Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010

OVG NRW (gegen die guten sitten, höhe, steuer, treu und glauben, erlass, stundung, steuerfestsetzung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, zeitpunkt, ratenzahlung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 121/10
Datum:
14.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 121/10
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die
Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung
Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betrieb in B. im Jahr 2007 Spielhallen.
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Für den Zeitraum vom 2. Januar 2007 bis zum 2. Januar 2008 setzte der Beklagte gegen
die Klägerin für die in den Spielhallen Q.----straße und der D. -Straße aufgestellten
Spielgeräte Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 93.510,09 Euro fest.
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Die gegen die Festsetzung erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen
vom 19. November 2009 ab. Die Urteile sind rechtskräftig.
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Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2008 beantragt, die für das
Kalenderjahr 2007 festgesetzte Vergnügungssteuer ganz oder teilweise zu erlassen,
hilfsweise ihr für die Gesamtsumme oder den nicht erlassenen Restbetrag
Ratenzahlung in Höhe von 2.000 Euro monatlich zu gewähren. Zur Begründung machte
die Klägerin geltend, die Umstellung der Steuersatzung von dem Stückzahlenmaßstab
auf einen am Spieleinsatz orientierten Maßstab habe zu einer erheblichen Erhöhung der
Steuer geführt. Die neue Spielverordnung, die zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sei,
habe zur Folge gehabt, dass sie die Klägerin nahezu alle Unterhaltungsgeräte habe
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abschaffen müssen. Hier seien erhebliche Umsätze weggefallen. Die Kunden seien zu
Konkurrenten abgewandert, die sich über das in der Spielverordnung enthaltene Verbot
hinweggesetzt hätten. Neue Geldspielgeräte habe sie trotz rechtzeitiger Bestellung erst
verspätet erhalten. Die Kosten für die neuen Geräte seien erheblich gewesen. Die
Spielhalle B1.--------graben sei Ende 2006 geschlossen worden. Bemühungen, das
gesamte Unternehmen zu veräußern, seien ohne Erfolg geblieben. Dies liege an der
sehr hohen Vergnügungssteuer in B. . Auch im Hinblick auf die hohen
Ausschüttungsquoten der neuen Geräte sei die Steuer nicht mehr auf den Spieler
abwälzbar. Sie die Klägerin habe ihr 70. Lebensjahr vollendet. Ihr sei an einer
angemessenen Altersvorsorge gelegen. Solle sie gezwungen sein, zur Begleichung der
Vergnügungssteuern die Reserven ihrer Alterssicherung anzugreifen, könne sie den
fortlaufenden Unterhalt nicht bestreiten. Die wirtschaftliche Gesamtsituation sei in den
Jahren 2006 und 2007 schlecht gewesen. Die Prognose für das Jahr 2008 sei nicht
mehr so negativ. Eine Belastung, die der Steuer im Rahmen des früheren
Stückzahlenmaßstabes entspreche, würde noch keinen nachhaltigen Schaden
verursachen.
Dem Antrag waren eine betriebswirtschaftliche Auswertung, eine
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006 und Rechnungen über Spielgeräte
beigefügt.
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Mit einem ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 8. September 2008
lehnte der Beklagte den Erlassantrag der Klägerin ab mit der Begründung, die
Erlassbedürftigkeit sei zu verneinen, da ihr der Klägerin durch eine Stundung entgegen
gekommen werde. Es dürfte sich allenfalls um eine vorübergehende Schwierigkeit
handeln.
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Mit weiterem Bescheid vom 8. September 2008 gewährte der Beklagte für die
Vergnügungssteuer eine Ratenzahlung in Höhe von 3.500 Euro monatlich. Zur Höhe
gab er an, diese orientiere sich an dem bisherigen Stückzahlmaßstab.
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Nachdem der Beklagte seinen Bescheid vom 8. September 2008 um eine
Rechtsmittelbelehrung ergänzt hatte, hat die Klägerin am 10. November 2008 Klage
erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen zu dem Erlassbegehren wiederholt.
9
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die ihr gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer für das
Kalenderjahr 2007 in Höhe von 93.447,96 Euro (zwei Standorte) im
Wege des Erlasses nach § 163 AO ganz oder teilweise zu erlassen,
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hilfsweise,
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die ihr gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr
2007 in Höhe von 93.447,96 Euro (zwei Standorte) im Wege des
Erlasses nach § 227 AO ganz oder teilweise zu erlassen,
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2. für den Fall eines Teilerlasses nach Antrag zu 1. den Beklagten zu
verpflichten, die Stundung des Restbetrages in Raten von 2.000 Euro
monatlich zu gewähren,
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hilfsweise zu 1.,
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den Beklagten zu verurteilen, die Angelegenheit unter Berücksichtigung
der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, da der Erlassantrag erst nach der Steuerfestsetzung gestellt worden
sei, sei allein § 227 AO anwendbar. Die Klägerin sei nicht erlasswürdig. Die von ihr
vorgetragenen Umstellungsprobleme hätten alle Aufsteller betroffen. Ihren steuerlichen
Pflichten sei die Klägerin auch nur anteilig nicht nachgekommen. Eine
Erlassbedürftigkeit sei zu verneinen, weil Stundung gewährt worden sei. Angesichts der
Privatentnahme von 159.000 Euro im Jahr 2007 könne eine mangelnde wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht geltend gemacht werden. Die pauschale Angabe von
321.000 Euro sonstigen Kosten sei unzureichend. Bei den Raumkosten in Höhe von
186.605 Euro sei nicht erkennbar, ob dieser Betrag nicht der Klägerin zugeflossen sei,
da sie Eigentümerin des Gebäudes D. -Straße sei, in der sich die Spielhalle befinde.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass während des Klageverfahrens eine
Spielhalle geschlossen wurde; die weitere Spielhalle wird von dem Lebensgefährten
der Klägerin geführt.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Gericht zugelassen.
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Zur Begründung ihrer rechtzeitig erhobenen und begründeten Berufung macht die
Klägerin geltend: Die hier erhobene Steuer sei nicht abwälzbar. Vielmehr werde der
Unternehmer mit der Steuer belastet, während der Spieler die Steuer nicht spüre. Die
Steuer habe erdrosselnde Wirkung. Hierzu hat die Klägerin verschiedene Beweisfragen
formuliert. Es sei eine wirtschaftliche und persönliche Existenzgefährdung gegeben,
weil sie die Klägerin gezwungen gewesen sei, den Betrieb aufzugeben und nur noch
aus den vorhandenen Vermögenswerten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die
Ratenzahlung könne sie nur begrenzt aus eigenen Mitteln aufbringen. Sie sei auf
Mithilfe von Familienangehörigen und ihres Lebensgefährten angewiesen. Sie sehe
sich zahlreichen Forderungen gegenüber. Eine weitere Altersversorgung habe sie nicht
aufgebaut. Ihr Steuerberater habe die Vorgänge des Jahres 2007 noch einmal
aufgeschlüsselt. Tatsächlich seien keine Privatentnahmen in Höhe von 159.000,00 Euro
getätigt worden; der Saldo betrage vielmehr 90.108,70 Euro. Dies sei eine durchaus
angemessene Entnahme für das Kalenderjahr. Ferner seien Darlehen getilgt worden.
Die Mieten für die beiden Hallen, die sich in Gebäuden der T. GmbH & Co. KG
befänden, seien marktüblich. Es sei kein Zufluss an sie die Klägerin - oder an die T.
GmbH & Co. KG vorgenommen worden. Auch die übrigen Positionen seien nicht
unüblich und tatsächlich betriebsgebunden verwendet worden. Der Billigkeitserlass sei
daher auch aus persönlichen Gründen zu gewähren. Die sachliche Unbilligkeit folge
daraus, dass in ihrem Unternehmen die Einsatzbesteuerung in keinem Verhältnis zum
Saldo 2 stehe. Bezogen auf den Saldo 2 werde sie zu doppelt soviel Steuern
herangezogen wie die übrigen Aufsteller im Stadtgebiet B. im Durchschnitt. Sie müsse
annehmen, dass sich die anderen Aufsteller bei der Steuererhebung nicht korrekt
verhielten.
22
Die Klägerin beantragt,
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das angegriffene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster
Instanz zu erkennen.
24
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die Voraussetzungen für einen Erlass gemäß §§ 163 bzw. 227 AO
lägen nicht vor. Der Erlass komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die
Vergnügungssteuer auf den Spieler abwälzbar sei. Ein Steuererlass aus sachlichen
Gründen sei nur zulässig, wenn die Besteuerung im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck
des Steuergesetzes nicht vereinbar sei. Hierfür sei nichts ersichtlich. Auch lägen die
Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit nicht vor. Die Klägerin sei nicht
erlassbedürftig. Nach eigenen Angaben beruhten die damaligen Schwierigkeiten auf
Besonderheiten des Jahres 2006. Im Hinblick auf vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten müsse die Klägerin sich auf eine Stundung verweisen lassen.
Die Klägerin habe sich auch durch eine eigene Fehlkalkulation in ihre schlechte
finanzielle Lage gebracht. Sie sei von der Unwirksamkeit der
Vergnügungssteuersatzung ausgegangen und habe offensichtlich von vornherein die
Steuer nicht in ihre Kalkulation einbezogen. Darüber hinaus habe sie dem Betrieb 2007
Privatentnahmen in Höhe von 159.000 Euro entnommen. Hinzu kämen sonstige Kosten
und die Raumkosten, von denen nicht erkennbar sei, ob sie der Klägerin direkt
zugeflossen seien.
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Die zuletzt von der Klägerin vorgelegten Zahlen verwunderten, da sie zum Teil
erheblich von den Angaben im Erlassantrag abwichen. Diese Zahlen könnten keine
Berücksichtigung finden, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens
der Erlassbedürftigkeit sowie der Erlasswürdigkeit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Behördenentscheidung seien. Aber auch die neu vorgelegten Zahlen könnten einen
Erlass nicht stützen. Vielmehr belegten sie nur, dass sich die Klägerin durch ihre eigene
Fehlkalkulation in ihre schlechte finanzielle Lage gebracht habe. Eine Entnahme von
über 90.000,00 Euro sei etwa doppelt so hoch wie das durchschnittliche
Jahreseinkommen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich ihres Haupt- und ihrer Hilfsanträge zu
Recht abgewiesen.
32
Die Ablehnung des begehrten Erlasses von Vergnügungssteuern durch den Beklagten
ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass
der Steuerforderung bzw. auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Stundung (vgl. § 113 Abs.
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -). Die Voraussetzungen für einen
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Erlass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz - KAG - i. V. m.
§ 163 der Abgabenordnung - AO - oder § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i. V. m. § 227
AO liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, nach welchen der beiden genannten
Normen ein Erlass in Betracht kommt, da die Voraussetzungen für einen Erlass nach
diesen Normen identisch sind, nur die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. § 163 AO
betrifft eine Billigkeitsentscheidung im Festsetzungsverfahren, wobei gemäß § 163 Satz
3 AO die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung
verbunden werden kann. § 227 AO regelt hingegen den Erlass bei der Steuererhebung.
Der Begriff der Unbilligkeit in § 163 Satz 1 AO ist derselbe wie in § 227 AO.
Vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand:
Februar 2009), § 163 AO Rdnr. 8 m. w. N.
34
Eine Unbilligkeit ist hier zu verneinen, so dass es auf die unterschiedlichen
Rechtsfolgen der §§ 163 und 227 AO nicht ankommt.
35
Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen
Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung
der Behörde. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen
Billigkeitserlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer
Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im
Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073,
1075; BFH, Urteil vom 6. März 1996 - II R 102/93 -, BFHE 180, 178, 182,
jeweils m. w. N.
37
Ausgehend hiervon ist zunächst eine sachliche Unbilligkeit nicht feststellbar. Eine
solche ist gegeben, wenn ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die
Wertungen des Gesetzgebers vorliegt und der gegebene Sachverhalt zwar den
gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen
des Gesetzes zuwider läuft.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 a. a. O. S. 1074; BFH, Urteil vom
26. Mai 1994 IV R 51/93 -, BFHE 174, 482, 485; Urteil vom 21. Januar 1992
- VIII R 51/88 -, BFHE 168, 500, 502; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 -
15 A 285/06 -, KStZ 2008, 171, 172.
39
Die von der Klägerin hier zur Begründung ihres Erlassantrages geltend gemachten
Einwände richten sich gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Diese sind für
ein Erlassbegehren grundsätzlich unerheblich, da sie in einem Anfechtungsprozess
gegen die Steuerfestsetzung geltend zu machen sind. Ein Erlass könnte allenfalls dann
in Betracht kommen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist
und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die
Festsetzung rechtzeitig zu wehren.
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Vgl. BFH, Urteil vom 30. April 1981 - VI R 169/78 , BFHE 133, 255; OVG
NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 14 B 535/10 -, S. 4 des
amtlichen Umdrucks.
41
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat sich - allerdings erfolglos -
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gerichtlich gegen die Steuerfestsetzung, deren Erlass sie nun begehrt, gewehrt.
Mit Rücksicht auf die im Kommunalsteuerrecht geringere Bestandskraft von
Steuerbescheiden (Unanwendbarkeit der §§ 172 ff. AO nach § 12 Abs. 1 KAG) dürfte
allerdings die Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheides nicht als Erlassgrund, sondern
als Grund zu seiner Rücknahme der Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b)
KAG i. V. m. § 130 AO von Bedeutung sein. Maßgebend dafür ist, ob die Behörde unter
Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung
zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für
die Aufrechterhaltung namentlich bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei
von ihrem Rücknahmeermessen Gebrauch gemacht hat. Das Ermessen reduziert sich
auf eine Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin
unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die
Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen
Treu und Glauben erscheinen lassen.
43
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1861/09 -,
NRWE Rn. 5 f.
44
Unabhängig davon, dass ein Erlass der Steuer und nicht die Rücknahme der
Steuerbescheide verlangt wird, liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme
rechtswidriger Steuerbescheide deshalb nicht vor, weil die Rechtmäßigkeit der
verwaltungsgerichtlich bestätigten - Steuerbescheide zwischen den Beteiligten
feststeht, so dass es auf die besonderen, eine Sitten- oder Treuwidrigkeit begründenden
Umstände von vorneherein nicht ankommt.
45
Auch der Vortrag in der mündliche Verhandlung zum Vergleich der Besteuerung nach
dem Einsatzmaßstab mit dem Einspielergebnismaßstab, der durch in der mündlichen
Verhandlung übergebene Vergleichsübersichten zu einzelnen Geräten gestützt werden
sollte, ist nicht geeignet, den erhobenen Erlassanspruch wegen sachlicher Unbilligkeit
zu begründen. Das gilt schon deswegen, weil es, wie oben ausgeführt, auf die im
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltend gemachten oder von Amts
wegen zu berücksichtigenden Umstände ankommt. Aber auch der Sache nach ergibt
sich aus dem Vortrag keine sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung bzw. -
erhebung. Die Klägerin macht geltend, bei ihr schlage sich die nach dem
Einsatzmaßstab anfallende Steuer in einem außergewöhnlich hohen Prozentsatz vom
Einspielergebnis nieder. Das ist schon deshalb irrelevant, weil tatbestandlich
Steuermaßstab gerade nicht das Einspielergebnis, sondern der Spieleinsatz ist. Der
oben dargestellte, eine sachliche Unbilligkeit begründende Überhang des gesetzlichen
Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers ergibt sich nicht daraus, dass ein
anderer gesetzlicher Tatbestand andere Rechtsfolgen auslöst.
46
Selbst wenn man eine Unbilligkeit darin sähe, dass beim Einsatzmaßstab aus für die
Klägerin unabwendbaren Gründen dauerhaft eine so hohe Steuer ausgelöst wird, dass
die gesetzlich vorgesehene Abwälzung der Steuer auf den Steuerträger, also den
Spieler, nicht gelingen kann, bliebe die Klage erfolglos, denn für derartige Gründe ist
nichts ersichtlich und auch von der Klägerin nichts vorgetragen. Sie belässt es bei der
bloßen Behauptung, bei den von ihr aufgestellten Apparaten sei gegenüber dem
Durchschnitt der anderen Automatenaufsteller in B. das Verhältnis der
Einsatzbesteuerung zur Einspielergebnisbesteuerung wesentlich schlechter, und legt
47
dazu Zahlen vor. Selbst wenn die Zahlen dies belegten, würde damit nur deutlich, dass
die Klägerin Apparate aufgestellt hat, die im Verhältnis zum Einsatz einen zu hohen
Gewinn ausschütten. Es ist Sache ihrer unternehmerischen Entscheidung, Apparate
aufzustellen, die bei dem hier in Rede stehenden Steuermaßstab ein ausreichendes
Einspielergebnis erzielen. Wenn ihr dies nicht gelingt, berührt dies die Billigkeit der
Steuerfestsetzung und erhebung genauso wenig wie sonstige unternehmerische
Entscheidungen, die dazu führen, dass die Steuerschuld nicht erwirtschaftet wird.
Die Klägerin kann den begehrten Erlass auch nicht aus persönlichen Billigkeitsgründen
in Anspruch nehmen. Die Erhebung einer Steuer ist aus persönlichen Gründen unbillig,
wenn (der Steuerpflichtige erlasswürdig ist und) die Erhebung der Steuer die
Fortführung der persönlichen wirtschaftliche Existenz gefährden, das heißt wirtschaftlich
existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die
wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige
Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 a. a. O. S. 1075; BFH, Urteil vom
27. September 2001 X R 134/98 -, BFHE 196, 400, 406, jeweils m. w. N.
49
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Erlassbegehrens lediglich pauschal und ohne
konkrete Angaben geltend gemacht, ihre Altersvorsorge sei nicht mehr gewährleistet.
Dieses Vorbringen ist ungeeignet, auch nur im Ansatz eine persönliche Unbilligkeit
darzulegen. Gerade im Erlassverfahren sind erhöhte Anforderungen an die
Mitwirkungspflicht zu stellen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig
im Einflussbereich des Antragstellers liegen.
50
Vgl. v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO,
Loseblattsammlung(Stand: Juni 2000), § 227 AO Rdnr. 380 m. w. N.
51
Auch das neue Vorbringen zur persönlichen Unbilligkeit lässt nach wie vor nicht
erkennen, dass selbst eine bescheidene Lebensführung durch die Steuererhebung nicht
mehr möglich wäre.
52
Nach der ergänzenden Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
begehrt die Klägerin auch bei vollständiger Erfolglosigkeit des Erlassbegehrens eine
Stundung. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i. V. m. § 222 AO können
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden,
wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten
würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche
Härte ist gegeben, wenn nach einer Abwägung zwischen dem Interesse an einer
vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse an einem
Aufschub der Fälligkeit der Steuerschuldner zumutbar nicht in der Lage ist, die Schuld
ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Die Entscheidung über
die Stundung ist eine Ermessensentscheidung. Der Begriff einer erheblichen Härte im
Sinne des § 222 AO stellt geringere Anforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des
§ 227 AO.
53
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009
54
- 15 A 4164/06 -, NVwZ-RR 2009, 856.
55
In die Beurteilung, ob die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte
darstellt, ist auch einzustellen, ob der Steuerpflichtige stundungswürdig ist.
56
Vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 4 B 7/98 , Juris, Rdnr. 14.
57
Dies folgt aus dem Billigkeitscharakter der Stundung. Nur dann, wenn der
Steuerpflichtige sein Möglichstes zur Abtragung der Steuerschuld getan hat, ist eine
Stundung zu rechtfertigen. Sie scheidet somit aus, wenn es dem Steuerschuldner
möglich und zumutbar war, sich für eine Zahlung am Fälligkeitstag die erforderlichen
Mittel zu verschaffen.
58
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 a. a. O. m. w. N.
59
Hier hat der Beklagte der Klägerin eine Stundung unter einer Ratenzahlung in Höhe von
3.500,00 Euro monatlich eingeräumt. Gründe dafür, dass die Höhe der Ratenzahlung für
die Klägerin eine erhebliche Härte bedeutet und nur eine Ratenzahlung in Höhe von
2.000,00 Euro leistbar sei, hat sie nicht angegeben, geschweige denn nachprüfbar
belegt.
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Hinsichtlich der vom Beklagten angestellten Erwägungen zur Verneinung einer
sachlichen und persönlichen Unbilligkeit auf der Grundlage der bei der Entscheidung zu
berücksichtigenden Umstände liegen, wie sich aus Vorstehendem ergibt, keine
Ermessensfehler vor, so dass auch der Antrag auf Neubescheidung erfolglos bleibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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