Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2010

OVG NRW (kläger, verwaltungsgericht, antrag, umsetzung, bewertung, zweifel, verhalten, verhandlung, ermessen, richtigkeit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 49/08
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 49/08
Schlagworte:
Umsetzung
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung,
der sich mit seiner Klage gegen eine Umsetzung wendet.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen
hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den
entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art
bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die
Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er
lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe
des angefochtenen Urteils einzugehen.
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen des
Dienstherrn bei einer Umsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im
Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch
Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und
Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr.
41.
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Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe
des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur
vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen
Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen
Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer
Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O., und
Beschluss vom 5. September 1997 - 2 B 40.97 -, juris.
9
Das Verwaltungsgericht ist im Kern zu dem Ergebnis gekommen, weder sei
festzustellen, dass das beklagte Land sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt habe,
noch sei festzustellen, dass sein Ermessen aufgrund besonders gelagerter Verhältnisse
beschränkt gewesen sei. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge sowie der
schriftlichen Stellungnahmen des Polizeioberkommissars F. vom 19. September
2006 und des Polizeikommissars L. vom 10. September 2006 sowie der Aussagen
der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen Kriminaloberrat C. ,
Polizeihauptkommissar T. , Polizeioberkommissar F. und Polizeikommissar L.
sei davon auszugehen, dass der Kläger zwar nicht überwiegend, jedoch "zum Teil
auch" für die aufgetretenen Störungen des Betriebsfriedens verantwortlich gewesen sei.
Es sei somit rechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land sich im Rahmen
seines Ermessens dafür entschieden habe, den Kläger umzusetzen, um den
Betriebsfrieden wiederherzustellen.
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Der Kläger tritt allein der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung von
Tatsachen und Beweisergebnissen entgegen, indem er geltend macht, dass
ausschließlich das Verhalten des Polizeikommissars T1. zu Spannungen innerhalb
der Dienstgruppe geführt habe. Dabei lässt der Kläger außer Acht, dass das Gericht
seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener
Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die
Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die
Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite
hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles,
was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den
Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus,
dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen
werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an
der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von
Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt
stützen lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, NJW 1985, 393.
12
Die Einwände, mit denen der Kläger der das angefochtene Urteil tragenden
Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch
einen Fehler der anderen Art auf. Vielmehr würdigt er lediglich die Tatsachen und
Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen
Schlussfolgerung seine eigene entgegen. Der Umstand, dass aus festgestellten
Tatsachen und Beweisergebnissen eine andere Schlussfolgerung gezogen werden
könnte, reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus.
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Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass seine Schlussfolgerung, ausschließlich das
Verhalten des Polizeikommissars T1. habe zu Spannungen innerhalb der
Dienstgruppe geführt, zwingend ist, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu
entnehmen. Die vom Kläger angeführten zahlreichen Verfehlungen des
Polizeikommissars T1. schließen es, auch wenn sie aus der Sicht des Klägers von
erheblichem Gewicht gewesen sein und eine erhebliche Belastung für die von ihnen
betroffenen Beamten dargestellt haben mögen, nicht aus, dass der Kläger für die
aufgetretenen Störungen des Betriebsfriedens mitverantwortlich gewesen ist.
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Soweit er erneut bestreitet, dass er sich, wie der Zeuge T. bekundet habe, anlässlich
der Weihnachtsfeier im Jahr 2004 und anlässlich der Betriebsfeier am 28. Oktober 2005
ungebührlich verhalten und andere Personen beleidigt oder beschimpft habe, lässt er
außer Acht, dass ihm ein mangelhaftes Sozialverhalten nicht nur mit Blick auf diese
Vorfälle vorgehalten worden ist.
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Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden schließlich auch nicht
dadurch geweckt, dass die Zeugen L. und F. in der mündlichen Verhandlung nur
zurückhaltend von den Vorkommnissen berichtet haben mögen. Soweit der Kläger zum
Beleg auf ihre Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen vom 10. bzw. 19.
September 2006 hinweist, lässt er unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht sich
ausweislich der Entscheidungsgründe auch auf diese Stellungnahmen gestützt hat.
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Auch wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, er habe der Sache nach einen
Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht, bleibt sein
Zulassungsantrag gleichwohl ohne Erfolg. Die mit Blick auf die unterbliebene
Vernehmung des Polizeikommissars L1. sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge
scheitert schon daran, dass sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt. Mit dem
Zulassungsvorbringen ist nicht substantiiert dargetan, dass das Verwaltungsgericht von
seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus gehalten war, eine weitere Sachver-
haltsaufklärung vorzunehmen. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass von einem
anwaltlich vertretenen Beteiligten erwartet werden kann, dass eine für notwendig
erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß §
86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wird dies - wie hier - versäumt,
kann der Beteiligte eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
20
VwGO).