fächern Deutsch und Mathematik verfügt sie nicht über eine Lehramtsbefähigung in
einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer in der Sekundarstufe I und
Sekundarstufe II. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihrer einjährigen
berufsbegleitenden Weiterqualifizierung im Fach Englisch für die Sekundarstufe I. Nach
Ziffer I.1. des Erlasses zählt das Unterrichtsfach Englisch in der Sekundarstufe I zwar zu
den sogenannten Mangelfächern. Die mit der Weiterqualifizierung verbundene Erteilung
der unbefristeten Unterrichtserlaubnis ist jedoch für die Anwendung des
Mangelfacherlasses nicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein
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weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt
sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der insoweit maßgeblichen
ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die dem Senat auch aus anderen
Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach
Nr. I.1. des Erlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in
dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt.
Die ständige Verwaltungspraxis, Bewerber, die erst im Rahmen einer
berufsbegleitenden Weiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem
Mangelfach erworben haben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem
Mangelfacherlass auszuschließen, ist auf sachliche Gründe gestützt und verstößt damit
nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar
verfolgt das beklagte Land mit der berufsbegleitenden Weiterqualifizierung in
Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel, die
Unterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die
unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in
Mangelfächern und solchen mit einer Unterrichtserlaubnis für diese Fächer aufgrund der
berufsbegleitenden Weiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der
Unterrichtsversorgung in Mangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die
berufsbegleitende Weiterbildung entwickelt, das unter anderem im Runderlass des
Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-
0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher erläutert ist. Danach wird unter anderem
Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer
befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden
Weiterqualifizierung mit dem Ziel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der
Mangelfächer der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht
der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis vor.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102, sowie
zur entsprechenden Regelung für Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die
Sekundarstufe I und/oder II in "Nicht-Mangelfächern": OVG NRW, Beschlüsse vom 4.
April 2006 - 6 A 3710/04 - und vom 13. April 2007 - 6 A 2216/05 -.
45
Demnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach dem Runderlass vom 11.
Januar 2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass
berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen
Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im
Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade
nicht, sondern erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst
durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem
betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst vorenthalten.
46
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O.
47
Die auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete
Unterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung
- anders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach
ihrer Einstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Auch wird
aufgrund der Teilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von
den Unterrichtsverpflichtungen notwendig.
48
Schließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass
verfolgten Zielsetzung, unmittelbar einsetzbare Lehrkräfte zur Deckung des
Unterrichtsbedarfs in den Mangelfächern zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollte mit der
Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ein Anreiz für Interessenten aus anderen
Tätigkeitsfeldern geschaffen werden, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten
Landes zu wechseln. Das Ziel eines sofortigen und uneingeschränkten Einsatzes kann
jedoch nur mit Bewerbern verwirklicht werden, die die Qualifikationsvoraussetzungen für
die Unterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllen.
49
II.
50
Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten
laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und
europäischen (2.) Recht vereinbar.
51
1.
52
Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im
Einklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz
vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll
die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein
angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den
jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.
53
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999,
315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl.
auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002,
a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18.
November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.
54
Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage
des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie
verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten
war und damit grundsätzlich Anwendung findet.
55
Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem
Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen
Vorgaben (b).
56
a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die -
wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes
unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für
Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für
das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).
57
Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6
Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der
58
Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach
Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als
Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche
Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom
Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des
Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick
auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten
maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.
b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG
vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des
AGG.
59
Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger
günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation,
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze
überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.
60
Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10
AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv
und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).
61
Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein
legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem
Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie
bereits dargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der
Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand
herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu
gewährleisten.
62
Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und
dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die
Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung
liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender
Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage
gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum
Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen
des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr.
3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der
Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den
Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,
63
vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,
64
zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren
Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch
eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung
gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt
auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon
ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.
65
Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von
Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.
66
Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold,
Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.
67
Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der
beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges
Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten
ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der
Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in
einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.
68
Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist
auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels
angemessen und erforderlich.
69
Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte.
Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven
Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die
Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig
hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine
Mindestdienstzeit gewährleistet.
70
Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über
das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.
71
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem
damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein
Gestaltungsspielraum zu:
72
Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die
europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der
nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen
unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und
erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung
tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den
Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade
Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen
gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen
Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.
73
So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt
74
der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der
Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der
ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in
der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen
lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls
beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die
Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus
erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis
c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite.
In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge,
dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl
der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik
verfügen müssen.
75
Ausdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.
76
Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung
der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen.
Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe
umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden
komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine
flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen
Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das
Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen
durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres
Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang
zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem
Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere
"Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen
Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die
Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.
77
Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36.
78
Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen
laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen
zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen
Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.
79
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer
niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten
sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch
noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben
sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse,
qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der
Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.
80
Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-
81
22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-
973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.
Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch
mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung
qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in
tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen
beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die
Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und
Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen
(erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der
individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der
beamtenrechtlichen Versorgung.
82
Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine
richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung
des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum
auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im
gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob
die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind.
83
Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren
ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine
hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen
Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche
Maßstäbe zugrunde liegen.
84
Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom
1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1
BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -,
BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).
85
Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der
Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze
hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen
Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und
Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der
Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger
gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. §
39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im
Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35.
Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun
Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW)
beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl.
§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die
Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden.
Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten,
86
verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen
Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die
Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines
sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6
Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem
besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.
Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt
nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von
etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung
der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren
Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch
zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein
rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen
Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45
Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger
angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere
Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen,
beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen
erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.
87
Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren
Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt
keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die
Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem
einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im
jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes
gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen
der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner
Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen
Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden
Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im
Rahmen des Zulässigen hält.
88
2.
89
Die laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch
im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1,
2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters
grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze
aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen
mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit
hier von Interesse - inhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende
Beurteilung.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
91
Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
92
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