Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2010

OVG NRW (beurteilung, antragsteller, leistungsfähigkeit, minderung, energie, anordnung, behinderung, gkg, antrag, einsatz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 959/10
Datum:
15.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 959/10
Schlagworte:
Kriminaloberkommissar Beförderung Beurteilung Schwerbehinderung
Arbeitsfähigkeit Einsatzfähigkeit
Leitsätze:
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem
Konkurrentenstreitverfahren im Bereich der Polizei
Zum Erfordernis der Berücksichtigung einer Schwerbehinderung bei
einer Beurteilung (Nr. 10.1 und 10.2 Abs. 1 und 2 BRL Pol)
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die ihm für März 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle
der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu be-
setzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe
(§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.
2
Der Antragsteller hat neben dem auch vom Verwaltungsgericht bejahten
Anordnungsgrund das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines
3
Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein Recht auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Die ihr
zugrundeliegende Regelbeurteilung des Antragstellers vom 28. Oktober 2008 ist
rechtswidrig, weil sie seine Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2010 - 6 B 922/10 -,
juris; vorhergehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 2 L 576/10
-, juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 5. August 1983 - 2 B 89.92 -, juris.
4
Nach Nr. 10.1 BRL Pol ist bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter eine etwaige
Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
In der Beurteilung sind nach Nr. 10.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol Beschränkungen in der
Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung aufzuzeigen.
Wurde bei der abschließenden Bewertung die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit
berücksichtigt, ist dies zu vermerken (Nr. 10.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol).
5
Diesen Anforderungen genügt die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum
1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 nicht. Dort wird zu der Schwerbehinderung und ihrem
Einfluss auf die Einsatz- und Leistungsfähigkeit des Antragstellers unter der Rubrik
"Sonstige, für die Beurteilung der Beamtin/des Beamten wesentliche Umstände"
ausgeführt: "KOK F. ist Schwerbehinderter. Er hat nach schwersten
gesundheitlichen Schicksalsschlägen mit großer Energie seine Leistungsfähigkeit
wieder erreicht. Auf seine persönliche Initiative ist sein Schwerbehindertengrad von 100
% auf 50 % ermäßigt worden. Trotz seiner Schwerbehinderung ist es kaum zu
dienstlichen Ausfallzeiten gekommen."
6
Hiermit werden lediglich die Bemühungen zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit
positiv hervorgehoben. Der Antragsgegner hat aber unberücksichtigt gelassen, dass die
Leistungs- und Einsatzfähigkeit des Antragstellers infolge seiner Schwerbehinderung
eingeschränkt ist und er besondere Leistungen erbracht hat, indem er trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen und der Notwendigkeit vieler Pausen den vollen
Arbeitsanfall bewältigt hat. Der Antragsteller hat substantiiert – und ohne dass der
Antragsgegner dem entgegengetreten wäre – dargelegt, dass die Kopfschmerzen, die
nach dem erfolgreich operierten Hirntumor immer wieder auftreten, ihn zu vermehrten
Pausen nötigen, dass er bei besonderem Stress Schwierigkeiten mit der Sprach- und
Schreibfähigkeit hat, seine Psyche erheblich belastet ist und er unter starken
Nebenwirkungen seiner Medikamente leidet. Zu Recht weist der Antragsteller mit
seinem Beschwerdevorbringen darauf hin, dass der Antragsgegner nicht aus den
fehlenden Dienstausfallzeiten schließen durfte, es hätten keine Einschränkungen
hinsichtlich der Arbeits- und Einsatzfähigkeit bestanden, und er unberücksichtigt
gelassen hat, dass er trotz seiner schwerbehinderungsbedingte Einschränkungen, der
deshalb erforderlichen Pausen und der herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit gleiche
Arbeitsergebnisse erbracht hat wie ein Nichtbehinderter.
7
Auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ergibt sich
nicht, dass die Schwerbehinderung hinreichend berücksichtigt worden ist. Er hat zwar
im Beschwerdeverfahren ausgeführt, der Beurteiler sei sich der Schwerbehinderung des
Antragstellers bewusst gewesen und es sei positiv in die Beurteilung eingeflossen, dass
der Antragsteller zur Erbringung seiner Leistungen große Energie habe aufwenden
müssen. Damit ist allerdings eine Beachtung der Erfordernisse der Nr. 10.1 und 10.2
8
BRL Pol nicht hinreichend dargetan. Zudem bringt der Antragsgegner im Sinne der
Bemerkungen in der Beurteilung und im Widerspruch zum Vorstehenden zugleich vor,
der Antragsteller habe seine volle Leistungsfähigkeit wieder erreicht, eine
behinderungsbedingte Minderung der Quantität seiner Leistungen sei zu verneinen.
Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen seine Beurteilung kommt es
danach nicht mehr an. Der Senat hält die Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol allerdings
für ausreichend und die Beurteilung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses
auch nicht deshalb für unplausibel, weil sie teilweise von dem für einen großen Teil des
Beurteilungszeitraums erstellten – lediglich zu berücksichtigenden und ohne
Quervergleich erstellten – Beurteilungsbeitrag abweicht. Schließlich dürfte für die
Rechtmäßigkeit der Beurteilung unerheblich sein, dass der Antragsteller nach seinem
gesundheitlich bedingten Wechsel ins Kriminalkommissariat innerhalb des
Beurteilungszeitraums den sogenannten "Bereichswechslerlehrgang" noch nicht
absolvieren konnte.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst
die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen
des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des
Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.
10
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
11