Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2005

OVG NRW: rechtliches gehör, einzelrichter, befangenheit, verfassungsbeschwerde, sucht, ausstellung, rechtsstaat, versuch, beratung, bedürftigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4788/05
Datum:
09.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4788/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 809/05
Tenor:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Eingabe des Klägers, mit der er beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch nochmals
zu prüfen, ist kein Erfolg beschieden.
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Als Anhörungsrüge im Sinne von § 152a VwGO wäre das Begehren, das sich gegen
eine nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Prozesskostenhilfeentscheidung richtet,
von vornherein unzulässig. Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 152a
Abs. 2 Satz 5 VwGO, denn es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich
ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger
verschließt sich dem entscheidungstragenden Argument des Senates, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung - d. h. die Beantragung der Berufungszulassung - nicht
die nach § 114 ZPO zwingend vorgeschriebene hinreichende Erfolgsaussicht besitzt
und lässt nicht ansatzweise den Versuch erkennen, die Feststellung des Senats
nachzuvollziehen, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen
nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO seien nicht ersichtlich.
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Ob das Begehren nach Einführung der Anhörungsrüge zur Verteidigung gegen
„greifbare Gesetzeswidrigkeiten" noch als herkömmliche Gegenvorstellung statthaft ist,
erscheint zweifelhaft,
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verneinend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 11 ME 131/05 -,
NJW 2005, 2171 m.w.N.
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kann vom Senat letztlich aber offengelassen werden. Die Darlegungen vermögen dem
Senat nämlich keine entsprechende Veranlassung zu geben, von der im Beschluss vom
9. Dezember 2005 getroffenen Entscheidung abzuweichen. Es bedeutet keine greifbare
Gesetzeswidrigkeit, dem Kläger für ein zweitinstanzliches Verfahren keine
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Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Was die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten
eines Berufungszulassungsantrags betrifft, hat der Senat die Erfolgsaussichten von
Amts wegen nach objektiven Kriterien geprüft, so dass es insoweit nicht auf den
subjektiven Verständnishorizont des Klägers, die eventuelle Notwendigkeit seiner
fachlichen Beratung durch einen rechtskundigen Anwalt und seine finanzielle
Bedürftigkeit ankommt. Ebensowenig findet es eine tragfähige Grundlage, wenn er
sinngemäß meint, der soziale Rechtsstaat müsse ihm unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitssatzes auch einen bei überschlägiger Betrachtung aussichtslosen
Rechtsstreit finanzieren. Soweit der Kläger sein diesbezügliches Begehren
anklangsweise mit dem Vorwurf von richterlicher Willkür („Die Richter verkennen
bewusst ... Gleichfalls ignoriert das Gericht...") zu rechtfertigen sucht, handelt es sich um
haltlose Unterstellungen.
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Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung damit
zu begründen versucht, dass er den Einzelrichter als mit der Entscheidung überfordert
bezeichnet und daraus, dass dieser sich der Argumentation des Beklagten
angeschlossen hat, auch auf seine Befangenheit schließt, entbehrt dies jeden
nachvollziehbaren Anhaltspunktes. Dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Flüchtlingsausweises C auf Grund des § 3 Abs. 1 BVFG wesentlich enger sind als die
Voraussetzungen für eine Rehabilitierung oder Wiedergutmachung, ist auch nicht etwa
eine bloße Parteibehauptung, sondern eine - auf der Grundlage eines Vergleichs der
jeweils maßgeblichen Gesetzesvorschriften sorgfältig erwogene - richterliche
Feststellung, der der Kläger keine sachlichen Argumente entgegengesetzt hat.
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Soweit der Kläger seine Eingabe als „Verfassungsbeschwerde" verstanden haben will,
ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zur
Entscheidung berufen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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