Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2008

OVG NRW: datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1174/08
Datum:
24.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1174/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3794/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00
Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Betrag in Höhe von Besoldungszahlungen für
24 oder 28 Monate abzielt, hat keinen Erfolg.
2
Das erstinstanzliche Begehren war darauf gerichtet "festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin die Aufnahme des Dienstes auf dem
ursprünglichen Dienstposten zum 1. Januar 2003, spätestens zum Ende des
Erziehungsurlaubs zum 30. April 2003 zu ermöglichen". Zur Begründung dieses Antrags
bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen in dem Klageverfahren 3 K 984/04 (VG
Köln) sowie ein Schreiben an die Beklagte vom 24. Mai 2005. Daraus folgt, dass
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen der Auffassung der
Beschwerde kein Feststellungsantrag zur Vorbereitung eines auf Besoldungsleistungen
gerichteten Schadensersatzanspruchs war. Vielmehr betont die Klägerin in dem
genannten Schreiben ausdrücklich, dass mit dem dem Feststellungsantrag zu Grunde
liegenden Schadensersatzanspruch gerade (noch) kein Besoldungsanspruch geltend
gemacht werde. Auch die in Bezug genommene Klagebegründung befasst sich lediglich
mit den immateriellen Nachteilen, die für die Klägerin mit der ihr verwehrten Rückkehr
auf den ursprünglichen Dienstposten verbunden waren, wie der Wegfall der
Leitungsfunktion sowie die Betrauung mit nicht hinreichend anspruchsvollen Aufgaben.
Für solche nicht näher bezifferbaren Begehren sieht § 52 Abs. 2 GKG die Festsetzung
des Regelstreitwerts von 5.000,00 Euro vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
4
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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