Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2006

OVG NRW: illegaler aufenthalt, ausländischer arbeitnehmer, abschiebung, erwerbstätigkeit, ausländer, vermögensvorteil, gefälligkeitshandlung, sorgfalt, verkehr, unverzüglich

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 148/05
Datum:
03.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 148/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1442/02
Schlagworte:
Arbeitnehmer Abschiebungskosten Ausreisekosten Beschäftigung
Gefälligkeitshandlung Geschäftshandlung Verschulden
Verhältnismäßigkeit Vermögensvorteil Kausalität
Zurechnungszusammenhang Verpflichtungserklärung Lebensunterhalt
Normen:
AuslG § 82 Abs. 2; AuslG § 82 Abs. 4 Satz 1; AuslG § 84 Abs. 1;
DVAuslG § 12 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 2; AufenthG § 66 Abs. 4 Satz
1; AufenthG § 68 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne von § 82 Abs. 4
Satz 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) sind die tatsächlichen
Verhältnisse maßgeblich.
2. In Abgrenzung zu einer Gefälligkeitshandlung ist von einer
ausländerrechtlich relevanten genehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit
regelmäßig auszugehen, wenn eine Person mit Billigung des
Geschäftsinhabers in dessen Geschäftsräumen jedenfalls wiederholt
Geschäftshandlungen vornimmt.
3. Die Kostenpflicht setzt voraus, dass der Arbeitgeber die
Ausreisepflicht des Ausländers kannte oder bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
4. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn
der Vermögensvorteil des Arbeitgebers erheblich geringer war, als die
geltend gemachten Abschiebungskosten.
5. § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) setzt
nicht voraus, dass die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des
Ausländers für die Nichtausreise und die Abschiebung mit ursächlich
war.
6. Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt § 68 Abs.
1 AufenthG) beinhaltet nicht zugleich die Verpflichtung zur Übernahme
der Ausreisekosten nach § 82 Abs. 2 AuslG (jetzt § 66 Abs. 2 AufenthG)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 694,52, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten
Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf
schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den
entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in
substanziierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in
die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses bestehen.
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Vgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 - 18 B 906/01 -
und vom 17. Mai 2002 - 18 A 781/01 -, jeweils m.w.N.
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Daran fehlt es hier.
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Erfolglos machen die Kläger geltend, dass angesichts der "absolut gelegenheitsmäßig
wahrgenommenen Hilfstätigkeit" der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann und Vater,
als deren Erben sie das vorliegende Verfahren fortführen, nicht von einer ausländer- und
arbeitserlaubnisrechtlich relevanten Erwerbstätigkeit des Herrn K. als Arbeitnehmer
hätte ausgehen müssen. Insoweit ist schon das Verwaltungsgericht zu dem inzwischen
durch den inhaltsgleichen § 66 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgelösten,
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- vgl. BT-Drucks. 15/420, 93
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hier aber im Hinblick auf den zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 noch einschlägigen § 82 Abs. 4 Satz
1 AuslG zutreffend davon ausgegangen, dass der darin verwendete Begriff der
Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgehend vom Gesetzeszweck weit auszulegen ist.
Dieser besteht darin, der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und den
aus der illegalen Anwesenheit und Beschäftigung häufig entstehenden sozialen
Missständen entgegenzuwirken und die Allgemeinheit davor zu bewahren, die
Abschiebungskosten, deren Ersatz gegenüber dem Ausländer oft nicht realisierbar ist,
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tragen zu müssen. Davon ausgehend kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Erforderlich ist lediglich eine abhängige, fremdbestimmte
Arbeitsleistung, bei der ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, das nach dem betrieblichen und
organisatorischen Gesamtrahmen zu beurteilen ist, in dem sich die Tätigkeit abspielt.
Dabei bedarf es weder eines wirksamen Arbeitsvertrages noch eines faktischen
Arbeitsverhältnisses. Im Zweifel liegt regelmäßig bereits dann eine Erwerbstätigkeit im
hier maßgeblichen Sinne vor, wenn eine Person mit Billigung des Geschäftsinhabers in
dessen geschäftlichem Betätigungsfeld jedenfalls wiederholt Geschäftshandlungen
vornimmt. Es obliegt dem Geschäftsinhaber, in dem seiner Einflusssphäre
unterliegenden Geschäftsbereich dafür zu sorgen, dass insoweit kein falscher Eindruck
entsteht.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 1 C 37.84 -, InfAuslR
1988, 256; OVG NRW, Urteile vom 16. April 1997 – 17 A 3412/94 -, InfAuslR
1997, 455, vom 12. Dezember 2000 – 18 A 196/97 – und vom 22. Mai 2003
– 17 A 2600/02 -; Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG Rn. 9.
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Dementsprechend bestimmte die inzwischen durch § 2 Abs. 3 AufenthG abgelöste hier
aber noch maßgebliche frühere Legaldefinition in § 12 Abs. 1 DVAuslG für das
Aufenthaltsgenehmigungsverfahren, dass eine Erwerbstätigkeit jede selbständige oder
unselbständige Tätigkeit ist, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein
Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung
als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Der darin zum
Ausdruck kommende Rechtsgedanke gilt auch für die Regelung der
Kostentragungspflicht in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG; denn die Frage danach, ob eine
ausländerrechtlich relevante, genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt, lässt
sich für beide Regelungsbereiche nur einheitlich beantworten.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 18 A 3710/02 -.
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Davon ausgehend hat der seinerzeitige Geschäftsinhaber auch was § 82 Abs. 4 Satz 1
AuslG ebenso wie jetzt § 66 Abs. 2 AufenthG
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- vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 66 AufenthG / Kosten 03/2005 Nr. 4 -
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als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal weiter voraussetzt schuldhaft gehandelt.
Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Arbeitgeber bei der Beschäftigung von
Ausländern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dazu gehört, dass er
sich vor der Beschäftigung eines Ausländers Klarheit darüber verschafft, ob dieser die
arbeitsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erfüllt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1987 1 B 170/86 , InfAuslR 1987,
318; Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 – 2116/96 -.
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Die erforderliche Erkenntnis wäre durch eine Aufforderung zur Vorlage der Arbeits-
sowie Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen gewesen. Dies gilt selbstverständlich auch,
wenn – wie hier – der Ausländer dem Arbeitgeber seit längerem bekannt ist und dieser
auch Kenntnis von bereits zuvor durch jenen ausgeübten Erwerbstätigkeiten hatte.
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Entgegen der Annahme der Kläger ist ihre Heranziehung zu den Kosten der
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Abschiebung auch nicht unverhältnismäßig. Die geringe Höhe des durch die Tätigkeit
des Herrn K. erlangten Vermögensvorteils, auf die das diesbezügliche Vorbringen der
Kläger abzielt, ist für die Haftungsregelung des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG unerheblich.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1986 – 1 B 28.86 -, InfAuslR
1986, 273; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2003 – 18 A 81/02 – mit weiteren
Nachweisen.
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Ausgehend von dem oben aufgezeigten Gesetzeszweck ist es für eine effektive
Wirksamkeit der Norm erforderlich, dass sie jede Arbeitnehmertätigkeit erfasst. Deshalb
verstößt es selbst dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn – wie
im vorliegenden Fall – der Vermögensvorteil möglicherweise erheblich geringer war als
die geltend gemachten Abschiebungskosten.
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Vgl. hierzu ebenfalls die vorstehend zitierten Entscheidungen.
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Der nach dem Sinn des Gesetzes des Weiteren erforderliche und von den Klägern mit
Blick auf den langjährigen Aufenthalt des Herrn K. in Deutschland in Zweifel
gezogenen Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt und der Abschiebung, für deren
Kosten die Kläger einzustehen haben, ist ebenfalls gewahrt. Denn die behördliche
Kenntnis von der illegalen Beschäftigung des Herrn K. während des Aufenthaltes im
Bundesgebiet hat die Abschiebung unmittelbar nach sich gezogen.
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In diesem Sinne schon OVG NRW, Urteil vom 16. April 1997 – 17 A 3412/94
-, a.a.O.
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Dagegen ist es unerheblich, ob der Beschäftigung ein illegaler Aufenthalt vorausging.
§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG setzt nicht voraus, dass die dem Arbeitgeber vorwerfbare
Beschäftigung des Ausländers für die Nichtausreise und die Abschiebung mit ursächlich
gewesen ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1987 I B 170.86 , a.a.O.;
Senatsbeschluss vom 25. Februar 2000 – 18 A 196/97 -.
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Maßgeblich ist insoweit allein, dass ein Ausländer beschäftigt wird, obwohl dieser
unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen hat. Ein derartiges, auf die Erlangung
eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtetes Verhalten trägt immer zur Aufrechterhaltung
eines rechtswidrigen Zustandes bei, der staatliches Einschreiten gerade auch deshalb
erforderlich macht, um erwerbsbereite Ausländer von einer illegalen Einreise
abzuhalten.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1986 – 1 B 28.86 -, a.a.O.
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Einer Inanspruchnahme der Kläger als Kostenschuldner steht auch nicht – wie die
Kläger mit dem Zulassungsantrag weiter geltend machen – entgegen, dass der Bruder
des Herrn K. , Herr D. A. , die Abschiebungskosten auf Grund der von ihm am
10. März 1994 abgegebene Verpflichtungserklärung zu tragen hat. Dies folgt schon
daraus, dass sich der Bruder nicht gemäß § 82 Abs. 2 AuslG (jetzt § 66 Abs. 2
AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten
aufzukommen. Die von ihm abgegebene Erklärung ist zwar nach dem Wortlaut ihres
zweiten Satzes uneingeschränkt und könnte deshalb geeignet sein, auch die
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Ausreisekosten zu erfassen. Wie jedoch der letzte Satz der Erklärung verdeutlicht,
erstreckt sich diese nur auf den allein in Bezug genommenen § 84 AuslG (jetzt § 68
AufenthG) und erfasst demgemäß nur die dort geregelten Kosten für den
Lebensunterhalt. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten bedarf einer
ausdrücklichen, gesonderten Erklärung,
- vgl. Nr. 84.1.1.2 AuslG-VwV (jetzt Nr. 68.1.1.2 der Vorläufigen
Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU) -
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wobei einer Verbindung beider Erklärungen grundsätzlich nichts entgegen steht,
solange dies nicht zu Lasten einer hinreichenden Bestimmtheit geht.
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Wenn somit die Ausführungen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der angefochtenen Entscheidung zu begründen vermögen, so folgt daraus zugleich,
dass die Rechtssache aus den insoweit vorgetragenen Gründen, die sich ihrem
wesentlichen Inhalt nach nicht von der Begründung des weiter geltend gemachten
Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unterscheiden, nicht die
behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss 2. Dezember 2004 18 A 2874/04 -.
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Der weitere geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil er
voraussetzt, dass sich im Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausweisende,
allgemein bedeutsame Frage stellen würden. Eine solche haben die Kläger mit der
aufgeworfenen Abgrenzungsfrage danach, wann eine Arbeitnehmereigenschaft im
Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG vorliegt, nicht aufgeworfen. Jene ist – wie sich den
obigen Ausführungen entnehmen lässt – geklärt.
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Der von den Klägers letztlich noch angeführte Verfahrensmangel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem oben Dargelegten musste sich
dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der Form der von
den Klägern aufgezeigten Beweiserhebung nicht aufdrängen. Ein Gericht verletzt seine
Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts zudem in aller Regel dann nicht,
wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht
ausdrücklich beantragt hat.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2005 18 A 5103/04 – mit weiteren
Nachweisen.
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Die Kläger haben keinen Beweisantrag gestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.3, 72 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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