Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2002

OVG NRW: rendite, bankgarantie, firma, sicherheit, auszahlung, rückzahlung, rechtskräftiges urteil, treuhänder, vermittler, zürich

Oberverwaltungsgericht NRW, 6d A 4612/00.O
Datum:
24.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesdisziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6d A 4612/00.O
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 15 K 733/98.O
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
G r ü n d e:
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I.
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Der am 6. Dezember 1951 in A. -N. in U. ring geborene Beamte kam 1953 mit seinen
Eltern und seinem fünf Jahre älteren Bruder nach C. , besuchte dort von 1958 bis 1962
die Q. , anschließend bis 1967 die G. -vom-T. - Realschule und schließlich das St. D. -
Gymnasium in X. , an dem er am 15. Juni 1970 die Fachhochschulreife erlangte. Von
Juli 1970 bis Dezember 1971 leistete er Wehrdienst. Nach dem anschließenden
Studium an der Pädagogischen Hochschule S. legte er am 30. Juni 1975 die Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule und nach
Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes am 22. März 1977 die Zweite Staatsprüfung ab.
Mit Wirkung vom 19. August 1978 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe zum Lehrer z.A. ernannt und der G. -von-L. -Grundschule in C. - S. zugewiesen.
Mit Wirkung vom 19. August 1978 wurde er zum Lehrer ernannt und ist seit dem 19.
Februar 1980 Beamter auf Lebenszeit. Seit September 1992 war er mit sechs
Wochenstunden an die P. in C. -P. abgeordnet. Nach der letzten dienstlichen
Beurteilung vom 16. Dezember 1986 entsprachen seine Leistungen den
"Anforderungen im allgemeinen".
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Der Beamte ist seit 1977 in zweiter Ehe verheiratet und Vater einer 1988 geborenen
Tochter. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12. Nach Abzug der
gegen ihn ausgebrachten Pfändungen werden ihm vom Landesamt für Besoldung und
Versorgung NRW ca. 1.800,-- Euro monatlich ausgezahlt. Seine Ehefrau ist ganztägig
bei der Firma T. ring tätig und erhält durchschnittlich 1.700,-- Euro monatlich. Der
Mietzins für die Mietwohnung beläuft sich ohne Nebenkosten auf 650,-- Euro monatlich.
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Der disziplinarrechtlich und im Übrigen auch strafrechtlich nicht vorbelastete Beamte
wurde wegen seines Verhaltens, das auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist, von der III. große Strafkammer des Landgerichts E. - Wirtschaftskam-mer - durch
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inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 18. Juli 1996 - KLs 73/3 Js 628/93 14 (III) St 1/95 -
wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten mit
Bewährung und wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,--
DM verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es unter Gliederungspunkt II:
"1. Untreue zum Nachteil der Zeugen S. und E.
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Der Angeklagte war zunächst bei einer Firma P. nebenberuflich als Anlageberater tätig,
bevor er seit 1989 bei der Firma G. b. U. D. (G. ) in E. ebenfalls nebenberuflich auf
Provisionsbasis als Anlageberater tätig war. Die Kunden des Angeklagten erzielten
nach Angaben es Angeklagten mit den über die G. vermittelten Anlagen Renditen von
zehn bis fünfundzwanzig Prozent per anno.
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Bei der Firma G. lernte der Angeklagte einen Herrn N. kennen, dieser sprach den
Angeklagten im Dezember 1991 auf eine andere Anlagemöglichkeit an. N. erklärte, es
seien noch weit bessere Renditen möglich, und empfahl dem Angeklagten ein
Devisengeschäft in der Schweiz, bei dem Deutsche Mark gegen US-Dollar getauscht
werden sollten.
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Der Angeklagte hatte Interesse an dem Abschluss eines solchen Geschäfts und begann
im Januar 1992, bei Freunden, Kollegen und auch bei Kunden Gelder einzusammeln.
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Am 20.01.1992 erhielt der Angeklagte vom Zeugen S. , der über den Angeklagten
bereits Gelder bei der G. angelegt hatte, einen Betrag von 30.000,- DM, vom Bruder der
Frau S. , dem Zeugen T. , erhielt der Angeklagte ebenfalls 30.000,- DM zur Anlage. Am
03.02.1992 zahlte der Zeuge E. an den Angeklagten 20.000,- DM, Frau C. übergab dem
Angeklagten am 05.02.1992 40.000,- DM. Weiterhin erhielt der Angeklagte vom Zeugen
H. 10.000,- DM. Den Zeugen S. erklärte der Angeklagte vor der Übergabe der Gelder im
Januar in einem Gespräch, an dem auch der Zeuge T. , der Bruder der Zeugin S. ,
teilnahm, das Geld werde in die Schweiz transferiert, dort werde mit "Top Ten"- Banken
zusammengearbeitet. Das Geld werde sicher angelegt. Der Angeklagte bestätigte Herrn
S. mit schriftlicher Bestätigung vom 20.01.1992 den Erhalt von 30.000,- DM und
verpflichtete sich, ihm diese Summe zuzüglich 14 % Zinsen nach 2 Wochen
zurückzuzahlen. Dem Zeugen E. , der über den Angeklagten bereits einmal bei der G.
Geld angelegt hatte, wobei das Kapital selbst über ein Wertpapierdepot abgesichert
war, schlug der Angeklagte vor, unter Umgehung der G. Geld anzulegen, um die
Provision der G. einzusparen. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, sein Geld werde
bei einer T. Bank eingezahlt und dort angelegt. Dort sei das Anlagekapital ebenso wie
die Anlagen über die G. abgesichert, sodass lediglich die Rendite ausfallen könne. Das
Kapital werde von Bank zu Bank transferiert. Es würden mit dem Geld Termingeschäfte
mit italienischer oder amerikanischer Ware gemacht. Der Zeuge E. zahlte an den
Angeklagten 20.000,- DM, dies bestätigte der Angeklagte mit Schreiben vom 03.02.1992
und verpflichtete sich zur Rückzahlung zzgl. einer Rendite von 14 %. Insgesamt gelang
es dem Angeklagten auf Grund der Zahlungen dieser Kunden und weiterer unbekannter
Personen, einen Betrag von 790.000,- DM in bar zusammenzubringen. Am 07.02.1992
begab sich der Angeklagte mit Herrn N. und einem weiteren Herrn nach Zürich, um das
von N. angeregte Geschäft abzuschließen. Der Angeklagte zahlte zunächst den von ihm
in bar mitgeführten Betrag von 790.000,- DM, darunter auch die Gelder der Zeugen S.
und E. , auf sein Konto bei der O. L. ein. In einem Hotel in Zürich, dem T. I. , lernte der
Angeklagte sodann den Zeugen J. kennen. Der J. stellte sich dem Angeklagten als
Vermittler des Geschäfts vor. Man begab sich in ein anderes Hotel. Dort wurde dem
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Angeklagten eine Anlagemöglichkeit von ihm unbekannten Personen erläutert. Sowohl
dem Angeklagten wie auch Herrn N. erschien das Geschäft nicht seriös, sie waren nicht
bereit, sich an diesem Geschäft weiter zu beteiligen, zu einem Geschäftsabschluss kam
es deshalb an diesem Tag nicht, worüber der Zeuge J. verärgert war. Wenige Tage
nach diesem Gespräch trat der Zeuge J. telefonisch erneut an den Angeklagten heran.
Er schlug dem Angeklagten eine Kapitalanlage im "Bankgarantiehandel" vor. Hierzu
stellte er dem Angeklagten, dem eine solche Anlageform zuvor unbekannt gewesen
war, Informationsmaterialien zur Verfügung. J. erklärte dem Angeklagten, eine Anlage in
diesem Geschäft sei ab einem Kapitalbetrag von 1.000.000,- DM möglich, dafür werde
dem Anleger die "Bankgarantie" praktisch zu seinen Händen zur Verfügung gestellt. Der
Zeuge J. nannte dem Angeklagten im Rahmen des Telefonats die Firma D. D. T. AG (D.
). Der J. bat zudem darum, dem Herrn N. nicht mitzuteilen, dass dieses Telefonat
stattgefunden habe. Zu Gunsten des Angeklagten nimmt die Kammer an, dass es einen
Handel mit Bankgarantien zumindest im Ausland gibt. Der Angeklagte, der an einem
Geschäftsabschluss interessiert war, beschaffte von anderen unbekannt gebliebenen
Anlegern weitere 210.000,- DM, die er am 11.02.1992 auf sein Konto bei der O. L.
überwies. Er informierte einige seiner Kunden nach der Rückkehr aus Zürich darüber,
dass nunmehr nach einer anderen Geldanlagemöglichkeit gesucht werde. Hierzu
übersandte er diesen Kunden ein Schreiben, dem er in der Anlage einen
Einzahlungsbeleg der O. L. sowie den Überweisungsbeleg in Ablichtung beifügte. Mit
diesem Schreiben erläuterte der Angeklagte den Kunden, dass das ursprünglich
geplante Geschäft gescheitert war. Gleichzeitig führte er aus, dass dem Vermittler ein
anderes Geschäft "vorliege" und er bis zur Anlage der Kundengelder diese auf einem
Festgeldkonto angelegt habe. In der Einleitung des Schreibens sowie unter Ziffer 2 und
3 des Schreibens heißt es: "Sehr geehrter Kunde, bezüglich der Abwicklung des
Geschäfts mit ausländischer Ware sieht es momentan wie folgt aus: 1. . . . 2. Dem
Vermittler lag ein anderes Geschäft vor, diesmal mit italienischer Ware, abwickelbar mit
1 M. Nach ein paar Tagen überwies ich die fehlenden 210 T. Eine Kopie beider
Einzahlungen ist beigefügt. Da der genaue Termin des Beginns noch nicht festlag, legte
ich das Geld auf ein Festgeldkonto (3 Monate bei lukrativen Zinsen) bei der E. Bank in
Luxemburg. 3. Zurzeit werden parallel dazu 2 weitere Angebote überprüft, denn im
Vordergrund steht die Sicherheit des Kapitals. Für uns kommt nur eine Abwicklung über
Banken in Frage." Dieses Schreiben erhielten unter anderem die Zeugen S. wie auch
der Zeuge E. . Mit diesem Schreiben wollte der Angeklagte die Anleger, die bisher
lediglich kurzzeitige Anlageverträge unterzeichnet hatten, beruhigen und die Sicherheit
der von ihm anzulegenden Gelder durch detaillierte Informationen über seine
Geschäftspraxis belegen. Er - wollte den Kunden deutlich machen, dass er die ihm von
Dritten vorgeschlagenen Anlagen sorgfältig prüfte und nur eine sichere Anlage der
Kundengelder in Frage kam. Indem der Angeklagten seine finanziellen Transaktionen
offen legte und mit geeigneten Urkunden belegte, wollte er darüber hinaus seine
Seriosität belegen. Der Angeklagte erhielt in der Folgezeit weitere Gelder. Am
05.03.1992 zahlten der Zeuge S. 10.000,- DM, der Zeuge V. 40.000,- DM, der Zeuge X.
bach 30.000,- DM, die Zeugin O. 30.000,- DM und am 09.03.1992 der Zeuge I. 20.000,-
DM an den Angeklagten. Die Zeugen S. , T. , E. , C. und H. beließen ihre Gelder beim
Angeklagten. Der Angeklagte schlug den Eheleuten S. nunmehr eine Anlage des
Kapitals in der Schweiz vor. Er erläuterte den Zeugen die Anlage der Kundengelder, wie
diese nach seiner zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vorstellung auch geplant war. Er
erklärte, es sollten insgesamt 1.000.000,- DM gesammelt werden. Diese sollten in
"Bankgarantien" angelegt werden. Das Geld befinde sich zunächst bei einer
Treuhandgesellschaft, diese werde die Anlage überwachen. Geld werde nur dann
herausgegeben, wenn dafür ein Papier, eine "Bankgarantie" gestellt werde. Den
Zeugen erschien die vom Angeklagten versprochene Rendite zwar recht hoch, sie
vertrauten den Versprechungen des Angeklagten hinsichtlich der Sicherheit der Anlage
jedoch, weil der Angeklagte hauptberuflich Grundschullehrer war und in C. ansässig
war und im Übrigen die Schwiegereltern des Angeklagten Nachbarn der Zeugen waren.
Sie entschlossen sich daher, dem Angeklagten die Gelder weiterhin zur vermeintlich
sicheren Anlage in der vom Angeklagten nunmehr vorgeschlagenen Weise zu
überlassen. Am 05.03.1992 schlossen der Zeuge S. und der Angeklagte einen
schriftlichen Vertrag, in dem sich der Angeklagte zudem auch noch zur Absicherung der
Anleger persönlich zur Rückzahlung verpflichtete. In diesem Vertrag heißt es wie folgt:
"Anleger: E. S. Anschrift: X. Str. 2 4709 C. Anlagesumme: 30.000,- DM Laufzeit: 180
Banktage Rendite: 200% Auszahlung unmittelbar nach o.a. Laufzeit in bar in DM Hiermit
bestätige ich, 30.000,- DM (in Worten: dreißigtausend) von o.a. Person in bar erhalten zu
haben. Gleichzeitig verpflichte ich mich, an o.a. Person die Anlagesumme zuzüglich o.a.
Rendite in DM bar zurückzuzahlen." Dieses Schreiben ist vom Angeklagten
unterzeichnet. Lediglich bei der Übergabe des Geldes im Januar war der Zeuge T.
anwesend. Anlässlich des Abschlusses des zweiten Vertrages wurde der Zeuge T. von
der Zeugin S. über die Versprechungen des Angeklagten informiert. Auch dem Zeugen
E. erklärte der Angeklagte, der erste Anlageversuch habe nicht geklappt. Er schlug dem
Zeugen E. eine andere Anlage seiner Gelder vor, die gegenüber der zunächst
geplanten Anlage eine noch bessere Rendite bringen werde. Im Übrigen teilte der
Angeklagte dem Zeugen nicht mit, dass sich hinsichtlich der Sicherheit des
Anlagekapitals sowie der im Übrigen geplanten Anlage Änderungen ergeben hätten. Er
behauptete lediglich, innerhalb von 13 Monaten sei nunmehr eine Verdoppelung des
Kapitals möglich. Deshalb ging der Zeuge davon aus, dass sein Geld zur Durchführung
der Anlage weiterhin bei einer T. Bank verblieb und dort sicher sei, wie der Angeklagte
es bereits bei der im Februar vorgesehenen Anlage zugesagt hatte. Nach Vorstellung
des Zeugen war deshalb das Kapital auch derart gesichert, dass dem Anleger
zumindest das eingesetzte Kapital bei einem Scheitern der Anlage erhalten blieb. Der
Angeklagte, der sich über das Vorstellungsbild des Zeugen im Klaren war, beließ den
Zeugen in der Vorstellung, eine Sicherheit sei ebenso wie bei der zunächst geplanten
Anlage gegeben. Zu einer anderen Erklärung bestand im Übrigen im März 1992 auch
nach der Vorstellung des Angeklagten keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt das
Geld tatsächlich noch bei einer T. Bank lag und in das vom Angeklagten geplante
Geschäft eine Treuhandgesellschaft zur Sicherung und Kontrolle des Kapitaleinsatzes
einbezogen werden sollte. Der Zeuge E. entschloss sich auf Grund dieser Darlegungen
des Angeklagten, sein Geld zur Anlage weiterhin beim Angeklagten zu belassen. Es
wurde sodann zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten unter dem 05.03.1992 ein
schriftlicher Vertrag geschlossen, in dem sich der Angeklagte außerdem persönlich zur
Zahlung von 200 % Rendite auf den Anlagebetrag von 20.000,- DM binnen 180
Banktagen verpflichtete. Dieser Vertrag entsprach bis auf den Anlagebetrag dem mit
dem Zeugen S. abgeschlossenen Vertrag. Ein eigenes Konto des Zeugen, von dem aus
der Zeuge die Transaktionen steuern konnte, war nicht vorgesehen. Der Zeuge S.
entschloss sich im März 1992, über den Angeklagten 10.000,- DM anzulegen. Dem
Zeugen war zuvor vom Angeklagten gesagt worden, dass der von ihm zur Verfügung
gestellte Betrag in einen größeren "Topf" von 10.000.000,- DM fließen solle und die
Anlage über 180 Banktage laufen solle, wobei 4 Banktage einer Woche entsprächen.
Ebenfalls ging der Zeuge davon aus, dass das Geld auf ein "Treuhandkonto" eingezahlt
wurde, jedoch erklärte der Angeklagte nicht, dass das Geld bei einer Bank eingezahlt
werde. Wie ansonsten die Anlage im Einzelnen erfolgen sollte, ist zwischen dem
Zeugen und dem Angeklagten vor und bei der Geldübergabe nicht im Einzelnen
besprochen worden. Dem Zeugen war zwar die hohe Rendite, die im Anlagevertrag
versprochen worden war, ins Auge gefallen. Das Rechenwerk an sich überzeugte ihn
jedoch, das Geld schien ihm gleichsam auf der Straße zu liegen. Der Zeuge entschloss
sich zur Anlage letztlich deshalb, weil es sich bei dem Angeklagten um einen in C.
ansässigen dort bekannten Beamten und Lehrer handelte, der am Ort in einem
Eigenheim wohnte. Deshalb vertraute der Zeuge dem Angeklagten, ohne die Anlage im
Einzelnen zu kennen und nach Sicherheiten zu fragen. Der Zeuge V. hörte über
Bekannte vom Angeklagten. Der Angeklagte stellte ein Modell vor, das die Bildung
eines Kapitalpools erforderte. Insgesamt sollten nach Darstellung des Angeklagten
1.000.000,- DM aufgebracht werden. Es würden Geschäfte mit "Bankgarantien"
gemacht, die den Banken untereinander verboten seien. Die Rendite ergebe sich aus
dem Weiterverkauf der "Bankgarantien". Dieses Geschäft sei nur über Privatleute
abzuwickeln. Er verfüge über einen Partner in der Schweiz, der das Geld anlegen
würde. Das Geld sei sicher, es werde auf einem Konto untergebracht und dort
treuhänderisch verwaltet. Der Zeuge entschied sich letztlich zur Anlage seiner Gelder
auf Grund des seriösen Eindrucks, den der Angeklagten auf ihn machte. Deshalb hätte
der Zeuge dem Angeklagten auch dann Geld zur Verfügung gestellt, wenn der
Angeklagte ihm eine Geldanlage über einen dem Zeugen unbekannten Partner ohne
Einschaltung eines Treuhänders angeboten hätte. Der Zeuge schloss daher mit dem
Angeklagten den Vertrag vom 05.03.1992, in dem sich der Angeklagte verpflichtete, auf
einen Anlagebetrag von 40.000,- DM eine Rendite von 100 % für einen Anlagezeitraum
von 180 Banktagen zu zahlen. Sodann zahlte der Angeklagte an den Zeugen 40.000,-
DM. Hinsichtlich etwaiger Straftaten zum Nachteil der Zeugin C. , H. , X. bach , O. und I.
ist das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nachdem der Angeklagte
die weiteren Gelder gesammelt hatte, begab er sich am 11.03.1992 erneut nach Zürich,
er traf dort zunächst Herrn J. . In den Räumlichkeiten der Firma X. F. ., W. , lernte der
Angeklagte noch den Herrn T. , der für die Firma X. als Verantwortlicher auftrat, sowie
einen Herrn I. kennen. I. stellte sich als Vertreter der Fa. D. D. T. AG vor. Dem
Angeklagten wurde von I. das "Bankgarantiegeschäft" noch einmal erläutert. Er gab an,
es könne erst ab einem Kapital von 10.000.000,- DM das eigentliche
"Bankgarantiegeschäft" abgewickelt werden, ab einem Anlagebetrag von 1.000.000,-
DM sei eine Beteiligung möglich. Für das geplante Geschäft sei dann noch weiteres
Kapital zu sammeln, bis 10.000.000,- DM bei einer Kapitalsammelstelle
zusammengetragen worden seien. Sobald dann der Handel mit "Bankgarantien"
aufgenommen sei, befinde sich entweder das Kapital auf dem Konto oder es stehe
stattdessen eine "Bankgarantie" als Sicherheit zur Verfügung. Auf Grund der
Darstellung des Zeugen I. , der der Angeklagte vertraute, schloss der Angeklagte an
diesem Tag zunächst einen schriftlichen Abwicklungs- und Treuhandvertrag mit der
Firma X. F. ., W. , die von Herrn T. vertreten wurde. Der Vertrag enthielt unter Ziffer 1 bis
4 folgende Regelungen: "l. Gegenstand des Vertrages X. F. . tätigt in eigenem Namen,
jedoch Auftrags sowie auf Rechnung und Gefahr des Anlegers, Anlagen. Der
ANLEGER stellt X. F. . folgendes Kapital auf ein Treuhandkonto zur Verfügung. DM
1.002.673,20 (in Worten einemillionzweitausendsechshundertdreiundsiebzig 20/100) X.
F. . überwacht die durch die D. D. T. AG vorgeschlagenen Anlagemodelle. 2.
Vorbereitungsphase Die Vorbereitungsphase dauert maximal so lange, bis die
erforderliche Poolhöhe von je DM/SFR/US $ 10 Mio. erreicht ist. Sofort nach Erreichen
der Poolsumme wird der Betrag bei Q. -Banken angelegt. Die Vorbereitungsphase für
die Poolanlage dauert maximal 8 Banktage, dann beginnt der Ein-/Anlagezeitraum von
180 Banktagen. 3. Anlage In dem Anlagezeitraum überwacht die X. F. . alle
notwendigen, von der D. D. T. AG vorgeschlagenen Transaktionen, damit für den
Anleger die vereinbarte Ablaufsumme erreicht wird. Die laufenden Transaktionen
werden treuhänderisch überwacht, sodass für den Anleger die Anlagesumme erhalten
bleibt und durch Bankgarantie abgesichert ist. Nach der mit der D. D. T. AG vereinbarten
Anlagedauer erhält der Anleger sein einbezahltes Kapital und Gewinn ausbezahlt. Der
Anleger erhält eine Kopie der Bankgarantie zur Kenntnisnahme. Das Original der
Bankgarantie bleibt in treuhänderischer Verwahrung. 4. Sicherheiten In jeder Phase der
Anlage ist das eingelegte Kapital lückenlos mit Bankgarantien (nach ICC 400)
abgesichert." Weiter wurde entsprechend der Darstellung des Zeugen I. ein Anlage- und
Abwicklungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Firma D. , vertreten durch den
Zeugen I. , abgeschlossen. Dem Angeklagten wurde für eine Anlagedauer von 180
Banktagen auf die Anlagesumme von 1.002.673,20 DM eine Rendite von 200 % bei
einer vorausgehenden Vorbereitungszeit von "in der Regel" 8 Tagen zugesagt. Der
Vertrag enthielt unter Ziffer 1 bis 4 folgende Regelungen:
"l. Gegenstand des Vertrages Der Anleger stellt der D. in eigener Verantwortung und auf
eigene Rechnung ein Anlagekapital in Höhe von DM 1.002.673,20 (in Worten:
einemillionzweitausendsechs-hundertdreiundsiebzig 20/100) für die vereinbarte
Anlagedauer von 180 Banktagen auf ein Treuhandkonto (Unterkonto im Namen des
Anlegers) der X. EST. zur Verfügung. Die D. legt das Anlagekapital laut Angebot und
Vereinbarung, treuhänderisch durch die X. F. . überwacht, an. Die D. führt für den
Anleger alle Transaktionen durch, um das einbezahlte Kapital in 180 Banktagen gemäß
in der Anlage beigefügtem Angebot Gewinn bringend anzulegen. Die D. baut mit Hilfe
des Anlagekapitals sichere Anlagedepots durch sich wiederholende Einzelgeschäfte
bei erstklassigen Banken auf, die dem Anleger eine überdurchschnittliche Rendite
sichern. 2.1 Vorbereitungsphase Ziel der Vorbereitungsphase ist die Beschaffung und
Anstellung von erstklassigen Banksicherheiten. Die Vorbereitungsphase beginnt mit der
Einzahlung des Anlagekapitals. Die Vorbereitungsphase dauert maximal so lange, bis
die erforderliche Höhe des zu bildenden Kapitalpools in Höhe von DM, SFR, US $ 10
Mio. erreicht ist. Sofort nach Erreichen der Poolsumme wird das Kapital bei Q. -Banken
angelegt. Die Vorbereitungszeit beträgt i.d.R. maximal 8 Banktage, danach beginnt der
Ein-/Anlagezeitraum von 180 Banktagen. 2.2. Aufbau- und Anlagephase Die
Aufbauphase beginnt mit dem Austausch des Anlegerguthabens im Verfahren "Zug um
Zug" gegen erstklassige Banksicherheiten einer Q. Bank. Dieser Vorgang wiederholt
sich in einer nicht begrenzten Anzahl von Folgegeschäften. Die Aufbauphase ist
abgeschlossen, sobald ausreichende Anlagedepots aufgebaut sind, die die vertraglich
vereinbarte Rendite sowie die Rückzahlung des Anlagekapitals zum vereinbarten
Zeitpunkt garantieren. Innerhalb des Anlagezeitraums führt die D. alle notwendigen
Transaktionen, durch die X. F. . überwacht, durch, damit für den Anleger die im Angebot
vereinbarte Kredit-/Anlagesumme erreicht wird. Alle Transaktionen der D. sind durch
Bankgarantien abgesichert und werden zudem treuhänderisch überwacht, sodass für
den Anleger immer volle Sicherheit gewährleistet wird. Nach Ablauf der vereinbarten
Anlagedauer kann sich der Anleger sein eingezahltes Anlagekapital plus der erreichten
Rendite bzw. den Kreditbetrag ohne weitere Kündigung auszahlen lassen. 2.3
Sicherheiten In jeder Phase während der Anlagedauer ist das Kapital lückenlos durch
Bankgarantien (nach ICC 400) abgesichert, wobei die Verfügbarkeit der Bankgarantien
in voller Höhe des Depotbetrages an die X. F. . zwecks entsprechender Anlage
abgetreten sein müssen." Der Angeklagte überwies sodann, um seinen Verpflichtungen
aus diesen Verträgen nachzukommen, einen Betrag von 1.002.673,20 DM auf ein Konto
der Fa. X. bei der T. Kreditanstalt, das als Treuhandkonto dienen sollte. Diese Verträge
nebst einem Einzahlungsbeleg der T. Kreditanstalt über 1.002.673,20 DM und einem
Formular Geldanlage 1992/1993 sowie einem Kreditangebot 1992 und der Visitenkarte
des T. übersandte der Angeklagte in Ablichtung zumindest einem Teil der von ihm
geworbenen Kunden mit einem Anschreiben, in dem es unter anderem wie folgt heißt:
11
Seit Mittwoch, 11.03.92, wird mit Ihrem Kapital gearbeitet, und zwar äußerst effektiv.
Anbei: 1. Anlagevertrag 2. Treuhandvertrag 3. Einzahlungsbeleg 4. Anschrift des Notars
Der Notar wurde vom T. Bankverein empfohlen. Ebenfalls beigefügt habe ich eine
Beschreibung des Kreditangebots sowie der Geldanlage, der Sie bitte Ihre Rendite nach
Ablauf von 180 Banktagen - ca. 11 Monate - entnehmen." In dem oben genannten
Prospekt Geldanlage heißt es abschließend: "Geldeinstellung auf Treuhandkonto,
Freigabe des Anlagekapitals erfolgt Zug um Zug gegen Bankgarantie, die dem
Treuhänder ausgehändigt wird. Somit ist jederzeit volle Sicherheit gewährleistet." Diese
Schreiben dienten der Information der Kunden, außerdem wollte der Angeklagte seine
mündlich gegebenen Erklärungen bekräftigen, dass das Kapital von ihm lückenlos
abgesichert sei. Der Angeklagte wusste, dass es seinen Anlegern insbesondere den
Zeugen S. und E. , die neben anderen Kunden dieses Schreiben erhielten, auf eine
solche Sicherheit ankam. Diese lückenlos sichere Anlage wollte der Angeklagte durch
die Verträge mit der D. und der X. erreichen. Einige Tage nach dem 11.03.1992 meldete
sich telefonisch der T. und teilte dem Angeklagten mit, er wolle nicht mehr als
Treuhänder tätig sein, der Angeklagte solle ihm mitteilen, wohin der auf dem
Treuhandkonto befindliche Betrag überwiesen werden solle. Der T. begründete dies
damit, dass er ein solches Geschäft zum ersten Mal durchführe, ihm erscheine es nicht
möglich, Renditen in der versprochenen Höhe zu erzielen, wenngleich er grundsätzlich
der Meinung sei, dass das Bankgarantiegeschäft möglich sei; T. erklärte außerdem, ihm
erscheine der Zeuge I. nicht seriös genug. Der Angeklagte hatte darüber hinaus den
Eindruck, dass zwischen dem Zeugen I. und dem T. Differenzen bestanden. Eine
weitere Begründung für seinen Ausstieg gab der T. nicht. Im weiteren Verlauf
vereinnahmte der Angeklagte vom Zeugen T. am 18.03.1992 20.000,- DM. Bei einem
Treffen des Zeugen mit dem Angeklagten stellte der Angeklagte ein Anlagemodell über
eine Fa. D. vor, es musste jedoch nach Darstellung des Angeklagten sehr schnell
gehen. Der Zeuge erhielt vom Angeklagten den Treuhandvertrag wie auch den
Anlagevertrag, den der Angeklagte am 11.03.1992 abgeschlossen hatte. Der Zeuge
legte die Unterlagen seinem Anwalt zur Prüfung vor, der grundsätzlich nicht
ausschließen wollte, dass ein solches Geschäft möglich sei, jedoch von der Anlage
abriet. Der Zeuge zahlte dennoch an den Angeklagten 20.000,- DM. Der Angeklagte
bestätigte dem Zeugen sodann mit Schreiben vom 18.03.1992 den Empfang von
20.000,- DM. Der Zeuge T. sah die Anlage über den Angeklagten als
Spekulationsgeschäft an, für den Zeugen kam das Geschäft einem Glücksspiel, dem
Besuch einer Spielbank gleich. Über eventuelle Sicherheiten hatte der Zeuge deshalb
auch keine Vorstellungen. Tatsächlich erhielt der Zeuge nach 2 Monaten im Mai 1992
einen Betrag von 2.000,- DM als Rendite vom Angeklagten ausgezahlt. Nachdem die
Durchführung der am 11.03.1992 abgeschlossenen Verträge auf Grund des Ausstiegs
des T. gescheitert war, teilte der Angeklagte die neue Situation telefonisch dem I. mit. I.
wollte das Geschäft dennoch machen, er behauptete gegenüber dem Angeklagten, er
sehe keine Probleme hinsichtlich der Durchführung der Anlage. Er sagte dem
Angeklagten, dem nunmehr auch Bedenken bezüglich des Geschäfts gekommen
waren, zu, ihn mit einem "Bänker" zusammenzubringen, der bestätigen werde, dass das
"Bankgarantiegeschäft" möglich sei. Der I. vermittelte sodann einen Kontakt zu einem
Herrn G. von der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse, Regionalsitz M. (B. ). Weiterhin
informierte er den Angeklagten, dass die B. in Zukunft als Kapitalsammelstelle dienen
solle. Der Angeklagte eröffnete persönlich ein Konto bei der B. . Anlässlich der
Kontoeröffnung behauptete G. gegenüber dem Angeklagten, ein Handel mit
Bankgarantien sei möglich, auch über eine Teilanlage von 1.000.000,- DM könne eine
Bankgarantie erstellt werden. Die B. leitete dem Angeklagten sodann ein Schreiben
vom 02.04.1992 zu, dessen Text der Zeuge I. vorgegeben hatte. Darin bestätigt die B.
dem Angeklagten, dass ein noch anzuweisendes Kapital von 992.000,- DM für eine
Anlage erfolge, die folgende Bedingung erfülle: "eine werthaltige Q. Bank Garantie nach
ICC 400 der TOP 30 Westeuropa in Höhe des 2,6fachen des Anlagekapitals, Laufzeit
10 Jahre und 1 Tag. Die Garantie wird zum Weiterverkauf freigegeben. Die
Bankgarantie muss 10 Banktage nach konditionierter Kapitaleinstellung geliefert
werden." Dieses Schreiben ist von Herrn G. , der sich dort als Vorstandsbeauftragter
bezeichnet, unterzeichnet worden. Erst nach Eingang dieses Schreibens der B. wies der
Angeklagte, der eine solche Bestätigung von I. gefordert hatte, den T. schriftlich an, die
auf dem Treuhandkonto befindliche Summe auf das Konto des Angeklagten bei der B.
zu überweisen. Der Angeklagte wollte sich mit dieser Zusage der Bank die nötige
Sicherheit für die von ihm anzulegenden Kundengelder verschaffen. Nach seiner
Vorstellung war damit das Geld, das sich auf dem Konto der B. befand, auch ohne
Einschaltung eines Treuhänders gegen eine missbräuchliche Verwendung geschützt,
da der Bank entweder eine "Bankgarantie" vorliegen müsse oder das Geld selbst auf
dem Konto liege. Nachdem der T. eine Provision in Höhe von 10.000,- DM für sich
abgesetzt hatte, überwies er 992.000,- DM auf das Konto des Angeklagten bei der B. .
Mit dieser Summe sollte nunmehr eine "Bankgarantie" erworben werden. Der
Angeklagte, der dem Zeugen I. weiter vertraute und an die Möglichkeit glaubte, mit dem
"Bankgarantiehandel" erhebliche Gewinne zu realisieren, wollte zunächst in einem
kurzen Anlagezeitraum testen, ob die Anlageform tatsächlich die zugesagte Rendite
erbringen konnte. Noch vor der Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto bei der
B. schlossen der Angeklagte und der Zeuge I. , der seine Behauptungen aus dem
Gespräch vom 11.03.1992 nunmehr in einer konkreten Anlage belegen sollte, unter dem
30.03.1992 eine Auftrags- und Mandatsvereinbarung, bei der I. wiederum als
Repräsentant der Fa. D. auftrat. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Anlage von
1.000.000,- DM in "Bankgarantien" für 15 Banktage bei einer Rendite von 30 %. Zur
Unterzeichnung des Vertrags trafen sich I. und der Angeklagte auf einer
Autobahnraststätte in der Nähe von G. . Auf die Einschaltung eines Treuhänders wurde
nunmehr verzichtet. Dem Angeklagten erschien die schriftliche Zusage der B. wie auch
die Tatsache, dass das Geld auf einem Konto angelegt war, über das er die
Verfügungsbefugnis hatte, ausreichend. Er teilte seinen Kunden weder mit, dass der
zunächst eingeschaltete Treuhänder zwischenzeitlich abgesprungen war, noch dass
nunmehr ein kürzerer Anlagezeitraum geplant war und dabei gänzlich auf einen
Treuhänder verzichtet werden sollte. Ebenso wenig teilte der Angeklagte mit, dass die
Anlagegelder auf ein Konto bei der B. überwiesen worden waren. Im Vertrag vom
30.03.1992 heißt es im Vertragseingang und unter Ziffer 1 wie folgt: "Der Anleger
beauftragt den Initiator, der hiermit diesen Auftrag vollinhaltlich annimmt, mit der
Abwicklung der folgenden Anlage: Währung: DM Anlagebetrag: 1.000.000.- (eine
Million) Anlageform: Bankgarantie gegen Anlagekapital, sofortiger Verkauf der
Bankgarantie zu 50 % des Nennwertes Anlagedauer: 15 Banktage Rendite: 30 % auf
Kapital, d.h. Auszahlung DM 1,3 Mio. Kosten: 5 % ( fünf pro Hundert ) des
Anlagebetrags. Diese Kosten beeinträchtigen die o. g. Verein- barungen nicht.
1. Procedere 1. Schritt Unterzeichnung der vorliegenden Auftrags- und
Mandatsvereinbarung, konditionierte Einzahlung bei einer westeuropäischen Großbank
(siehe Dokument 13/13). Der Initiator beschafft gegen diese Anlagesumme zu Gunsten
des Anlegers eine auf dessen Namen lautende Bankgarantie bzw. eine Inhabergarantie
nach ICC 400 (unwiderruflich und ohne Einrede) von einer TOP 25 Bank in Westeuropa.
Die Bankgarantie ist zahlbar nach Ablauf von 10 (zehn ) Jahren und 1 (einem) Tag und
hat einen Nennwert von DM 2.600.000,- (zweimillionensechshunderttausend);
entsprechend dem 2,6fachen Betrag der Kapitaleinstellung. 2. Schritt Der Initiator
12
verpflichtet sich, die Bankgarantie im Nennwert von DM 2.600.000,00 für den Anleger
innerhalb von 8 Banktagen nach Ausstellung der Bankgarantie zu einem Preis in Höhe
von DM 1.300.000,- (einemilliondreihunderttausend) zu verkaufen. Der Initiator
verpflichtet sich, den ersten und den zweiten Schritt so lange und so häufig
durchzuführen bzw. abzuwickeln, wie es notwendig ist, um die Rendite in dem
vorgegebenen Zeitrahmen -gemäß Seite 1/13 dieser Auftrags und
Mandatsvereinbarung- zu erwirtschaften. Dieser Vertrag endet mit der Auszahlung des
eingestellten Anlagekapitals sowie der vom Initiator -gemäß Seite 1/13 dieser Auftrags-
und Mandatsvereinbarungsgarantierten Rendite." Die Firma D. sandte dem Angeklagten
sodann am 23.04.1992 ein Telefax zu, das vom Zeugen I. unterzeichnet ist. Dort wird
Bezug genommen auf den Vertrag vom 30.03.1992 und im Übrigen um Mitteilung
gebeten, wohin die nunmehr 1.300.000,- DM überwiesen werden sollen. Weiter wird
behauptet, die Mittel stünden ab "morgen" zur freien Verfügung. Der Angeklagte forderte
Kontoauszüge oder andere Nachweise nicht an. Eine "Bankgarantie" erhielt weder er
selbst noch die B. . Nach seiner Vorstellung war diese Rendite separat erwirtschaftet
worden und war daher auch nicht auf seinem Konto bei der B. verbucht. Dies glaubte
der Angeklagte, weil der Zeuge I. dies so erklärt hatte. Der Angeklagte forderte den
Zeugen I. auch nicht zur Auszahlung der erzielten Rendite auf. Im Vertrauen auf das
Schreiben der Firma D. beließ er die Gelder auf dem Konto bei der B. und entschloss
sich nunmehr, eine längerfristige Anlage im "Bankgarantiegeschäft" vorzunehmen, da
nach seiner Beurteilung eine erste kurzzeitige Anlage erfolgreich abgeschlossen
worden war. Mit Geldern weiterer Kunden sollte ein Anlagebetrag von insgesamt
2.000.000,- DM erreicht werden. Deshalb wurde nicht unmittelbar nach dem 23.04.1992
ein neuer Vertrag abgeschlossen. Der Angeklagte sammelte insgesamt weitere
580.000,- DM bei Kunden ein. Am 13.5.1992 legte der Zeuge X. bach zusätzlich zur
Anlage von bereits 30.000,- DM noch weitere 50.000,- DM an. Am 20.05.1992 erhielt er
von den Zeugen H. 20.000,- DM, vom Zeugen O. erhielt er 20.000,- DM, vom Zeugen O.
5.000,- DM, von den Zeugen M. erhielt er 25.000,- DM, der Zeuge F. übergab 23.000,-
DM, hierzu hatte er einen Betrag von 3.000,- DM selbst beigetragen, die Zeugen X. , X.
und H. hatten 10.000,- DM, sowie je 5.000,- DM beigetragen. Der Zeuge B. , der bereits
im April 1992 beim Angeklagten 16.500,- DM angelegt hatte, beließ diese Gelder beim
Angeklagten. Hinsichtlich etwaiger Straftaten zum Nachteil des Zeugen X. bach , H. , O.
, O. , M. , X. X. , H. und B. ist das Verfahren gem. 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Dem Zeugen F. , der den Angeklagten auf Grund verschiedener Anlagen, die er beim
Angeklagten tätigte, schon vier Jahre kannte, bevor er die hier streitige Anlage vornahm,
versicherte der Angeklagte lediglich, das Geld sei in der Schweiz gut angelegt. Die
Anlagegelder gingen zunächst zu einer T. Staatsbank. Er selbst, der Angeklagte, werde
in die Schweiz fahren und das Geld dort einzahlen. Was sodann mit den Anlagegeldern
geschehen sollte, war dem Zeugen allerdings nicht klar. Es wurde vom Angeklagten
auch von "Bankgarantien" gesprochen, ohne dass Einzelheiten der Erklärungen des
Angeklagten hierzu aufzuklären waren. Am 20.05.1992 unterzeichnete der Angeklagte
einen vom Zeugen F. maschinenschriftlich vorgeschrieben Vertrag, in dem sich der
Angeklagte verpflichtete, der Zeugin X. für eine Anlagesumme von 23.000,- DM in
einem Zeitraum von 180 Banktagen eine Rendite von 100 % zu zahlen und zudem
bestätigte, 23.000,- DM erhalten zu haben. Auf dem Vertrag ist sodann unten in einem
Vermerk festgehalten, dass sich die Anlagesumme aus 10.000,- DM der Zeugin X. , je
5.000,- DM der Zeugen X. und H. und 3.000,- DM des Zeugen F. zusammensetzt. Die
Zeugin X. wählte der Zeuge F. als Partei des Vertrages aus, weil diese den höchsten
Teilbetrag zur Verfügung stellte. Die Übergabe des Gesamtbetrages erfolgte durch den
Zeugen F. . Noch während die überwiesene Summe auf dem Konto der B. lag, teilte I.
dem Angeklagten telefonisch mit, eine hohe Rendite von 300 % könne nur erzielt
werden, wenn der gesamte Anlagebetrag von 10.000.000,- DM, der zum Erwerb einer
Bankgarantie erforderlich sei, auf ein Konto überwiesen werde. Hierzu sei es nötig, die
Anlagebeträge, die der Angeklagte beitragen könne, mit anderen Geldern auf einem
Konto der D. zu sammeln. Als Kontoverbindung gab der I. ein Konto der Firma D. bei der
Z. Bank in Zürich an. Der Angeklagte entschloss sich nunmehr, den bisher
beibehaltenen Sicherheitsstandard hinsichtlich des Kapitals der Anleger aufzugeben. Er
wollte das Geld, um die Anlage entsprechend der Erklärung des I. überhaupt noch
tätigen zu können, dem I. bzw. der D. ohne Absicherung überlassen. Hierzu überwies er
am 11.05.1992 von seinem Konto bei der B. in M. 992.000,- DM auf das von I.
angegebene Konto bei der Z. Bank in Zürich. Aus nicht aufklärbaren Gründen wurde die
Überweisung von der Z. Bank rückgängig gemacht und der Betrag auf das Konto des
Angeklagten bei der B. zurücküberwiesen. Zwischenzeitlich traf sich der Angeklagte am
24.05.1992 auf Verabredung mit I. auf der Autobahnraststätte bei E. /G. , es wurde
erneut eine Auftrags- und Mandatsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und der
Firma D. abgeschlossen, die I. für die Firma D. unterzeichnete. Die Vertragsparteien
vereinbarten eine Anlage von 2.000.000,- DM für 90 Banktage bei einer Rendite von
400 %, dabei sollte die Anlage im "Bankgarantiehandel" erfolgen. Die Einschaltung
eines Treuhänders war nicht vorgesehen. Im Vertrag vom 24.05.1992 heißt es im
Vertragseingang und unter Ziffer 1 und 2 wie folgt: "Der Anleger beauftragt den Initiator,
der hiermit diesen Auftrag vollinhaltlich annimmt, mit der Abwicklung der folgenden
Anlage:
Währung: DM Anlagebetrag: 2.000.000.- (zwei Millionen) Anlageform: Bankgarantie
gegen Anlagekapital, sofortiger Verkauf der Bankgarantie Anlagedauer: 90 Banktage
nach Valuta Eingang des Anla- gekapitals auf dem benannten Anlagekonto, Rendite:
400 % auf das Anlagekapital, d.h. Auszahlung in Höhe von 500 % Kosten: 5 % (fünf pro
Hundert ) des Anlagebetrags. Die Kosten beeinträchtigen die o. g. Vereinba- rungen
nicht.
13
1.Procedere 1. Schritt Unterzeichnung der vorliegenden Auftrags- und
Mandatsvereinbarung, Einzahlung - konditioniert über das Mandat -bei einer
westeuropäischen Großbank. Der Initiator beschafft gegen diese Anlagesumme zu
Gunsten des Anlegers eine auf dessen Namen lautende Bankgarantie bzw. eine
Inhabergarantie nach ICC 400 (unwiderruflich und ohne Einrede) von einer TOP 30
Bank in Westeuropa. Die Bankgarantie ist zahlbar nach Ablauf von 10 (zehn) Jahren
und 1 (einem) Tag und hat einen Nennwert entsprechend dem 2,4 bis 2,6fachen Betrag
der Kapitaleinstellung.
14
2.Schritt Der Initiator verpflichtet sich, die o. g. Bankgarantie für den Anleger zu
verkaufen. Der Initiator verpflichtet sich, den ersten und den zweiten Schritt so lange und
so häufig durchzuführen bzw. abzuwickeln, wie es notwendig ist, um die Rendite in dem
vorgegebenen Zeitrahmen -gemäß Seite 1/13 dieser Auftrags- und
Mandatsvereinbarung- zu erwirtschaften. Dieser Vertrag endet mit der Auszahlung des
eingestellten Anlagekapitals sowie der vom Initiator -gemäß Seite 1/13 dieser Auftrags-
und Mandatsvereinbarung- garantierten Rendite." In einer Quittung bestätigte der
Angeklagte dem I. darüber hinaus den Empfang von 1.300.000,- DM in bar in Erfüllung
des Vertrages vom 30.03.1992 mit der Firma D. erhalten zu haben. Der Zeuge J.
bestätigte den Empfang von 120.000,- DM. Schließlich bestätigte der Zeuge I. für die
Firma D. den Empfang von 2.000.000,- DM. Die tatsächlichen Zahlungen entsprachen
der Quittung nicht, weder erhielt der Angeklagte Geld, noch wurde an den Zeugen J. an
diesem Tag Geld übergeben. Lediglich I. erhielt an diesem Tag eine Bargeldzahlung
15
vom Angeklagten. Der Angeklagte ließ nämlich nunmehr alle vorher gewählten
Vorkehrungen zur Sicherung der Kundengelder fallen und übergab in bar einen Betrag
von 580.000,- DM, den er nicht auf das Konto bei der B. überwiesen hatte, an I. . Einige
Tage danach, wahrscheinlich am 27.05.1992, hob der Angeklagte den auf sein Konto in
M. zurücküberwiesenen Betrag von rund 990.000,- DM, darunter die von den Zeugen S.
und E. übergebenen Beträge, in bar ab. Der Angeklagte beging nun die der Verurteilung
zugrunde liegende Untreuehandlung zum Nachteil der Zeugen S. und E. . Er traf sich
Anfang Juni 1992 erneut mit I. und übergab ihm den in M. abgehobenen Betrag, den er
von rund 990.000,- DM auf 1.000.000,- DM aufgefüllt hatte. Der Angeklagte übergab I.
also insgesamt in bar 1.580.000,- DM. Der auf die bereits am 24.05.1992 quittierte
Summe von 2.000.000,- DM noch fehlende Betrag sollte sich aus der von I. behaupteten
Rendite von 300.000,- DM aus dem Aprilgeschäft sowie einem Provisionsbetrag von
120.000,- DM, der angeblich an J. zu zahlen war und von I. aufgebracht werden sollte,
zusammensetzen. Diese Berechnung des Anlagebetrages durch I. erschien dem
Angeklagten plausibel und nachvollziehbar, da er - wie bereits ausgeführt - der Zusage
des I. Glauben schenkte, wonach eine Rendite tatsächlich erzielt worden war. Das bar
übergebene Geld war nicht mehr durch Banken abgesichert. Der Angeklagte teilte den
Kunden dies ebenso wenig mit wie die Tatsache, dass auf einen Treuhänder verzichtet
worden war. Der Angeklagte wusste bei der Übergabe des Geldes an I. , dass er sich
gegenüber S. und E. verpflichtete hatte, nur eine Abwicklung der Anlage über Banken
oder einen Treuhänder vorzunehmen. Er wusste, dass die Übergabe des Geldes an I. in
bar nicht der versprochenen Abwicklung der Anlage über Banken oder einen
Treuhänder entsprach. Das bar übergebene Geld war vielmehr dem nicht
verhinderbaren Zugriff des I. , der weder in einer Bank tätig war noch als Treuhänder
fungierte, ausgesetzt. Der Angeklagte wollte diese nicht mit den Anlegern
abgesprochene Abwicklung, um eine Anlage in Bankgarantien überhaupt noch möglich
zu machen. Der Angeklagte glaubte nämlich den Erklärungen des I. , dass eine solche
Anlage das freie Zurverfügungstellen des Kapitals voraussetze. Der Angeklagte
erkannte in dieser Situation, dass nun die Verlustrisiken, die er zuvor durch
Einschaltung von Banken und Treuhändern ausschließen wollte, auftraten. Das Geld
war dem freien Zugriff des I. ausgesetzt. Der Rückzahlungsanspruch der Anleger war
daher gefährdet. Dies erkannte der Angeklagte und billigte es, weil ihm an den
versprochenen hohen Gewinnen gelegen war. Der Angeklagte schlug die Bedenken in
den Wind und führte das Geschäft unter Verzicht auf die Sicherungen durch, die er
selbst ursprünglich für nötig gehalten hatte. In der Folgezeit traf der Angeklagte mit dem
I. im Sommer 1992 in T. zu einem Besuch der dortigen Festspiele zusammen, I. erklärte
dort, er habe das Geld an I. weitergegeben, eine Quittung habe er sich von I. nicht geben
lassen. Der Angeklagte glaubte ihm und ging von einer ordnungsgemäßen Anlage bei
der D. aus. Im Oktober 1992 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei I. und fragte an,
wann es zur Auszahlung der Anlagen kommen werde. Der I. verwies im Antworttelefax
darauf, dass eine Rücksprache mit dem Zeugen I. erforderlich sei. Der Angeklagte
verspürte nunmehr erstmalig ein "mulmiges Gefühl". Am 20.11.1992 meldete sich der I.
erneut per Fax und kündigte an, es werde voraussichtlich das Eigenkapital zzgl.
banküblicher Verzinsung in der Woche 07.11.-11.12.1992 ausgezahlt werden können.
Tatsächlich erfolgten keinerlei Zahlungen. Nunmehr wusste der Angeklagte, dass mit
der Anlage etwas nicht in Ordnung war. Mit einem weiteren Telefax vom 20.01.1993,
von dem der Angeklagte eine Durchschrift erhielt, meldete sich I. bei I. und stritt ab, eine
Summe von 1.580.000,- DM erhalten zu haben. Daraus schloss der Angeklagte, dass
der Verbleib des Geldes ungeklärt war. Am 24.01.1993 kam es zu einem Treffen
zwischen I. und I. auf der Autobahnraststätte X. , während der Angeklagte mit dem
Zeugen J. auf der gegenüberliegenden Raststätte wartete. I. und ein Rechtsanwalt O. ,
der an einem Nebentisch das Gespräch zwischen I. und I. verfolgt hatte und sich erst
zum Abschluss des Gesprächs zu erkennen gab, teilten dem Angeklagten mit, dass I.
und I. sich geeinigt hätten. I. habe danach bestätigt, dass er das Geld erhalten habe und
auch nicht an I. weitergegeben habe. I. habe sich gegenüber I. zur Rückzahlung von
1.000.000,- DM verpflichtet, mit diesem Geld solle I. sodann über eine Geldanlage die
Differenzsumme zum Betrag von 1.580.000,- DM erwirtschaften. Durch die Zahlung, die
per Scheck spätestens im April 1993 erfolgen sollte, sollte I. vollständig befreit sein. In
der Folgezeit erhielt der Angeklagte ein Schreiben des Rechtsanwalts O. , der eine
Auszahlung des angelegten Kapitals zuzüglich der vereinbarten Verzinsung in sechs
monatlichen Raten durch den Zeugen I. für die Firma D. ab dem 01.04.1993 ankündigte.
Am 06.02.1993 kündigte der J. aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen mit
Schreiben der B. eine Auszahlung der Gelder in der Zeit vom 16.02. bis 23.02.1993 an.
Mit Telefax vom 02.04.1993 an den Angeklagten kündigte I. an, er könne den
Zahlungstermin nicht einhalten, da er auf Reisen sein werde. Mit Telefax vom
06.04.1993 kündigte der I. an, der Scheck sei bereits vorhanden oder werde innerhalb
der nächsten Tage bereit sein. Tatsächlich haben bis heute weder der I. noch I. noch J.
eine Rückzahlung der Kapitaleinlage geleistet. Soweit Rückzahlungen auf das
Anlagekapital der Kunden erfolgten, leistete der Angeklagte diese aus eigenem
Vermögen. Die Zeugen S. und E. haben bis heute keine Rückzahlung erhalten. 2.
Zweiter Komplex: Die Betrugstaten zum Nachteil der Zeugin I. Im Juni 1992 gründete
der Angeklagte mit dem Zeugen J. die Firma B. W. Service AG, die ihren Firmensitz in
der Schweiz hatte. Die Gründung erfolgte auf Initiative des Zeugen J. , der dem
Angeklagten die Firmengründung damit erklärte, dass das Geschäft seriöser gemacht
werden müsse. Zur Firmengründung wurden aus Kundengeldern 100.000,- DM
beschafft, die als Gesellschaftskapital deklariert wurden. Der Angeklagte und der J.
zahlten nichts. Die Gesellschaft verfügte am Firmensitz auch nicht über einen
eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb, es handelte sich vielmehr um eine
reine Briefkastenfirma. Mit dem J. war abgesprochen, dass auch die Gelder, die auf
Grund von Verträgen der Anleger mit der B. gezahlt wurden, unmittelbar vom
Angeklagten vereinnahmt und investiert wurden, ohne diese an die Firma B.
weiterzuleiten. Außer Kundengeldern verfügte die B. über keinerlei Kapital und war zu
Zahlungen nicht in der Lage. Ebenfalls Mitte des Jahres 1992 lernte der Angeklagte
dann über den Zeugen J. den Zeugen K. , der damals noch H. hieß, kennen. K. , der
gelernter Automechaniker ist, war dem Angeklagten als selbstständig im Anlagebereich
Tätiger vorgestellt worden, was der Angeklagte auch glaubte. Weitere Erkundigungen
über den Zeugen K. zog der Angeklagte, der erst auf Grund der Vernehmung des
Zeugen zur Person im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Berufsausbildung
des Zeugen erfuhr, nicht ein. Der Zeugen K. bot dem Angeklagten ein Geschäft an, das
er selbst auch erstmalig durchführen wollte. Er behauptete dem Zeugen gegenüber, er
habe jemanden kennen gelernt, der im "Bankgarantiehandel" als Vermittler tätig sei.
Dieser Vermittler habe Kontakt zu zwei Banken, eine dieser Banken werde einen Kredit
zur Verfügung stellen, die andere Bank sei bereit, eine Sicherheit für diesen Kredit zu
stellen, indem sie eine "Bankgarantie" bereit stelle. Diese "Bankgarantie" werde von der
kreditierenden Bank akzeptiert. Die "Bankgarantie"" könne von diesem Vermittler
günstig eingekauft werden. Aus der Wertdifferenz zwischen der günstig erworbenen
"Bankgarantie" und dem Kredit ergebe sich eine Handelsspanne, aus der Gewinne in
Millionenhöhe zu erzielen seien. Zur Durchführung des Geschäfts, das in Deutschland
nicht möglich sei, sei eine Optionsgebühr zu entrichten. Insgesamt sei ein Betrag von
mehreren Millionen DM als Optionsgebühr nötig. Damit könne eine "Bankgarantie" für
einige Tage zurückgelegt werden. Auf die Option hin werde ein Kredit aufgenommen
werden, der von einer Bank zu vergeben sei. Der Vermittler verfüge über Beziehungen
zu einer Bank, die zur Vergabe des Kredits bereit sei, obwohl die Sicherheit für diesen
Kredit, die Bankgarantie, erst noch zu beschaffen sei. Durch Zusammenfassung des
Kapitals mehrerer Anleger, die je 49.000,- DM zahlen sollten, solle ein Betrag beschafft
werden, der die Beschaffung einer Option ermögliche. Der Zeuge K. verschwieg dem
Angeklagten den Namen des Vermittlers, der Dr. M. hieß und in Luxemburg eine Firma
V. Kreditanstalt AG betrieb. Der Angeklagte, der eine solche Anlage mit diesen
Renditen für möglich hielt, vermittelte dem Zeugen zwischen 15 und 20 Kunden, die
einen Betrag von je 49.000,- DM anlegten. Diesen Kunden erläuterte der Angeklagte die
Anlage so wie sie ihm vom Zeugen K. beschrieben worden war. Unter anderem legten
die Zeugen H. , T. , W. und B. jeweils Anfang Juni 1992 je 49.000,- DM an. Über die
Vereinbarung im Einzelnen wurde ein „Beratervertrag" zwischen dem Anleger und dem
Zeugen K. , dort "H. Finanzberatung", geschlossen. Im Vertrag ist ein Betrag von
49.000,- DM zur "bankinternen" Abwicklung vereinbart, der von den Anlegern zu zahlen
war. Der schriftliche Vertrag entsprach dem tatsächlich Gewollten jedoch nicht,
tatsächlich sollte keine Beratung erfolgen, sondern mit der oben dargestellten Anlage
Renditen erzielt werden. Dies war sowohl den Anlegern wie auch dem Angeklagten
klar. Letztlich sollte für jeden Anleger nach Abschluss der Anlage ein
Auszahlungsbetrag von 1.000.000,- DM für je 49.000,- DM verbleiben. Die Gelder, die
der Zeuge K. von den Anlegern erhalten hatte, stellte er Dr. M. in bar zur Verfügung, der
zum damaligen Zeitpunkt eine Fa. in Luxemburg betrieb. Ein halbes Jahr nach der
Übergabe der Gelder behauptete Dr. M. gegenüber dem Zeugen K. , die zunächst
vorgesehen Banken spielten nicht mit. Dies teilte der Zeugen wiederum dem
Angeklagten mit, der Ende des Jahres 1992 den Anlegern erklärte, die Anlagegelder
seien noch nicht angelegt, es müsse noch eine andere Bankenkonstellation gefunden
werden. Im Frühjahr 1993 erklärte der Zeuge K. dem Angeklagten, man sei dabei, mit
Aussicht auf Erfolg mit anderen Banken abzuschließen, das Geschäft werde laufen.
Auch jetzt verschwieg der Zeuge dem Angeklagten noch den Namen des Dr. M. . Der
Angeklagte, dem aus dem vorangegangenen Geschäft mit der Firma D. erhebliche
Schulden verblieben waren und der nach Möglichkeiten suchte, sich erhebliche
Kapitalmittel zu beschaffen, entschloss sich nunmehr auf eigene Rechnung mit dem
Kapital einzelner Kunden über K. zu investieren. In dieser Situation beging der
Angeklagte folgende der Verurteilung zu Grunde liegende Taten zum Nachteil der
Zeugin I. : Die Zeugin I. , eine Grundschullehrerin, beabsichtigte im Frühjahr 1993 eine
Summe von 100.000,- DM günstig anzulegen. Der Zeuge I. , ein Mitarbeiter einer
Anlageberatungsfirma, erklärte der Zeugin, dass der Angeklagte, der nebenberuflich im
Bereich der Anlageberatung tätig sei, eine Anlage im "Bankgarantiehandel" anbieten
könne, es handele sich dabei um ein gutes Geschäft. Dieses Geschäft habe der
Angeklagte, der dabei als "Kapitalsammelstelle" auftrete, schon häufiger durchgeführt.
Dem I. hatte der Angeklagte zuvor eine Erfolgsprovision von 3% der Anlagesumme für
die Vermittlung eines Anlegers versprochen, sofern das Geschäft mit K. laufe. Die
Zeugin I. suchte den Angeklagten am 26.03.1993 auf, das anzulegende Kapital brachte
sie in bar mit. Der Angeklagte, der der Zeugin gegenüber als nebenberuflich in der
Anlageberatung tätiger Berufskollege auftrat, bot der Zeugin eine Kapitalanlage in
"Bankgarantien" an. Hierzu erläuterte er der Zeugin, es handele sich bei dem geplanten
Geschäft um einen Handel mit "T. , t. m. p. d. ". Eine Bank benötige einen Kredit, für den
eine andere Bank eine Garantie vergebe. Das Kapital der Zeugin solle dabei, so erklärte
der Angeklagte, ein Teil des Kapitals sein, dass zum Ankauf der "Bankgarantie" diente.
Der Angeklagte versicherte der Zeugin, es gebe kein Risiko, das Kapital sei sicher, es
werde auf einem Bankkonto mit anderen Anlagegeldern gesammelt und von diesem
Konto würden auch die Anlagen getätigt. Diese Erklärungen des Angeklagten waren
falsch. Tatsächlich hatte der Angeklagte von Anfang an vor, diese Beträge nicht in das
der Zeugin geschilderte "Bankgarantiegeschäft" zu investieren, er wollte vielmehr die
von der Zeugin I. übergebenen Gelder in eine Anlage über den Zeugen K. investieren.
Das Geld der Zeugin sollte nicht dem Ankauf von Bankgarantien dienen, vielmehr wollte
der Angeklagte in eigenem Namen und im Namen von ihm zugeordneten Strohleuten
mit dem Geld der Zeugin und weiteren Beträgen von anderen Anlegern mehrere
Beraterverträge mit K. entsprechend der oben dargestellten Art zum Preise von je
49.000,- DM abschließen. Mit den aus diesem Geschäft erhofften Gewinnen
beabsichtigte der Angeklagte, sowohl die Zeugin I. auszuzahlen, als auch die Kunden
aus dem Geschäft mit der Firma D. , die ihre Anlage noch nicht zurückerhalten hatten, zu
befriedigen, um damit die ihm aus diesem Geschäft entstandenen Schulden zu tilgen.
Die Zeugin I. glaubte den Erklärungen des Angeklagten. Sie hatte auf Grund seiner
Angaben die Vorstellung, dass im Austausch für ihr Geld Bankgarantien als Wertpapiere
gekauft werden. Sie wusste nichts davon, dass der Angeklagte in eigenem Namen und
im Namen von Strohleuten so genannte Beraterverträge mit K. abschließen und hierbei
jeweils 49.000,- DM je Vertrag aus dem von der Zeugin zur Verfügung gestellten Kapital
an K. zur Weitergabe an einen Dritten zahlen würde. Auf Grund der falschen Vorstellung
war die Zeugin I. bereit, am 26.03.1993 100.000,- DM an den Angeklagten zu
übergeben. Hätte sie gewusst, dass der Angeklagte nicht Bankgarantien kauft, sondern
das Geld im Rahmen der oben dargestellten Beraterverträge an K. übergibt, wäre sie
nicht zur Übergabe der Gelder bereit gewesen. Die am 26.03.1993 erfolgte Übergabe
quittierte der Angeklagte am 26.03.1993 auf einem Formular der B. /W. AG. Die Quittung
unter dieser Firmenbezeichnung hatte für den Angeklagten keine Bedeutung. Er wollte
das Geld nicht an diese Firma weiterleiten, sondern in eigenem Namen und im Namen
von Strohleuten an K. weitergeben. Die B. /W. sollte bei der Abwicklung des Geschäfts
nicht mitwirken. In der schriftlichen Erklärung vom 26.03.1993 sicherte der Angeklagte
der Zeugin eine Rendite von 4 % monatlich bei einer Laufzeit von ca. 1 Jahr bis April
1994 zu. Die Auszahlung des Kapitals einschließlich der Rendite versprach er der
Zeugin für April 1994. Die Zeugin erlitt durch die Übergabe des Geldes einen
Vermögensschaden. Die Rückgabe ihres Kapitals war durch die Weitergabe an K. im
Rahmen der oben genannten Beraterverträge in hohem Maße gefährdet. Es war offen,
ob eine Rückzahlung erfolgen wird. Der Angeklagte war auf Grund der 1992
entstandenen Verluste gegenüber Anlegern hoch verschuldet und zu einer
Rückzahlung nicht in der Lage. Die B. /W. war vermögenslos. Der Zeuge K. war als
gelernter Automechaniker, der sich erstmals in seinem Leben als Kapitalanleger
versuchte, zu einer Rückzahlung nicht in der Lage. Ob der dem Angeklagten
unbekannte Dritte das Geld zurückgeben würde, war offen. Weder der Angeklagte, noch
die Zeugin konnten ihn in Anspruch nehmen, da sie ihn nicht kannten. Einen Grund, den
unbekannten Dritten als vertrauenswürdigen Anleger anzusehen, gab es nicht. Die
bereits 1992 erfolgten Zahlungen von jeweils 49.000,- DM hatten nicht zu einem
Anlageerfolg geführt. In der Folgezeit hat die Zeugin bis heute ihr Geld nicht
zurückerhalten. Dem Angeklagten war bei der Verhandlung mit der Zeugin I. bewusst,
dass er ihr die beabsichtigte Art der Anlage falsch darstellte. Er erkannte auch, dass die
Zeugin sich auf Grund seiner falschen Darstellung in einem Irrtum befand. Ihm war klar,
dass die Zeugin das Geld nicht zur Verfügung gestellt hätte, wenn sie erfahren hätte,
dass es der Angeklagte in eigenem und im Namen von Strohleuten für Beraterverträge
mit K. ausgeben wollte. Der Angeklagte wollte so vorgehen, da es ihm um die Übergabe
des Geldes ging. Er wollte sich die Möglichkeit verschaffen, mit K. möglichst viele
Beraterverträge abzuschließen, um aus den erhofften Gewinnen in Millionenhöhe die
1992 verloren gegangenen Anlagegelder zu ersetzen und darüber hinaus, auch nach
Auszahlung der versprochenen Rendite an die Zeugin I. , noch einen Gewinn für sich zu
machen. Er wusste, dass er keinen Anspruch gegen die Zeugin hatte, ihm für diesen
Zweck Geld zur Verfügung zu stellen. Er rechnete damit, dass der
Rückzahlungsanspruch der Zeugin gefährdet war und billigte diese Situation. Der
Angeklagte bewahrte den von der Zeugin übergebenen Betrag bis Juni 1993 in bar in
seinem Hause auf. Am 04.05.1993 suchte die Zeugin I. den Angeklagten auf eigene
Veranlassung erneut auf und übergab ihm weitere 15.000,- DM zur Anlage. Die Zeugin
hatte unerwartet diesen Betrag frei bekommen. Der Angeklagte einigte sich mit der
Zeugin über eine Anlage dieses Geldes für 6 Monate und einer Rendite von 24 % für
diese Zeit. Dies sicherte er der Zeugin in einer schriftlichen Erklärung auf einem
Formular der B. /W. AG zu. Tatsächlich wollte der Angeklagte, wie am 26.03.1993, für
sich und nicht für die T. Gesellschaft handeln. Die vom Angeklagten unterschriebene
Vertragserklärung enthielt abschließend folgende Vereinbarung: "Das Kapital darf nur
im Handel mit Bankwertpapieren eingesetzt werden." Der Angeklagte erkannte, dass
die Zeugin, wie bereits am 26.03.1993, damit die Vorstellung verband, das im
Austausch mit ihrem Geld Wertpapiere einer Bank erworben werden. Der Angeklagte
wusste, dass diese Vorstellung falsch war, da er tatsächlich das Geld für die oben
dargestellten Beraterverträge ausgeben wollte. Er wusste weiter, dass die Zeugin, wie
schon am 26.03.1993, nur auf Grund ihrer falschen Vorstellung zur Überlassung des
Geldes bereit war. Schließlich rechnete er damit, dass auf Grund der gegebenen und
seit dem 26.03.1993 unveränderten Situation der Rückzahlungsanspruch gefährdet war.
Dies nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Es kam ihm nach wie vor darauf an,
möglichst viele Beraterverträge mit K. abzuschließen, um für die bereits am 26.03.1993
vorgestellten Zwecke Gewinne zu erzielen. Etwa Mitte 1993 teilte der Zeuge K. dem
Angeklagten mit, dass der Mittelsmann über zwei Banken verfüge, die zum Abschluss
des Geschäfts bereit waren. Das Geschäft laufe jetzt. Obwohl anlässlich eines Treffens
im Hotel X. in E. , bei dem der Angeklagte und weitere Anleger anwesend waren, die
bereits im Juni 1992 49.000,- DM angelegt hatten, von K. eingeräumt wurde, dass
Anlegergelder zeitweilig eingefroren gewesen waren, wurden im Juni 1993 neue
"Beraterverträge" unterzeichnet, von denen der Angeklagte einen im eigenen Namen
und vier weitere Verträge unter dem Namen von Strohleuten abschloss. Der Angeklagte
zahlte die Gelder der Zeugin und weitere Kundengelder in Höhe von insgesamt
250.000,- DM im Juni 1993 an den Zeugen K. . Insgesamt belief sich die Zahl der
Verträge inklusive der Altverträge auf ca. 15 bis 20. Von diesen Verträgen vermittelte der
Angeklagte ca. 14 bis 15 Verträge, ca. 4 bis 5 Parteien schlossen unmittelbar mit dem
Zeugen K. ab. Im Jahre 1993 sollte das Geschäft auf Vorschlag des Zeugen K. , der
seine Informationen wiederum vom Dr. M. bezog, in etwas veränderter Form wie folgt
ablaufen: Es sollte von den einzelnen Kunden ein Großkredit von 8.000.000,- DM für die
Finanzierung eines Immobilienerwerbs bzw. Grundstückskaufs oder einer
Betriebserweiterung aufgenommen werden, insgesamt sollte so eine Summe von
100.000.000,- DM zusammengebracht werden, die nunmehr im Bankgarantiehandel
investiert werden sollte.
Tatsächlich war ein Immobilienerwerb jedoch nicht vorgesehen. Diese Klausel im
Vertrag sollte, wie dem Angeklagten von K. erklärt worden war, lediglich den Banken ein
der Kreditierung zugrunde liegendes Hauptgeschäft vorspiegeln.
16
Die im Juni 1993 neu vereinnahmten Gelder, darunter auch die Gelder der Frau I. ,
wurden vom Zeugen K. erneut in bar an Dr. M. ausgezahlt. Entgegen der Zusage des
Dr. M. kam es nicht zur Anlage der Gelder, es kam zu Verzögerungen der Anlage, bis
heute wurden die Gelder nicht in der geplanten Form angelegt. Diese Verzögerungen
begründete Dr. M. damit, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Bank zu beschaffen, die
bereit war, dieses Geschäft mitzutragen.
17
Eine Rückzahlung der Anlagegelder ist bisher nicht erfolgt, auch nicht an die Zeugin I. ."
18
Unter Gliederungspunkt V. des angefochtenen Urteils heißt es u.a.:
19
"Im Hinblick darauf, dass § 51 Abs. 1 NRWBG im Falle der Verurteilung des Beamten zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine vorsätzliche Tat die schwerwiegende Folge
des Verlustes der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, hat die Kammer von der
Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe für die Straftaten, die zur Verurteilung des
Angeklagten geführt haben, abgesehen. Eine solche schwere Folge erschien unter
Berücksichtigung auch gerade der hier geahndeten Untreue und aufgrund der Tatsache,
dass die hier zur Verurteilung gelangten Taten in keinem unmittelbaren Zusammenhang
zur Tätigkeit des Angeklagten im Schuldienst standen, nicht mehr angemessen."
20
Nachdem dieser Vorgang an beiden Schulen, an denen der Beamte unterrichtete, durch
Flugblätter bekannt geworden war und die Bezirksregierung B. erwogen hatte, den
Beamten mit einem vorläufigen Verbot der Dienstgeschäfte zu belegen, wurde er auf
seinen Antrag in Anwendung von § 85a LBG NRW für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis
(letztlich) 31. Juli 1999 ohne Dienstbezüge beurlaubt.
21
Durch Verfügung vom 21. März 1997 leitete die Bezirksregierung B. gegen den
Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Im Rahmen des
Untersuchungsverfahrens wurde der Beamte gehört und erhielt Gelegenheit,
abschließend Stellung zu nehmen.
22
Mit der Anschuldigungsschrift vom 11. März 1998 wurde dem Beamten zur Last gelegt,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
23
1. zum Nachteil der Geschädigten F. S. und H. E. Gelder veruntreut hat,
24
2. die Geschädigte I. betrogen hat,
25
3. ungenehmigt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt hat.
26
Die disziplinarrechtliche Verfolgung der in der Anschuldigungsschrift erhobenen
Vorwürfe hat die Disziplinarkammer in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2000 mit
Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NRW auf die
Anschuldigungspunkte 1. und 2. des Tenors der Anschuldigungsschrift beschränkt.
27
In tatsächlicher Hinsicht hat sich die Disziplinarkammer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO
NRW an die oben unter Gliederungspunkt II. genannten Feststellungen des Strafurteils
gebunden gesehen und den Beamten durch das angegriffene Urteil - unter Gewährung
eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung
erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr - wegen Dienstvergehens aus
dem Dienst entfernt. In den Urteilsgründen hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Auch
wenn die Verfehlungen im außerdienstlichen Bereich lägen, seien sie doch so schwer,
dass sie in besonderem Maße geeignet seien, Achtung und Vertrauen in einer für das
Amt eines Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beamte habe durch die
Begehung von mehreren Vermögensdelikten bei den Geschädigten Verluste von
insgesamt 165.000.-- DM (84.363,16 EUR) verursacht. Außerdem habe er die Betrugstat
zum Nachteil von Frau I. erst begangen, nachdem der durch die vorangegangene
28
Untreue verursachte Schaden in Höhe von 50.000,-- DM (25.564,59 EUR) bereits
eingetreten gewesen sei. In Anbetracht der Intensität und des Umfangs seines
kriminellen Vorgehens, das das Landgericht mit Maßnahmen geahndet habe, die von
der Höhe her der zum Amtsverlust kraft Gesetzes führenden Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr sehr nahe kämen, sei der Beamte als Lehrer untragbar
geworden. Die Öffentlichkeit habe kein Verständnis für sein Verbleiben im Dienst.
Gegen das ihm am 8. August 2000 zugestellte Urteil hat der Beamte am 6. September
2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Urteil der Disziplinarkammer
stehe im Widerspruch zum Urteil des Landgerichts E. , das einen Verlust der
Beamtenstellung als unangemessene Folge der außergerichtlichen Straftaten
angesehen habe. Auch der Vertreter der Einleitungsbehörde habe in seinem
Schlussvortrag beantragt, ein mildes Urteil zu fällen. Dass das Vertrauensverhältnis zum
Dienstherrn nicht zerstört sei, zeige sich auch daran, dass er ihn - den Beamten - nach
Beendigung der Beurlaubung im August 1999 wieder habe Dienst verrichten lassen.
Durch die lange Dauer des Verfahrens seit Juli 1993 sei er auch bereits bestraft. Durch
seine Beurlaubung ohne Dienst- und Sachbezüge habe er sein berufliches Umfeld
entlastet. Zwischenzeitlich habe er auch rund 350.000,-- Euro an seine Gläubiger
zurückgezahlt, sodass sich der Schuldenstand auf rund 325.000,-- Euro verringert habe.
Die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge habe er finanziell mit Hilfe seiner Eltern
und Schwiegereltern sowie mit Nachhilfestunden in geringem, nicht regelmäßigem
Umfang überbrückt. Für die Verringerung der Schulden habe er rund 105.000,-- Euro
aus dem Verkaufserlös seines Hausgrundstücks eingesetzt. Der übrige Betrag sei von
seinen Eltern und Schwiegereltern aufgebracht worden.
29
Der Beamte beantragt,
30
das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu
erkennen.
31
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
32
die Berufung zu verwerfen.
33
II.
34
Die zulässige Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat zu
Recht auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt.
35
Die Berufung ist entsprechend der Klarstellung der Verteidigerin des Beamten in der
Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt und so hinreichend bestimmt.
Danach sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und
die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen
für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen sind
unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur
noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten
Dienstvergehens angemessen ist.
36
Danach steht fest, dass der Beamte gegen die in § 57 Satz 3 LBG NRW normierte
Pflicht verstoßen hat, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so
einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf
37
erfordert. Er hat gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ein außerdienstliches
Dienstvergehen begangen, weil der Betrug in zwei Fällen und die Untreue in einem Fall
nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, Achtung und
Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dazu hat die Disziplinarkammer zutreffend
darauf hingewiesen, dass ein Lehrer, dem es unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3
des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom
8. April 1952 (GS NRW S. 430/SGV NRW S. 223) normierten Aufgabe obliegt, die
Jugend sittlich zu bilden und sie im Rahmen der staatsbürgerlichen Erziehung zum
Respekt vor den staatlichen Gesetzen anzuhalten, das Vertrauen der Öffentlichkeit in
die Lehrerschaft beeinträchtigt und der Funktionsfähigkeit sowie dem Ansehen des
öffentlichen Dienstes erheblichen Schaden zufügt, wenn er selbst vorsätzlich strafbare
Handlungen begeht.
Das festgestellte - einheitlich zu bewertende - Dienstvergehen wiegt schwer und führt
zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dem stehen die Ausführungen unter
Gliederungspunkt V. in den Gründen des Urteils des Landgerichts vom 18. Juli 1996,
nach denen die große Strafkammer eine Beendigung des Beamtenverhältnisses für
unangemessen angesehen und im Hinblick auf § 51 Abs. 1 LBG NRW von einer
Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, nicht entgegen. Nach § 18 Abs. 1 DO NRW sind
für Disziplinargerichte nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht und das denselben Sachverhalt
zum Gegenstand hat, bindend. Aus der Beschränkung der Bindungswirkung auf
Tatsachen folgt zunächst, dass Rechtsansichten des Strafgerichts als Ergebnis eines
rechtlichen Beurteilungsvorgangs, der als solcher keine Tatsache darstellt, keine
Bindungswirkung entfalten.
38
Vgl. Weiß in GKÖD Band II, K § 18 Rdn. 16; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 18 Rdn. 7;
Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 Rdn. 10 b jeweils m.w.N.
39
Aus dem Relativsatz, "auf denen das Urteil beruht", folgt weiter, dass nur solche
Feststellungen des Strafgerichts Bindungswirkung entfalten, die zu den äußeren und
inneren Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen strafbaren Handlungen gehören.
40
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 - 1 D 59.97 -; Weiss, a.a.O., § 18 Rdn. 19,
Claussen/Janzen a.a.O., § 18 Rdn. 10 c, Köhler/Ratz a.a.O., § 18 Rdn. 7 m.w.N.
41
Außerdem erstreckt sich die Bindungswirkung weder auf Feststellungen zur Zubilligung
mildernder Umstände, weil solche Erwägungen für die disziplinarrechtliche Beurteilung
keine Bedeutung haben, noch auf Feststellungen, die nur Neben- oder Begleitumstände
der Tat betreffen, solche also, die für die Annahme der einzelnen
Straftatbestandsmerkmale nicht erforderlich sind. Denn der Zweck von Kriminalstrafen
ist auf Vergeltung und Sühne, der Zweck von Disziplinarmaßnahmen dagegen auf die
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gerichtet.
42
Vgl. Weiss, a.a.O., § 18 Rdn. 23; Köhler/Ratz, a.a.O., § 18 Rdn. 7, Claussen/Janzen,
a.a.O., § 18 Rdn. 10 c.
43
Die strafgerichtlichen Bewertungen können die Entscheidungen der Disziplinargerichte
auch nicht im weiteren Sinne präjudizieren. Unter Umständen können sie das Gewicht
des festgestellten Verhaltens als Disziplinarvergehen nicht einmal zutreffend
44
kennzeichnen. Dem steht nicht nur die unterschiedliche Entscheidungskompetenz der
jeweils zuständigen Gerichte, sondern auch die aus den jeweiligen Rechtsgebieten
abgeleitete Erfahrung entgegen, dass beamtenrechtliches Verhalten auch dann nach
der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte durchaus zur Disziplinarhöchstmaßnahme
führen kann, wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 3 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100.
45
Mag der Beamte hier in seiner Eigenschaft als bloßes Mitglied der Gesellschaft - als
Bürger - genügend bestraft sein, über die sich daran anschließenden tatsächlichen und
rechtlichen Folgen ist damit nichts gesagt, insbesondere auch nichts über die Frage des
Verlustes oder des Fortbestehens der Vertrauenswürdigkeit als Beamter.
46
Dementsprechend hat die Disziplinarkammer zutreffend darauf hingewiesen, dass bei
der Auswahlbemessung der gegen den Beamten zu verhängenden
Disziplinarmaßnahme vom Zweck der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen
auszugehen ist. Das Disziplinarverfahren dient der Funktionsfähigkeit und dem
Ansehen des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist daher,
inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das
Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der
Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt ist. Reinigende oder
erzieherische Disziplinarmaßnahmen lässt das Disziplinarrecht nur unter
Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, dass er
für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat dagegen ein Beamter durch das
Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren, deren er
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf, oder ist das unabdingbare
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn endgültig und unheilbar
zerstört, so ist das Beamtenverhältnis zu lösen.
47
Der disziplinarrechtliche Schwerpunkt des vorliegenden Dienstvergehens liegt in den
beiden Betrugshandlungen gegenüber Frau I. . Ein Beamter, der sich außerhalb des
Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in schwerwiegender Weise
die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein
Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der
Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen
weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist,
wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht
erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Verhalten
auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn
aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist
auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes
einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer
richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine
Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage.
48
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D
32.96 -, Dok.Ber. B 1998, 52 und vom 10. März 1992 - 1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992,
249.
49
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist deshalb
in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges - was in entsprechender Weise auch für
50
die Untreue zu gelten hat - grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst und nur in
minderschweren Fällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000, 8. September 1997 und 10. März 1992, jeweils
a.a.O.; Senatsurteile vom 6. Dezember 2000 - 6d A 1320/99.O - und vom 22. April 1997 -
6d A 1412/96.O -.
51
Dabei kann sich die Annahme eines schweren Falles unter anderem aus der Höhe des
Schadens, der Dauer des Fehlverhaltens und/oder der Verletzung einer besonderen
Vertrauensstellung ergeben.
52
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 1 D 27.92 -, Dok.Ber. B 1994, 95.
53
Entsprechende Umstände liegen hier vor und ergeben sich insbesondere aus der Höhe
des Schadens. Die erste Betrugshandlung des Beamten gegenüber der Geschädigten I.
war auf einen Geldbetrag von 100.000,-- DM (51.129,-- Euro) und die zweite
Betrugshandlung auf 15.000,-- DM (7.669,-- Euro) gerichtet, so dass sich die
Gesamtsumme auf 115.000,-- DM (57.919,-- Euro) beläuft und damit das
Jahresnettoeinkommen eines Lehrers aus seinem Dienstverhältnis deutlich übersteigt.
Hinzu kommt noch der vorangegangene Untreueschaden gegenüber den Geschädigten
S. (30.000,-- DM/15.339,-- Euro) und E. (20.000,-- DM/ 10.226,-- Euro). Dabei ist
allerdings der den Geschädigten S. und E. zugefügte Schaden nicht nur von der
Schadenssumme her geringer zu bewerten. Ihnen gegenüber hatte sich der Beamte
schriftlich zur persönlichen Haftung verpflichtet und war durch immer weiter führende
falsche Versprechungen Dritter, insbesondere des I. , in eine Lage manöveriert worden,
in der er die Untreuehandlung beging, um das begonnene Geschäft noch retten zu
können. Auch ist zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er die
Anlagegeschäfte für die Geschädigten E. und S. nicht aus Gewinnsucht, sondern ohne
Provision aus Gefälligkeit durchgeführt hat. Dagegen wird der Betrug in zwei Fällen zu
Lasten der Geschädigten I. durch solche Milderungsgründe nicht gekennzeichnet.
Weder ist der Beamte zu diesen Betrugshandlungen durch Dritte verleitet worden noch
geschah die Tat uneigennützig. Entsprechend den Feststellungen der großen
Strafkammer des Landgerichts E. waren dem Beamten aus dem vorangegangenen
Geschäft mit der Firma D. erhebliche Schulden verblieben. Um sich entsprechende
Mittel zu verschaffen, entschloss sich der Beamte, auf eigene Rechnung mit dem Kapital
einzelner Kunden über K. zu investieren. Dazu versprach er der Geschädigten I. eine
Rendite von 4 % monatlich bei Anlage ihres Kapitals im "Bankgarantiehandel" mit
gesichertem Kapital. Tatsächlich investierte er das Kapital seiner Absicht entsprechend
über K. ohne Sicherheiten und erhoffte sich für je 49.000,-- DM einen
Rückzahlungsbetrag von 1.000.000,-- DM, um damit zwar auch die Ansprüche der
Geschädigten I. , insbesondere aber seine Verbindlichkeiten aus früheren Geschäften
tilgen zu können.
54
Neben der außergewöhnlichen Höhe des Schadens, den der Beamte durch sein
Dienstvergehen insbesondere gegenüber der Geschädigten I. verursacht hat, liegen
noch weitere Erschwernisgründe vor. So handelt es sich bei dem Dienstvergehen des
Beamten nicht um eine einmalige Entgleisung in einem kurzen Augenblick, sondern um
eine Verfehlung in mehreren Teilakten über einen beträchtlichen Zeitraum. Anfang Juni
1992 übergab er unter anderem die Gelder der Geschädigten S. und E. abredewiderig,
weil ohne Sicherheiten, an I. und beging damit die Untreuehandlung. Im März 1993
nahm er dann in betrügerischer Absicht 100.000,-- DM/151.129,-- Euro und im Mai 1993
55
15.000,-- DM/7.669,-- Euro von der Geschädigten I. entgegen, obwohl er bereits im
Oktober 1992 wegen des Geschäfts mit I. ein "mulmiges Gefühl" hatte und im April 1993
klar war, dass die Gelder der Geschädigten S. und E. verloren waren.
Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beamte zur Begehung insbesondere der
Betrugshandlungen seine Vertrauensstellung als Lehrer missbraucht hat und damit dem
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lehrerschaft schweren Schaden zugefügt hat. Zwar
kann nicht übersehen werden, dass sich die Geschädigten leichtfertig verhalten und
geradezu unglaublichen Gewinnversprechungen vertraut haben. Maßgeblich ist im
vorliegenden Disziplinarverfahren aber, dass sie diese Risiken unter anderem gerade
deshalb eingegangen sind, weil der Beamte Lehrer war. Das gilt nicht nur für die
Geschädigten S. und E. , sondern insbesondere auch für die Hauptgeschädigte I. , eine
Grundschullehrerin, der der Beamte gegenüber als nebenberuflich in der
Anlageberatung tätiger Berufskollege aufgetreten war.
56
Der bei zusammenfassender Betrachtung danach gegebene schwere Fall eines
außerdienstlichen Betruges wird durch nachträgliches Verhalten des Beamten nicht
entscheidungserheblich gemildert. Zwar hat der Beamte ein beabsichtigtes Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte durch die Beantragung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge
vermieden und dadurch den Dienstherrn für längere Zeit von Besoldungsaufwendungen
freigestellt. Eine Schädigung seines öffentlichen Ansehens wurde dadurch aber nicht
vermieden, denn die Vorgänge waren bereits breit in der Presse besprochen und in
Flugblättern an beiden Schulen bekannt gemacht worden. Auch ein Schadensausgleich
führt hier nicht zu einer maßgeblich anderen Bewertung des Dienstvergehens. Zwar hat
der Beamte in der Hauptverhandlung darlegt, zwischenzeitlich rund 350.000,-- Euro von
seinen Gesamtschulden zurückgezahlt zu haben, so dass nur noch ein Schuldenstand
von rund 325.000,-- Euro verbleibe. Aber unabhängig davon, dass nur der geringere Teil
der Tilgungssumme, nämlich 105.000 Euro, von ihm selbst und der Hauptteil von
Dritten, nämlich seinen Eltern und Schwiegereltern, aufgebracht wurde, hat er jedenfalls
die hier maßgeblichen Opfer S. , E. und I. bei verständiger Würdigung seiner
Darlegungen in der Hauptverhandlung offensichtlich bis heute nicht entschädigt.
57
Hat der Beamte danach durch sein Dienstvergehen das zu ihm bestehende
Vertrauensverhältnis seines Dienstherrn endgültig und unwiderruflich zerstört, kann er
dem nicht entgegenhalten, der Vertreter der Einleitungsbehörde habe in der
Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer ein mildes Urteil beantragt und die
Bezirksregierung habe ihn nach der Beendigung seiner Beurlaubung wieder Dienst
verrichten lassen. Die Frage, ob das Vertrauen des Dienstherrn zum Beamten restlos
zerstört ist, ist nicht allein auf Grund von Einzelreaktionen verschiedener Vorgesetzter
des Beamten, sondern aus der objektiven Sicht der Disziplinargerichte zu entscheiden,
die die weitere Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst allein zu bewerten
haben.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 -, BVerwGE 103, 248 = Dok.Ber. B
1995, 315, 317; Senatsurteil vom 17. August 1999 - 6d A 910/98.O -.
59
Der eingetretene Ansehens- und Vertrauensverlust besteht auch unabhängig davon, ob
der Beamte innerhalb der Landesverwaltung anderweitig eingesetzt werden könnte. Die
Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im Beamtenverhältnis
verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als ganzes und nicht nur auf einen begrenzten
Tätigkeitsbereich zu beziehen. Das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine
60
eingeschränkte Verwendung eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten
vorschreiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 1 D 72.95 -, Dok.Ber. 1996, 245, 249;
Senatsurteil vom 28. September 1999 - 6d A 2952/98.O -.
61
Auch der Hinweis des Beamten auf die Dauer des Disziplinarverfahrens und damit
darauf, dass sich die angeschuldigten Vorgänge in einem länger zurückliegenden
Zeitraum ereignet haben, kann nicht zu einer Milderung der von der Disziplinarkammer
ausgesprochenen Maßnahme führen. Durch diesen Umstand wird die eingetretene
Zerstörung des Vertrauens in den Beamten nicht aufgehoben.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1989 - 1 D 65.88 -, Dok.Ber. B 1990, 79, 82;
Senatsurteil vom 27. Oktober 1999 - 6d A 3135/98.O -.
63
Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens kann sich deshalb allenfalls bei unterhalb
der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahmen auswirken. Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK ist auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht anwendbar.
64
Vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - 6d A 1905/00.O -.
65
Nach alledem hält der Senat - wie auch schon die Disziplinarkammer - eine Entfernung
des Beamten aus dem Dienst für erforderlich.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
67
Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
68