Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2002

OVG NRW: see, gebühr, satzung, stadt, abgabe, fälligkeit, aushändigung, rüge, kreis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2738/00
Datum:
07.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2738/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1024/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63,91 EUR (= früher
125,- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Beklagte hat die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr.1
VwGO) nicht dargelegt.
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Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der
Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung, wonach es an einer
ausreichenden satzungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung der streitigen Gebühr
fehle, zu begründen.
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Als Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG NRW für die vom Kläger verlangte
Gebühr kommen - dies wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt - allein die
Regelungen der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage G. See in der
Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Mai 1997 (im Folgenden: FSS) in
Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung von Sportstätten und Bädern der Stadt L. in der Fassung der 10.
Änderungssatzung vom 10. April 1997 (im Folgenden: SportstGebS) in Betracht.
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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vorgenannten
Satzungen nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW erfüllen, um für die
Benutzung des G. Sees zum Sporttauchen eine Gebühr der streitigen Art erheben zu
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können. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden; ihre Richtigkeit wird durch das
Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Nach § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Abgaben, u.a. Gebühren gemäß § 4 Abs. 2 KAG
NRW, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, wobei die Satzung den Kreis der
Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den
Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Diesen
Anforderungen genügen die oben bezeichneten Satzungen mit Blick auf die hier in
Streit stehende Gebühr nicht.
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In § 8 Abs. 1 b) FSS wird bestimmt, dass für das Sporttauchen in dem See 5 des G.
Sees - dieses ist dort gemäß § 8 Abs. 1 a) Satz 2 FSS außerhalb des als Freibad
genutzten Bereichs „gestattet" - Gebühren nach der Sportstättengebührensatzung der
Stadt L. erhoben werden. Es kann dahinstehen, ob die Verweisung als Rechtsgrund-
oder aber, wie der Beklagte meint, lediglich als „Rechtsfolgenverweis" zu verstehen ist.
In beiden Fällen genügt § 8 Abs. 1 b) FSS in Verbindung mit den Regelungen der
Sportstättengebührensatzung nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW an
eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für
das Sporttauchen.
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Sollte § 8 Abs. 1 b) FSS - wie ansonsten regelmäßig bei derartigen Verweisungen auf
eine spezielle Gebührensatzung anzunehmen ist - als Rechtsgrundverweis und mithin
also in dem Sinne zu verstehen sein, dass sämtliche der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG
NRW notwendigen Regelungen für die Gebührenerhebung in §§ 1 ff. SportstGebS
bestimmt sind, so fehlt es mit Blick auf das Sporttauchen im See 5 des G. Sees schon an
der Normierung eines gebührenpflichtigen Tatbestandes. Denn gemäß § 1 SportstGebS
werden nach dieser Satzung lediglich Gebühren für die Inanspruchnahme der
Einrichtungen erhoben, die der Geltung der Sportstättensatzung der Stadt L. unterfallen.
Bei dem Teilbereich des Sees 5 des G. Sees, indem das Sporttauchen gestattet ist, wie
auch dem gesamten G. See überhaupt handelt es sich jedoch nicht um eine solche der
Geltung der Sportstättensatzung unterliegende Einrichtung. Letzteres ist vom
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt worden (S. 6 unten des Urteilsabdrucks),
hiergegen gerichtete Einwände erhebt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Ebenso fehlt eine ausreichende satzungsrechtliche Erhebungsgrundlage, wenn mit dem
Zulassungsvorbringen davon ausgegangen wird, die Vorschrift des § 8 Abs. 1 b) FSS
stelle einen „Rechtsfolgenverweis" dar, bei der die nach 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW
erforderlichen Regelungen zum Teil in der besagten Benutzungssatzung selbst, etwa
was den gebührenpflichtigen Benutzungstatbestand angehe, und im Übrigen
hinsichtlich der durch die Benutzung ausgelösten „Rechtsfolgen" (Gebührenschuldner, -
maßstab, -satz und -fälligkeit) in §§ 2 ff. der SportstGebS bzw. Nr. 1.1.5 des zugehörigen
Gebührentarifs enthalten seien. Das Zulassungsvorbringen selbst bleibt schon unscharf,
wenn es zunächst behauptet, der gebührenpflichtige Tatbestand sei in der Benutzung
des Sees zum Sporttauchen gemäß § 8 Abs. 1 b) FSS zu sehen, um sodann im
Weiteren hiervon abweichend geltend zu machen, die Gebührenpflicht knüpfe nicht an
diese Benutzung, sondern an die Erteilung einer auch vorgesehenen Erlaubnis zu einer
solchen Benutzung an. Ungeachtet der insoweit aufgeworfenen Fragen, worin bei
einem Verständnis des § 8 Abs. 1 b) FSS als „Rechtsfolgenverweis" der
gebührenpflichtige Tatbestand bestehen soll und ob hierzu eine hinreichend bestimmte
satzungsrechtliche Regelung anzunehmen wäre, sowie der Frage, ob die
satzungsrechtlichen Regelungen im Übrigen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG
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NRW genügen, fehlt es jedenfalls an der weiter erforderlichen Regelung der
Gebührenfälligkeit. Die in diesem Zusammenhang allein in Betracht zu ziehende
Vorschrift des § 2 Abs. 1 a) SportstGebS ist insofern nicht anwendbar. Die genannte
Vorschrift knüpft mit Blick auf die Gebührenfälligkeit an die Erteilung einer Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 der Sportstättensatzung an. Selbst wenn der Ansicht des Beklagten zu
folgen wäre, wonach für das Sporttauchen in See 5 des G. Sees eine Erlaubnispflicht
angeordnet worden sein soll - dagegen bestehen bereits erhebliche Bedenken, da
weder in § 8 Abs. 1 FSS noch in den in Bezug genommenen §§ 2 ff. der SportstGebS
oder in Nr. 1.1.5 des Gebührentarifs eine solche Erlaubnispflicht bestimmt ist - so liegt
doch auf der Hand, dass es sich hierbei nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1
a) SportstGebS nach § 3 Abs. 1 der Sportstättensatzung handeln würde. Dies folgt
daraus, dass der G. See entsprechend den obigen Darlegungen nicht dem
Geltungsbereich der Sportstättensatzung, mithin also auch nicht den darin bestimmten
Erlaubnisvorbehalten, unterfällt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die weitere Rüge des Beklagten
nicht durchgreift, wonach sogar im Falle des Fehlens einer Erlaubnispflicht die
Gebührenerhebung nicht zu beanstanden sei, weil die gebührenrechtlichen
Regelungen allein an die tatsächliche Erteilung einer Erlaubnis anknüpften und eine
Erlaubniserteilung an den Kläger erfolgt sei. Wie oben gezeigt, knüpft zumindest die
Regelung zur Gebührenfälligkeit in § 2 Abs. 1 a) SportstGebS nicht an das Ergehen
irgendeiner Erlaubnis an, sondern setzt die Aushändigung einer Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 der Sportstättensatzung voraus. Eine derartige Erlaubnis ist jedoch, wie ebenfalls
bereits oben ausgeführt, hier nicht erteilt worden.
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Erweist sich demnach die verwaltungsgerichtliche Feststellung des Fehlens einer
ausreichenden Satzungsgrundlage für die Erhebung der streitigen Gebühr schon aus
den vorgenannten Gründen als zutreffend, so kommt es auf die weiteren vom Beklagten
vorgetragenen Einwände gegen die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht
an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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