Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.1999

OVG NRW (gkg, streitwert, antrag, höhe, grundstück, form, hindernis, aussetzung, charakter, klageverfahren)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 B 126/99
Datum:
09.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 B 126/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2479/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Abänderung des erstinstanzlichen
Beschlusses - für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 2.672,30
DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen (§§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), daß das Grundstück der Antragstellerin von der Straße erschlossen wird i.S.v. §
131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB. Hierfür ist bei einem Wohngrundstück (wie hier)
erforderlich, aber auch ausreichend, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis
zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von dort aus ohne weiteres
betreten werden kann.
3
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 57, 67 ff.
4
Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist überwiegend wahrscheinlich, daß diese
Voraussetzungen erfüllt sind, weil das am Ausbauende der Straße gelegene
Grundstück der Antragstellerin (auch) nach ihrem eigenen Vortrag (jedenfalls) mit einer
Breite von 1,80 Metern unmittelbar an die Straßenparzelle 486 angrenzt. Das
Erschlossensein des Grundstücks dürfte auch dann nicht ernstlich zweifelhaft sein,
wenn - wie die Antragstellerin vorträgt und ggfs. im Hauptsacheverfahren weiter
aufzuklären sein wird - von diesen 1,80 Metern (derzeit) nur 0,40 Meter ausgebaut und
die restlichen 1,40 Meter aus einem unbefestigten und mit Unkraut bewachsenen Rand
bestehen sollten. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dieser
Ausbauzustand ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erreichbarkeit des
Grundstücks in der (oben beschriebenen) Form des Heranfahrenkönnens darstellt,
insbesondere das Betreten des Grundstücks in unzumutbarer Weise erschwert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; die erstinstanzliche
Streitwertfestsetzung war abzuändern, weil in dem auf die Aussetzung der
Zahlungspflicht gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert nicht nach
dem (im Klageverfahren uneingeschränkt angefochtenen) festgesetzten
Erschließungsbeitrag, sondern nach dem (vorliegend um bereits gezahlte
Vorausleistungen reduzierten) Leistungsgebot (hier in Höhe von 10.689,21 DM) zu
bemessen ist, wobei mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein
Viertel dieses Betrages anzusetzen ist.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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