Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2002

OVG NRW: rechtliches gehör, tante, unmittelbarkeitsgrundsatz, urteilsbegründung, gesetzesänderung, rechtsgrundsatz, kritik, handschriftlich, familie, anschrift

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1495/01
Datum:
03.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1495/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 9893/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2.
Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine Berufungszulassungsgründe
gemäß § 124 Abs. 2 VwGO den Erfordernissen des - hier noch anzuwendenden - §
124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F. dargelegt. Deshalb geht der Senat dem Umstand nicht
nach, dass die Anschrift der Klägerin zu 2. unbekannt ist.
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1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) liegen nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht "hilfsweise" beantragte Vernehmung der Tante des Klägers zu 1. ist
ohne Rechtsfehler unterblieben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht
davon ausgegangen, dass dieses Beweisanerbieten ungenügend substantiiert ist. Das
ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die als Zeugin benannte Tante hatte im
Schreiben vom 5. Oktober 1992 an die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
Angaben zum Thema des Beweisanerbietens, nämlich dem Sprachverhalten in der
Familie des Klägers zu 1. während seiner Kindheit und Jugend, gemacht. Nach dem
Beweisanerbieten sollte die Tante nunmehr davon Abweichendes bekunden. In einem
solchen Fall gehört es zur Substantiierungspflicht, zu erläutern und darzulegen, dass
und warum die Zeugin in der begehrten Beweisaufnahme andere Angaben machen
wird als in einer bereits vorliegenden handschriftlich selbst verfassten Äußerung. Ohne
solche Darlegungen kann weder die Notwendigkeit noch die Geeignetheit der
zeugenschaftlichen Vernehmung der Tante zur weiteren Sachaufklärung beurteilt
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werden. Mit der Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht
demnach weder das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör, noch den
Unmittelbarkeitsgrundsatz oder den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.
2. Die außerdem geltend gemachte Abweichung, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, von den
"Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000" - gemeint sind wohl
die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen in Bezug genommenen Urteile des 5. Senats
des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tage - ist nicht dargelegt. Das
Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundsätze aus diesen Urteilen seiner Entscheidung
ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat daraus ohne Abweichung den Obersatz
entnommen, dass die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung bis zum Eintritt der
Selbstständigkeit vermittelt worden sein muss. Dem ordnen sich alle von den Klägern
angegriffenen Elemente der Urteilsbegründung zwanglos unter. Mit ihrer Kritik reißen
die Kläger diese Elemente aus ihrem Zusammenhang mit der Folge, dass zwar
Missverständnisse möglich werden, aber ein Abweichen von den genannten Urteilen
nicht erkennbar gemacht wird.
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Der - inzwischen durch Gesetzesänderung überholten - Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht der
Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass die deutsche Sprache nur vermittelt, nicht
aber gesprochen worden sein muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, § 162
Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch
anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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