Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2006

OVG NRW: gespräch, eltern, nationalität, schule, anhörung, zeugenaussage, russisch, familie, form, herkunft

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2498/04
Datum:
18.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2498/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 525/03 (9 K 10723/00 VG Köln)
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Erteilung eines
Aufnahmebescheides im Streit steht, tragen die Beklagte und das
beigeladene Land ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die
Kosten im übrigen je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 1968 in der heutigen Republik Kasachstan geborene frühere Klägerin zu 1. und
jetzige alleinige Klägerin stammt von dem deutschen Volkszugehörigen S. I. und der
Ukrainerin H. I. , geb. Q. ab, die zusammen mit vier jüngeren Geschwistern der Klägerin
im Jahre 1996 Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Die
Klägerin selbst ist in ihrem am 5. Dezember 1991 ausgestellten Inlandspass als
Deutsche eingetragen und gibt an, immer mit dieser Nationalität geführt worden zu sein.
2
Am 3. Januar 1997 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in die Bundesrepublik
Deutschland unter Einbeziehung ihres ukrainischen Ehemannes - des früheren Klägers
zu 2. -, ihres Adoptivsohnes K. - des früheren Klägers zu 3. - und des nachgeborenen
Sohnes E. - des früheren Klägers zu 4. -. Im Aufnahme-antrag gab sie an, sie habe die
deutsche Sprache von Geburt an von ihrem Vater, ihren Großeltern sowie Tanten und
Onkeln erlernt; außerhalb des Elternhauses habe sie Deutsch als Fremdsprache in der
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Schule gelernt. Jetzt wer-de Deutsch zu Hause selten gesprochen und häufiger
Russisch. Sie verstehe fast alles auf Deutsch und ihre Deutschkenntnisse reichten für
ein einfaches Gespräch aus. Am 24. Juli 2000 legte die Klägerin in L. einen Sprachtest
ab. Auf dem Vorblatt des Anhörungsprotokolls ist durch Ankreuzen festgehalten, die
Klägerin habe angegeben, als Kind die russische Sprache und nicht die deutsche
Sprache erlernt zu haben. Dementsprechend ist zum Erwerb der Sprachkenntnisse die
Kategorie markiert, die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses vermittelt
bekommen zu haben. Zur Erläuterung ist hinzugefügt, das sei in der Schule von der 5.
bis zur 8. Klasse und im Wege des Selbststudiums geschehen. Ausdrücklich heißt es,
die Klägerin habe erklärt, Deutsch ausschließlich außerhalb des Elternhauses gelernt
zu haben. Die Beurteilung ihrer Sprachkenntnisse anhand der im einzelnen
protokollierten Fragen und Antworten wird durch Ankreuzen dahin zusammengefasst,
eine Verständigung sei zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges
jedoch nicht zustande gekommen. Ergänzend hat der Sprachtester vermerkt, der
Wortschatz des Klägerin, der nach ihren eigenen Angaben ausschließlich außerhalb
des Elternhauses erworben worden sei, reiche nicht aus, um mit ihr in deutscher
Sprache ein Gespräch im Sinne eines Dialoges zu führen. Eine Verständigung sei nur
bedingt möglich gewesen. Viele Fragen seien nur teilweise verstanden worden, so dass
ein Sprachmittler mehrmals zur Übersetzung habe eingesetzt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerseite mit Bescheid
vom 12. Oktober 2000 im Kern unter Hinweis auf das ungünstige Ergebnis des
Sprachtestes ab.
4
Dagegen legten die Klägerin und ihre Angehörigen am 20. Oktober 2000 durch den
bevollmächtigten Vater der Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde
vorgetragen, es sei nicht richtig, dass die Klägerin Deutsch ausschließlich außerhalb
der Familie erlernt habe. Die entsprechenden Angaben in der Niederschrift des
Sprachtestverfahrens müssten auf einem Missverständnis beruhen. Die Klägerin sei
überwiegend von ihren beiden deutschstämmigen Großeltern aufgezogen worden, da
beide Eltern berufstätig gewesen seien. Von den Großeltern habe die Klägerin Deutsch
in Dialektform gelernt. Im Alter von 16 Jahren sei sie gut in der Lage gewesen, sich in
der deutschen Sprache auf Dialekt zu verständigen. Was den Sprachtest betreffe, hätten
nur 2 Fragen übersetzt werden müssen, zu denen dann auch einfache Antworten
gegeben worden seien. Eine Frage sei nicht verstanden worden. Die Fragen nach der
Tätigkeit im Haushalt und zur Berufstätigkeit seien richtig und ausführlich beantwortet
worden. Aus seiner Sicht - so der bevollmächtigte Vater - verstehe seine Tochter auch
heute noch Deutsch in Dialektform besser als Hochdeutsch.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000
als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, der
Sprachtest habe ergeben, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht ausreichend
als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache vermittelt worden sei, weil
anlässlich der Vorsprache ein fließendes Gespräch über einfache Gegenstände des
täglichen Lebens nicht habe nicht geführt werden können.
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Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage haben die Klägerin und die früheren Kläger zu 2.
bis 4. erneut geltend gemacht, die Klägerin verfüge infolge familiärer Vermittlung über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wie schon der Sprachtest habe
erkennen lassen. Es sei durch Zeugenangebot unter Beweis gestellt, dass die Klägerin
in ihrem Prägezeitraum Deutsch gelernt und gesprochen habe. Es müssten allerdings
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die schwierigen Verhältnisse berücksichtigt werden, unter denen die Sprachvermittlung
stattgefunden habe.
Die Klägerin und die früheren Kläger zu 2. bis 4. haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12. Oktober 2000 und
des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 zu verpflichten, der Klägerin
einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. - 4. darin einzubeziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihre Einschätzung unzureichender Sprachkenntnisse, die nicht auf eine
beträchtliche familiäre Vermittlung des Deutschen schließen ließen, unter
Berücksichtigung des inzwischen geänderten § 6 Abs. 2 BVFG verteidigt und
vorgetragen, nach den Angaben der Klägerin zum Spracherwerb anlässlich des
Sprachtests sei nicht ersichtlich, dass sie die deutsche Sprache bis zur Selbständigkeit
im Alter von 16 bzw. 18 Jahren aktiv im familiären Bereich verwendet habe. Die Klägerin
habe auch nicht einleuchtend dargelegt, warum ihre Angaben bei ihrer Vorsprache
aufgrund eines Missverständnisses unrichtig sein sollten. Der geringe deutsche
Wortschatz, der bei der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung festgestellt worden sei,
weise eindeutig darauf hin, dass keine ausreichende familiäre Vermittlung der
deutschen Sprache erfolgt sei. Die Verhältnisse, unter denen die Klägerin
aufgewachsen sei, hätten einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht
entgegen gestanden. Indizwirkung für die unterbliebene innerfamiliäre
Sprachvermittlung an die Klägerin besitze auch der Umstand, dass ihre Schwester F.
bei ihrer Einreise ebenfalls nur über mangelnde, zudem noch fremdsprachlich
erworbene Deutschkenntnisse verfügt habe. Die vier Brüder der Klägerin hätten
bezeichnenderweise lediglich ihre Aufnahme als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers
beantragt.
12
Das Verwaltungsgericht hat durch die Vernehmung des Vaters der Klägerin und ihres
Schwagers W. L1. als Zeugen Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin die deutsche
Sprache als Kind gelernt und gesprochen hat und ob sie auch derzeit über
Deutschkenntnisse verfügt, die für ein einfaches Gespräch ausreichen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und
sich dazu auf den Standpunkt gestellt, dem Protokoll des am 24. Juli 2000 in L.
abgelegten Sprachtestes lasse sich entnehmen, dass die Klägerin ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen könne. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die
deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht auf einer familiären Vermittlung
beruhten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils
Bezug genommen.
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Nach mit Senatsbeschluss vom 11. November 2005 erfolgter Zulassung der Berufung
haben die Verfahrensbeteiligten mit Blick auf die Neuregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezüglich der
Einbeziehungsbegehren einen verfahrensbeendeten Vergleich einschließlich
Kostenregelung getroffen, dem zur Folge die früheren Kläger zu 2. bis 4. aus dem
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Verfahren ausgeschieden sind.
Die Beklagte und das beigeladene Land begründen ihre Berufung in Bezug auf das
nach Abschluss des Vergleichs allein verbliebene Aufnahmebegehren der Klägerin wie
folgt: Das Verwaltungsgericht habe das Protokoll des Sprachtests der Klägerin unter
Berücksichtigung auch der in ihrem familiären Umkreis festgestellten Sprachbefähigung
zu Unrecht dahingehend gewürdigt, sie könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch
führen, denn die vom Bundesverwaltungsgericht dafür aufgestellten Kriterien seien nicht
eingehalten worden. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, sich über einfache
Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und
Bedürfnisse oder die Ausübung einer Beschäftigung einigermaßen flüssig zu
unterhalten. Sie habe entsprechen-de Fragen trotz teilweiser Übersetzung nicht
sinngemäß und wenn, dann nur in Form der Aneinanderreihung einzelner Worte oder
mittels Satzfragmenten beantworten können. Es hätten ihr nicht nur einige wenige
Begriffe, sondern mehrere ganze Sätze übersetzt werden müssen, um eine
Verständigung überhaupt zu ermöglichen. Es seien zudem so erheblich Fehler in
Satzbau und Grammatik festzustellen gewesen, dass sie schon einem richtigen
Verstehen entgegen gestanden hätten. Insgesamt gesehen gäben die protokollierten
Antworten nicht wieder, dass die Klägerin zu einem sprachlichen Austausch über die
angesprochenen Themenbereiche fähig sei; die Fragen seien zu oberflächlich
beantwortet worden und die Klägerin habe letztendlich nur auf Schlüsselwörter reagiert.
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Ungeachtet dessen sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe
ihre deutschen Sprachkenntnisse familiär erworben, unzutreffend und lasse sich
angesichts der stimmigen Einlassung der Klägerin beim Sprachtest und der eigenen
Aussagen ihrer Schwester F. nach deren Einreise anlässlich eines Sprachtestes bei der
Aussiedlerinformationsstelle nicht verifizieren. Die Angaben der Klägerin bei
Antragstellung seien durch ihre spätere Einlassung im Wahrheitsgehalt entwertet
worden, zumal auch ihre Schwester entsprechende Anfangsangaben anlässlich des
Sprachtests bei der Aussiedlerinformationsstelle revidiert und ebenfalls nur geringe
Sprachfähigkeiten gezeigt habe. Schon im Widerspruchsverfahren sei von der
anfänglichen Behauptung der Klägerin, Vater, Großeltern, Onkel und Tanten hätten ihr
die deutsche Sprache vermittelt, inso-weit abgewichen worden, als dort nur noch
vorgetragen worden sei, überwiegend hätten die deutschen Großeltern väterlicherseits
der Klägerin Deutsch in Dialekt-form vermittelt. In der mündlichen Verhandlung habe der
Vater dann - wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben im Vorverfahren -
angegeben, er sei es ge-wesen, der seiner Tochter in erster Linie deutsche
Sprachkenntnisse vermittelt habe, zu den Großeltern habe jedoch enger Kontakt
bestanden. Als seine Kinder klein gewesen seien, sei er beruflich allerdings auch schon
einmal für mehrere Tage abwesend gewesen; seine Ehefrau habe die Kinder erzogen.
Das Verwal-tungsgericht habe sich mit der zum Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG
ver-langten Kausalität letztlich nicht auseinandergesetzt, sondern das erhebliche Ab-
weichen in den Angaben der Klägerin zu 1., ihrer Schwester, ihres Vaters und der im
vorliegenden Gerichtsverfahren und schriftlich im Aufnahmeverfahren der Schwester
angehörten Zeugen unaufgelöst gelassen. Von einem familiären Spracherwerb dürfe
aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn aufgrund widersprüchlicher
Angaben nicht zweifellos feststehe, dass ein solcher sicher nicht stattgefunden habe,
denn die Beweislast liege insofern bei der Klägerin. Den Beweis für eine familiäre
Vermittlung habe die Klägerin jedoch nicht führen können. Für die in diesem
Zusammenhang vom Vater aufgestellte Vermutung, die Klägerin habe beim Sprachtest
missverständliche Angaben gemacht, weil die Mutter nicht deutsch sei, sei
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ebensowenig Raum wie für das durch das Verwaltungsgericht spekulativ zugunsten der
Klägerin angenommene Bedeutungspro-blem des russischen Wortes für "erlernen".
Nach der "Muttersprache" sei nämlich nicht gefragt worden, und der Sinn der russischen
Vokabel für "erlernen" ergebe sich stets erst, dann aber eindeutig aus dem jeweiligen
Kontext. Das sei auch hier der Fall gewesen, zumal die Befragung von einem eigens für
diese Aufgabe ausgewählten und geschulten Mitarbeiter (Sprachtester und Übersetzer)
durch-geführt worden sei. Den eigenen Aussagen des Vaters könne ebenfalls nicht
ohne weiteres Glauben geschenkt werden, da er zum einen interessenverfangen sei
und zum anderen unschlüssige oder widersprüchliche Angaben gemacht habe. Soweit
es im Widerspruchsverfahren heiße, die Klägerin habe Deutsch in Dialektform von den
Großeltern väterlicherseits gelernt, die sie wegen der Berufs-tätigkeit beider Eltern
überwiegend aufgezogen hätten, ergebe sich aus der Ver-fahrensakte der Eltern, dass
die Mutter der Klägerin ab 1968 - dem Geburtsjahr der Klägerin - bis 1994 Hausfrau
gewesen sei. Im Aufnahmeverfahren der Schwester der Klägerin sei zudem angegeben
worden, dass sich die Großmutter väterlicherseits von 1941 bis 1992 in M. und nicht in
O. -T.
- wie die Klägerin, ihre Eltern und der Großvater väterlicherseits - aufgehalten habe.
Soweit der Vater später die abweichende Behauptung aufgestellt habe, er habe seiner
Tochter in erster Linie die deutsche Sprache vermittelt, sei das nicht ohne weiteres
damit zu vereinbaren, dass er als Kraftfahrer tätig gewesen und auch schon einmal für 3
bis 4 Tage unterwegs gewesen sein wolle, so dass seine (ukrainische) Ehefrau die
Kinder erzogen habe. Auch der Zeugenaussage des Schwagers W. L1. komme kein
entscheidendes Gewicht zu, weil seine Ausführungen dazu, seine Ehefrau - die
Schwester der Klägerin - versuche immer, auf Deutsch mit der Klägerin zu sprechen, die
Angaben des Vaters der Klägerin relativierten. Außerdem sei die Behauptung des
Zeugen, sich schon im Jahre 1991 mit der klägerischen Familie auf Deutsch unterhalten
zu haben, mit Blick auf seine - im Rahmen seines eigenen Aufnahmeverfahrens
festgestellten - deutschen Sprachkenntnissen unglaubhaft.
18
Die Beklagte und das beigeladene Land beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20
Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22
Der Senat hat die Klägerin zur Feststellung ihrer Sprachfähigkeiten und deren familiärer
Vermittlung in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört sowie zu den
Umständen, unter denen die Klägerin die deutsche Sprache erlernt hat, erneut Beweis
durch Zeugenvernehmung des Vaters S. I. erhoben. Wegen des Ergebnisses der
informatorischen Befragung und der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll
verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3
Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
26
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit es die Erteilung eines
Aufnahmebescheides an die Klägerin betrifft, im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
27
Als Rechtsgrundlagen für den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch
kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und
der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli
2004, BGBl. I, 1950 in Betracht. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung
liegt darin nicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995
29
- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116,
sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im einzelnen auch:
OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. w. N.
30
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des stän- digen
Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler
erfüllen. Der Senat hat nach dem Ergebnis insbesondere der in- formatorischen
Anhörung der Klägerin und der Zeugenaussage ihres Vaters die Überzeugung
gewonnen, das dies auf die Klägerin zutrifft.
31
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BFVG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 - nämlich am 15. September 1968 -
geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deut-sche Volkszugehöriger, wenn sie
von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt
und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende
Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum
bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört
hat.
32
Die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen in dem Sinne
der biologischen Herkunft,
33
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192,
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ist bereits durch das Verwaltungsgericht festgestellt worden und wird im
Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt. Vor dem
Hintergrund, dass der Vater der Klägerin S. I. , geboren 1941, mit Bescheid vom 8. Juli
1996 Aufnahme als deutscher Volkszugehöriger erhalten hat, er in seinem in Kopie
vorgelegten Inlandspass vom 10. April 1979 sowie auch in den in Kopie und deutscher
Übersetzung vorhandenen Geburtsurkunden der Klägerin vom 1968, des Bruders der
Klägerin W. I. vom 1981, des Bruders O1. I. vom 1978, des Bruders S. I. vom 1972, des
Bruders B. I. vom 1975 und der Schwester F. I. vom 1970 jeweils mit deutscher
Nationalität ausgewiesen ist, hegt auch der Senat insoweit keine Bedenken.
35
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vor dem Hintergrund
der wie vorstehend dokumentierten deutschen Abstammung und der Eintragung der
Klägerin in ihrem - als Ablichtung vorgelegten - Inlandspass vom 5. Dezember 1991 als
deutsche Volkszugehörige keine Zweifel daran bestehen, dass sie sich entsprechend §
6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur - d. h. seit ihrer Bekennt- nisfähigkeit mit 16 Jahren
durchgehend - zum deutschen Volkstum bekannt hat. Es besteht kein Anlass für die
Annahme, die Klägerin habe - anders als ihre Schwester F. bei deren Beantragung
eines ersten Personalpapiers am 15. Dezember 1986 - eine andere als die deutsche
Nationalität gewählt.
36
Vgl. zum Bekenntnis durch die amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität:
BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 m. w. N.
37
Erst am 13. Juni 1991 hat sie den ukrainischen Volkszugehörigen T1. T2. geehelicht, so
dass die Ehe zuvor - namentlich als der Klägerin mit 16 Jahren in 1984 der erste
Inlandspass ausgestellt worden ist - noch keinen Grund, eine andere als die deutsche
Nationalität zu wählen, abgeben konnte. Dass die Klägerin ausnahmslos in den
Neunziger Jahren neu ausgestellte Urkunden vorgelegt hat, reicht unter den gegebenen
Umständen allein nicht aus, der Versicherung der Klägerin anlässlich ihres Sprachtests
am 24. Juli 2000, immer mit deutscher Nationalität geführt worden zu sein, keinen
Glauben zu schenken.
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Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen
Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen
Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt
der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
39
Der Senat teilt die erstinstanzliche Würdigung und hat durch die selbst durchge- führte
Anhörung der Klägerin auch bestätigt gefunden, dass die Klägerin über eine diesen
Anforderungen genügende Sprachkompetenz verfügt. Für die Fähigkeit, ein einfaches
Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache
Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und
Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf,
Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung -
ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Das vom
Gesetz geforderte Gespräch ist eine gegenseitige sprachliche (also nicht gestische)
Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-
Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof oder eine nur punktuelle Antwort wie
z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch
einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines
Gesprächskontextes voraus.
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In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache
Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen
Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen,
wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau,
Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem
richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein
einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen
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bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein
langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen
Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft
auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr
gesprochen werden kann. Nicht ausreichend ist demgemäss das Aneinanderreihen
einzelner Worte ohne Satzstruktur oder ins-gesamt nur stockende Äußerungen. Der
Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen
noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler
sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse
hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003
42
- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und
43
- 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448.
44
Die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass sie heute
und damit im - maßgeblichen - Zeitpunkt einer Aussiedlung trotz unverkennbarer
Schwächen imstande ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie hat die
deutlich überwiegende Anzahl der auf Deutsch gestellten Fragen - zumindest nach
einer Wiederholung bzw. Umformulierung - in ihrer Tendenz verstanden und in aller
Regel sachorientiert, ggfs. komplex, ohne überlanges Überlegen bzw.
zusammenhängend sowie in Form eines Satzgefüges auf Deutsch beantwortet. Das
gelegentliche Fehlen von einzelnen wesentlichen Satzelementen, der mitunter fremd
klingende Satzbau, die häufigen Grammatikfehler - insbesondere im Bereich der
Konjugation von Verben, der Fallbildung, der Präpositionswörter und der Pluralformen -
sowie das Verwechseln ähnlich klingender Worte bzw. ihre vom Hochdeutsch
abweichende Aussprache haben nicht dazu geführt, dass der Senat Duktus und Sinn
der Antworten nicht mehr verstehen konnte. Soweit die Klägerin eine Reihe von Fragen
nicht oder missverstanden hat, lässt sich dies bei einer Gesamtsicht unschwer darauf
zurückzuführen, dass ihr manche der bei der Befragung typischerweise benutzten
Frageworte oder -wendungen offenbar nicht hinreichend vertraut sind und sie in einigen
Fragebereichen nur über einen begrenzten passiven Wortschatz verfügt, zu dem der der
Frage sinngebende Begriff - jedenfalls in der Aussprache der Fragepersonen - gerade
nicht gehört (z. B. Garten, Keller, Urlaub/Ferien, Putzen, Schlachten). Dieses Manko fällt
jedoch angesichts des differenzierten Wortschatzes, den die Antworten der Klägerin
demgegenüber auf anderen Teilgebieten oder deren Unterbereichen aufzeigen, und
dem wiederholt zum Ausdruck gekommenen Vermögen der Klägerin, sich zu dem
jeweiligen Fragenthema dennoch auf Deutsch zu äußern, wenn man sie auf anderem
Wege als mit der nicht verstandenen Frage an die Problematik heranführt, nicht in der
Weise entscheidend ins Gewicht, dass sie sich über einfache Sachverhalte aus den
einschlägigen Lebensbereichen generell nicht unterhalten könnte. Der Senat hat den
Wechsel von Frage und Antwort trotz gelegentlicher Nachfragen der Klägerin ("Wie
bitte?") und Pausen dort, wo sie eine Frage nicht verstanden hat, auch nicht als so zäh
und auseinandergezogen empfunden, dass unter den gegebenen Verhältnissen nicht
von einem noch einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede als
mündlicher Interaktion ausgegangen werden darf. Auch vor dem Hintergrund, dass der
Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben seit der Übersiedlung ihres Vaters im Jahre
1996 seit nunmehr 10 Jahren kein kompetenter deutscher Gesprächspartner mehr zur
Verfügung gestanden hat und in ihrer Heimatregion deutsche Sprachkurse nicht
45
angeboten werden, muss die Sprachfertigkeit der Klägerin vielmehr als noch
ausreichend betrachtet werden.
Bestätigt wird dieser Befund durch das Ergebnis des Sprachtests, dem sich die Klägerin
am 24. Juli 2000 in L. unterzogen hat. Denn auch nach der Auswertung der seinerzeit
gefertigten Niederschrift spricht ganz Überwiegendes für eine Befähigung der Klägerin
zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch. Dazu kann auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Die dagegen
im Berufungsverfahren erhobenen Einwände verfangen nicht. Es lässt sich anhand des
Anhörungsprotokolls nicht feststellen, dass die Klägerin Fragen über einfache
Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und
Bedürfnisse bzw. zum Beruf selbst bei teilweiser Übersetzung nicht dem Sinn der Frage
entsprechend beantworten konnte. Die Antworten bestehen trotz gelegentlichen
Fehlens elementarer Satzelemente in aller Regel auch nicht nur aus einer
Aneinanderreihung einzelner Worte oder bloßen Satzfragmenten, sondern aus einem
strukturierten Satzgefüge. Dass die Fehler in Satzbau und Grammatik einen Grad
erreichen, der die Antworten nicht mehr verstehen lässt, vermag der Senat ebenfalls
nicht nachzuvollziehen. Soweit die Klägerin von den 10 auf Deutsch gestellten Fragen 3
nicht verstanden hat und sich auf Russisch übersetzen lassen musste, stellt das bei
einer Gesamtsicht eine Verständigungsmöglichkeit mit ihr auf Deutsch noch nicht in
Frage. Die Klägerin hat zu dem erfragten Themenkomplex jeweils auf Deutsch
geantwortet, und das Nichtverstehen einzelner Fragen lässt sich unschwer auf die bloße
Nichtkenntnis nur einzelner sinngebender Begriffe zurückführen. Soweit die Klägerin bei
Schlüsselwörtern spontaner und dezidierter geantwortet hat, spricht das ebenso wenig
gegen die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch wie der Umstand
schädlich ist, dass die Antworten inhaltlich teilweise an der Oberfläche geblieben sind
und nicht tiefschürfend waren. Soweit die Einstufung des Ergebnisses des Tests durch
den Sprachtester in die Stufe V (eine Verständigung war zwar möglich, ein Gespräch im
Sinne eines Dialoges kam jedoch nicht zustande) auf die Anforderungen an "ein
Gespräch im Sinne eines Dialoges" und damit auf das Erfordernis eines flüssigen
Austausches von Rede und Gegenrede als mündlicher Interaktion abzielt, lassen sich
der Niederschrift von Fragen und Antworten keine Feststellungen entnehmen, nach
denen Rede und Gegenrede zu weit auseinander gelegen hätten.
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Der Senat ist auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin und der Zeugenaussage
ihres Vaters ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die Fähigkeit der Klägerin zu
einem einfachen Gespräch auf Deutsch auch auf einer familiären Vermittlung im Sinne
von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG beruht.
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Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht auf einer hinreichenden
familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn die Vermittlung der
Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die
Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache
deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu
führen, maßgeblich.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003
49
- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.
50
Nach diesem Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung" zwischen dem
51
Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter
oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres dahingehend, dass die
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächsfähigkeit sein
muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005
52
- 5 B 47.05 -.
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Gemäß diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht
festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen
nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die
heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen
Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der
Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben.
54
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG
vom 20. August 2004 - 5 B
55
2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -.
56
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre deutschen Sprachkenntnisse in
maßgeblicher Weise fremdsprachlich - etwa durch Sprachkurse oder im Selbststudium -
erworben haben könnte, vermag der Senat jedoch gerade nicht festzustellen. Er nimmt
der Klägerin ab, dass sie in der Vergangenheit niemals einen Sprachkurs besucht und
gegenüber der Dolmetscherin, von der beim Sprachtest am 24. Juli 2000 auf Russisch
die Eingangsfragen gestellt worden seien, auch nicht angegeben hat, die deutsche
Sprache ausschließlich außerhalb des Elternhauses - namentlich in den Klassen 5 bis 8
der Schule und im Selbststudium - erlernt zu haben. Wenn - wie die Klägerin sehr
detailliert und schon deshalb glaubhaft ausgeführt hat - der Sprachtest in der Hektik
einer bevorstehenden Feierlichkeit durchgeführt und ihre Einlassung zum Protokoll bei
dessen Bestätigung unter Ziffer 1.5 des Vordrucks nicht vorgelesen und rückübersetzt
worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass man die Klägerin falsch
verstanden oder sich bei der Niederschrift ein Fehler eingeschlichen hat. Namentlich
liegt es nahe, dass der Kontext, durch den das russische Wort für "erlernen" nach den
Angaben des Beklagten seinen unmissverständlichen Begriffsinhalt erhält, wegen der
herrschenden Atmosphäre nicht ausreichend wahrgenommen worden ist, als die
Klägerin - wie sie in weitgehender Übereinstimmung mit ihren Angaben schon im
Aufnahmeantrag vom 3. Mai 1996 und insoweit plausibel vorgetragen hat - in
differenzierender Weise antwortete, Deutsch mit ihrer Großmutter, ihrem Großvater und
ihrem Vater gesprochen und in der Schule von 5. bis zur 8. Klasse gelernt zu haben. Als
Grundlage ihrer beim Sprachtest und in der mündlichen Verhandlung gezeigten
Sprachfertigkeit würde ein einmal wöchentlicher, einstündiger Deutschunterricht in den
Schulklassen 5 bis 8 bezeichnenderweise auch gar nicht ausreichen. Zudem hat sich
die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat dann, wenn sie sich sprachlich sicher
fühlte, mitunter solcher Redewendungen (z. B. "im Kreis der Familie", "Kleine, komm
essen"), solcher Begriffe (z. B. "Riebelkuchen", "Rotrüben", "Terrene, Lovel, Kavel")
sowie einer Sprachmelodie bedient, die ihre Basis kaum in einer fremdsprachlichen
Vermittlung des Deutschen finden können. Soweit dabei teilweise auch zumindest
ansatzweise Dialektkenntnisse hervorgetreten sind, kommt dem eine besondere
57
Indizwirkung für die familiäre Vermittlung zu.
Vgl. zum russlanddeutschen Dialekt etwa: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003
58
- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.
59
Insbesondere der von der Klägerin mundartlich zitierte Kinderreim und die beiden
Sprichwörter gehen über das Repertoire hinaus, das üblicherweise bei einem
fremdsprachlichen Erwerb zunächst der Grundlagen einer Sprache erworben wird, und
deuten auf ein Erfahren der Sprache im täglichen Umgang mit Muttersprachlern hin.
Dass die Klägerin schon im Kindesalter deutsche Verse beherrscht hat, wird durch die
Zeugenaussage ihres Schwager W. L1. vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Dieser
hat nämlich bekundet, sich wohl daran erinnern zu können, mitbekommen zu haben, wie
die Klägerin beim Spielen "auf dem Flur" deutsche Verse erzählt habe. Diese Aussage
ist nicht mit Blick darauf unglaubhaft, dass der Zeuge angegeben hat, "näheren Kontakt
zur Familie" (der Klägerin) erst 1991 bekommen zu haben, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu
dem die Klägerin bereits 22 oder 23 Jahre alt war. Denn aus dem weiteren Inhalt der
Zeugenaussage und dem Kontext der hier fraglichen Bekundung ergibt sich - wie auch
die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 vorgetragen hat - klar, dass der Zeuge
insoweit von dem Schulflur gesprochen und damit auf Beobachtungen aus der
gemeinsam - wenn auch nicht in derselben Klassenstufe - verbrachten Schulzeit Bezug
genommen hat. Angesichts seiner im eigenen Aufnahmeverfahren festgestellten
deutschen Herkunft spricht auch in Ansehung der 1997 im Sprachtest gezeigten
Schwächen in der deutschen Sprache ferner nichts dafür, dass der Zeuge die von der
Klägerin gehörten Kinderverse nicht als deutsche Verse hätte erkennen können.
60
Soweit die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich voraus- setzt,
dass entweder die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Be- roffenen
deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selb- tändigkeit
vermittelt haben,
61
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000
62
- 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober
2003
63
- 2 A 4116/02 -, juris, und vom 30. Mai 2006
64
- 12 A 2333/04 -,
65
sind das zur Überzeugung des Senates nach Maßgabe insbesondere der Angaben der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der neuerlichen Zeugenaussage ihres
Vaters vorliegend in entscheidendem Maße die Großmutter der Klägerin väterlicherseits
und der Vater selbst gewesen. Nach den in sich schlüssigen und sich im Kern nicht
widersprechenden, sondern vielmehr teilweise ergänzenden Angaben der Klägerin und
des Zeugen haben die Großeltern väterlicherseits - bzw. nach dem Tode des
Großvaters im Jahre 1974 nur noch die Großmutter - vor 1986 in nur geringer - fußläufig
zu bewältigender - Entfernung von der Wohnstätte der Klägerin und ihrer Eltern gewohnt
und bestand ein reger Besuchskontakt der Klägerin zu den Großeltern, namentlich zu
der Großmutter. Dass die Intensität der Begegnung mit den Großeltern trotz teilweiser -
wohl vom jahreszeitlichen Wetter abhängigen - längeren Zeitabständen zwischen den
66
Treffen ausreichte, auch die deutsche Sprache als Teil der deutschen Lebensweise
weiterzugeben, erschließt sich daraus, dass die Klägerin nach ihren und ihres Vaters
glaubhaften Angaben manchmal für einen ganzen Tag zu den Großeltern genommen
worden ist und die Großmutter nach Angaben des Zeugen fast ausschließlich die
deutsche Sprache benutzte, während sie Russisch nur sehr schlecht sprach. Erst recht
muss das eine Jahr nach dem Tod des Großvaters, in dem die Klägerin - bevor sie in die
Schule kam - vorübergehend ganz bei der Großmutter gelebt und mit dieser als
"Schlafkamerad" im gleichen Bett geschlafen hat, zwangsläufig eine starke Prägung des
Kindes nicht zuletzt in sprachlicher Hinsicht hinterlassen haben. Es ist daher
konsequent, wenn die Klägerin angibt, sich mit der Großmutter auf Deutsch unterhalten
zu haben, mit ihr deutsche Lieder gesungen und deutsche Gedichte gelernt sowie
deutsche Märchen erzählt bekommen zu haben. Dass ihr die Geschichten oder das auf
deutsch erlernte Liedgut - etwa das Lied, das sie mit 3 Jahren auf einem Fest
vorgesungen haben will - heute nicht mehr erinnerlich sind, tut der Glaubhaftigkeit ihres
Vortrags angesichts des inzwischen vergangenen Zeitraums und des Fehlens eines
adäquaten deutschen Gesprächspartners in den letzten zehn Jahren keinen Abbruch.
Der Senat ist sich nach der Anhörung der Klägerin und des Zeugen ferner auch gewiss,
dass die Klägerin die deutsche Sprache zusätzlich über ihren Vater vermittelt
bekommen hat. Obwohl dieser sich nach eigenen Angaben regelmäßig nur an den
Wochenenden - manchmal nur sonntags - mit den Kindern beschäftigen konnte, hat sein
Gebrauch der deutschen Sprache im Umgang mit der Klägerin etwa beim Füttern der
Tiere, beim Schlittschuhlaufen oder anlässlich von Unterhaltungen mit der Großmutter
bei gemeinsamen Besuchen zumindest ergänzend zum Einfluss der Großmutter dazu
beigetragen, die Klägerin mit der deutschen Sprache vertraut zu machen sowie die
Bedeutung der im Alltag gebräuchlichen Worte, ihre Aussprache, Grammatik, Satzbau
und Satzmelodie zu vermitteln.
67
Wenn sich von der durchgängigen Dialektfärbung, die das Deutsch des Vaters nach den
Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung aufweist und auch das
Deutsch der Großmutter geprägt haben soll, bei der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt
kaum etwas wiederfindet und sie heute so typische Begriffe aus ihrer Kindheit, wie das
deutsche Wort für "Heu" oder "Stricknadel" offen-sichtlich nicht kennt, sieht der Senat
auch dies für unschädlich an. Denn der Verlust solcher - einzelner - Vokabeln kann
ohne weiteres damit erklärt werden, dass inzwischen eine so lange Zeit vergangen ist
und die Klägerin jedenfalls in den letzten 10 Jahren kaum Gelegenheit gehabt hat, die
deutsche Sprache zu sprechen. Derartige Gedächtnislücken stellen die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache durch Großmutter und Vater deshalb bei einer
Gesamtsicht nicht ernstlich in Frage. Soweit die Klägerin Socken als "Fußschuhe"
bezeichnet hat, spricht auch dies nicht maßgeblich gegen eine familiäre Vermittlung.
Denn auch der - unstreitig - des dialektgefärbten Deutschen mächtige Vater der Klägerin
hat in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Wollsocken von "Nachtschuhen"
gesprochen.
68
Soweit die Angaben des Vaters der Klägerin im bisherigen Verfahren entsprech- end
dem Berufungsvorbringen in einzelnen Punkten ungenau, unscharf, missver- ständlich,
ungereimt oder gar widersprüchlich gewesen sind, ist es ihm anlässlich seiner
Vernehmung vor dem Senat gelungen, durch einen in sich stimmigen Vortrag die von
den Berufungsführern aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Trotz seines - auch bei der
Zeugenvernehmung deutlich zutage getretenen - Interesses an einem Klageerfolg
seiner Tochter sieht der Senat keinen ausreichenden Grund, seinen nunmehr schlüssig
69
gemachten, im entscheidenden Kern ohnehin immer gleichgebliebenen Angaben
keinen Glauben zu schenken. Ob der Schwerpunkt der familiären Vermittlung der
deutschen Sprache beim Vater oder der Großmutter gelegen hat, ist nämlich eine
Wertungsfrage und ebenso wenig entscheidungserheblich wie der Umstand, ob die
ukrainische Mutter der Klägerin während des Prägezeitraums der Klägerin berufstätig
oder Hausfrau war. Der Senat nimmt dem Vater auch ab, dass die Angaben der
Schwester der Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag zu einem abweichenden Wohnort der
Großmutter schlicht unzutreffend sind. Zwar erscheint es äußerst fraglich, dass es der
Schwester der Klägerin wegen ihres berufsbedingten Aufenthalts in Russland
verborgen geblieben sein soll, dass ihre Großmutter sich von 1941 an nahezu
durchgängig bis zu ihrem Tode im Jahre 1994 in T3. - bzw. O. -T. aufgehalten hat, zumal
sie - die Schwester - selbst von ihrer Geburt im Jahre 1969 bis 1986 und von 1991 bis
1992 erneut in O. -T. gelebt hat. Damit ist aber zugleich gesagt, dass die Angabe, die
Großmutter habe von 1941 bis 1992 in M. gewohnt, nur auf einem Irrtum beruhen kann.
Insoweit ist es ohne weiteres plausibel, dass es zu der undifferenzierten Angabe "M. "
nur deshalb gekommen ist, weil die Großmutter sich in ihren letzen Lebensjahren
häufiger - teilweise auch für mehrere Monate - bei dem Onkel der Klägerin in jener Stadt
aufgehalten hat und dort offenbar auch gestorben ist. Diese Angaben zu den
Aufenthaltsorten der Großmutter wiederum hat der Vater der Klägerin in glaubhafter
Weise gemacht. Zum einen hat er den Grund für die Reisen seiner Mutter genannt, und
zum anderen hat er diese Umstände geschildert, bevor der Senat ihm die Angaben
seiner Tochter F. - der Schwester der Klägerin - zu dem durchgängigen Aufenthalt in
M1. vorgehalten hat. Im Hinblick auf die Behauptung unterschiedlicher Wohnorte von
Großvater und Großmutter sowie eines anderen Mädchennamens der Großmutter sind
die Antragsangaben der Schwester im übrigen auch von vornherein in sich nicht
stimmig.
Wie sich nach den jeweiligen Aufnahmevorgängen die Vermittlung der deutschen
Sprache bei der jüngeren Schwester F. und den vier jüngeren Brüdern der Klägerin
darstellt, hält der Senat für die Beurteilung im Falle der erstgeborenen Klägerin nicht für
aussagekräftig, so dass es einer entsprechenden Würdigung nicht bedarf. Es ist
naheliegend, dass sich das Sprachverhalten in einer Familie (auch) deutscher Herkunft
ändert, wenn das älteste Kind in die Schule kommt und dort nur russisch gesprochen
wird.
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Die Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten nicht streitig gestellt wird - die in § 4
Abs. 1 Nr. 3 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr., 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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