Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2008

OVG NRW: lärm, wohnhaus, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, schattenwurf, wirtschaftliches interesse, windkraftanlage, gewächshaus, umweltrecht, simulation

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 237/07
Datum:
23.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 237/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1779/06
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beigeladene beantragte unter dem 30. Mai 2005 bei der Antragsgegnerin die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei
Windkraftanlagen vom Typ Nordex S 77 mit 100 m Nabenhöhe, einem
Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf den Grundstücken
Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (WKA 1), Flur 0, Flurstück 000 (WKA 2), und Flur
00, Flurstück 000 (WKA 3), in L. . Die Standorte der Anlagen liegen in einer mit der 7.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt L. ausgewiesenen Konzentrationszone
für Windkraftanlagen.
3
Der Antragsteller ist Inhaber eines Erwerbsgartenbaubetriebs in L. und unter anderem
Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke C.------ -----weg und
in L. . Unmittelbar an die Wohnhäuser angrenzend bzw. in der Nähe befinden sich
Gewächshäuser und gartenbaulich genutzte Freiflächen.
4
Der Abstand der nächst gelegenen WKA 2 zum Wohnhaus C.----------weg beträgt ca.
342 m und zum Wohnhaus C.----------weg ca. 401 m.
5
In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene ein
schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 15. März 2005 vor. Daraus
ergibt sich eine Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen durch die drei Windkraftanlagen
bei einem leistungsreduzierten Nachtbetrieb (WKA 1 und WKA 2: 1.200 kW, WKA 3:
850 kW) am Wohnhaus C1.----------weg 7 (IP 8) von 44,0 dB(A). Der Antragsteller wandte
unter anderem im Genehmigungsverfahren gegen das schalltechnische Gutachten ein,
es berücksichtige nicht die durch die in den Gartenbaubetrieben vorhandenen Anlagen
hervorgerufenen Lärmbelastungen zur Nachtzeit. In einer Stellungnahme vom 27.
Oktober 2005 regte das Staatliche Umweltamt Krefeld an, weitere Immissionspunkte zu
berücksichtigen und die durch die Gartenbaubetriebe verursachten Lärmvorbelastungen
zu ermitteln. Daraufhin erstellte das Büro S. & I. unter dem 31. Januar 2006 einen
Nachtrag zu seinem schalltechnischen Gutachten, in dem es ausführt, es seien bei einer
Begehung der im Gutachten aufgeführten Immissionspunkte am 23. November und 16.
Dezember 2005 bei 1 Grad Celsius bzw. 8 Grad Celsius keine Geräusche von den
Gewächshäusern hörbar gewesen, sodass sich Messungen erübrigt hätten; im Übrigen
ergebe sich am Wohnhaus C1.----------weg (IP 25/1) ein Schallleistungspegel von 42,7
dB(A).
6
Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, erteilte sie der Beigeladenen mit
Bescheid vom 14. Juni 2006 die beantragte Genehmigung mit der Maßgabe, dass die
Windkraftanlagen nachts entsprechend der in dem schalltechnischen Gutachten
zugrunde gelegten Leistungswerte zu betreiben seien. Der Genehmigungsbescheid
enthält für die WKA 1 folgende "Nebenbestimmung" Nr. 70:
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"Aus Sicherheitsgründen ist ein Abstand von 138,50 m (Nabenhöhe und 1/2
Rotordurchmesser) vom Fahrbahnrand der L 000 bzw. L 000 einzuhalten."
8
Der tatsächliche Abstand des geplanten Standorts der WKA 1 zur Fahrbahn der L 000
beträgt ca. 60 m.
9
Gegen den Genehmigungsbescheid legte der Antragsteller unter dem 17. Juli 2006
Widerspruch ein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin unter dem
7. August 2006 die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides an.
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Mit Schreiben vom 5. September 2006 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht
Düsseldorf um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
11
Er hat beantragt,
12
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 wiederherzustellen.
13
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt,
14
den Antrag abzulehnen.
15
Nachdem der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin auf
16
Nachfrage unter dem 7. November 2006 mitgeteilt hatte, dass von der
Nebenbestimmung Nr. 70 zum Schutz des Straßenverkehrs nicht abgesehen werden
könne, hob die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der
WKA 1 mit Verfügung vom 20. November 2006 auf. Daraufhin haben die Beteiligten das
Eilverfahren insoweit für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht den hinsichtlich der
WKA 2 und 3 aufrecht erhaltenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die
Genehmigung verletze nicht offensichtlich dem Schutz des Antragstellers dienende
Vorschriften. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs überwiege auch im Übrigen nicht gegenüber dem Vollziehungsinteresse.
Das schalltechnische Gutachten des Büros S. & I. sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass Heizgebläseanlagen in Gewächshäusern an den
Immissionspunkten messbare Anlagengeräusche hervorriefen und daher als
Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Bei einer Entfernung zwischen Wohnhaus und
WKA 2 von dem 2,5-fachen der Höhe der Windkraftanlage sei eine optisch
bedrängende Wirkung nicht offensichtlich.
17
Mit der am 6. Februar 2007 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im
Wesentlichen geltend: Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass der
Immissionsrichtwert von 45 dB(A) bei Nacht eingehalten werde. Der im
schalltechnischen Gutachten angenommene Schallweg zwischen dem Wohnhaus C.----
------weg und den Windkraftanlagen sei durch die Wahl eines fehlerhaften
Immissionspunktes möglicherweise verkürzt. Weiter sei nicht berücksichtigt worden,
dass bei hoch liegenden Schallquellen mit einem größeren Schwankungsbereich der
Schallimmissionen zu rechnen sei. Die Vorbelastung, insbesondere durch die in den
Gewächshäusern vorhandenen Heizanlagen, sei nicht ermittelt worden. Nach dem
Messbericht des Ingenieurbüros C. & C. vom 15. Februar 2007 sei am Wohnhaus C.------
----weg eine Vorbelastung zur Nachtzeit von 45,5 dB(A) gegeben. Im Übrigen sei
Schattenschlag, auch in den Gewächshäusern, unzumutbar. Die WKA 2 entfalte zudem
eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf sein ca. 350 m entfernt liegendes
Wohnhaus und hinsichtlich des ca. 275 m entfernt liegenden Gewächshauses.
Schließlich sei ein ausreichender Schutz vor Eiswurf nicht gegeben.
18
Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2007 zu ändern und
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor: Im schalltechnischen Gutachten seien
die richtigen Immissionspunkte zugrunde gelegt worden. Der vom Antragsteller
vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros C2. & C3. lasse nicht erkennen, welche
Heizungsanlagen konkret betrachtet worden seien. Nach der Rechtsprechung sei
Schattenwurf von nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag im
Außenbereich zumutbar. Eine optisch bedrängende Wirkung der WKA 2 auf die allein
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zu betrachtenden Wohnhäuser des Antragstellers sei mangels einer diesbezüglichen
Sondersituation nicht gegeben. Einen ausreichenden Schutz vor Eiswurf stelle die
Nebenbestimmung Nr. 28 des Genehmigungsbescheides sicher.
Die Beigeladene trägt unter anderem vor: Die im schalltechnischen Gutachten
gewählten Immissionspunkte seien geeignet, die Schallimmissionssituation zu
beurteilen. Die fachliche Diskussion um die Besonderheiten hoch liegender
Schallquellen sei noch nicht zum Abschluss gekommen und daher nicht zu
berücksichtigen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung sei
auch unter Beachtung der Phänomene bei hoch liegenden Schallquellen nicht
gegeben. Die Vorbelastungsermittlung durch das Ingenieurbüro C. & C. sei
unbrauchbar, weil künstlich ein Zustand erheblicher Lautstärke erzeugt worden sei.
Zudem dürften nur Anlagen als Vorbelastung berücksichtigt werden, die der TA Lärm
unterlägen; landwirtschaftliche Anlagen seien ausdrücklich ausgenommen.
Insbesondere sei das Blockheizkraftwerk des Antragstellers im Verfahren 8 B 215/07
nicht zu berücksichtigen. Dieses sei erst nach der Genehmigung der WKA 2 und 3
errichtet worden. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides stellten
einen ausreichenden Schutz vor Schattenwurf sicher. Eine optisch bedrängende
Wirkung durch die WKA 2 scheide angesichts eines Abstandes von über 300 m zum
Wohnhaus aus. Schließlich sei eine Gefährdung durch Eiswurf aufgrund des Abstandes
zu den Windkraftanlagen und der dort installierten Sicherungssysteme ausgeschlossen.
24
Der Erörterungstermin am 18. Dezember 2007 hat ergeben, dass Schallemissionen von
Anlagen der Gartenbaubetriebe ausgehen. Wegen der Einzelheiten der
diesbezüglichen Feststellungen wird auf das Protokoll vom 18. Dezember 2007
verwiesen.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26
II.
27
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
28
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem
Aufschubinteresse des Antragstellers größeres Gewicht beizumessen als dem
Vollzugsinteresse der Beigeladenen, nicht in Frage. Insbesondere greifen die Einwände
des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch, der
angegriffene Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2006 sei nicht wegen der Verletzung
immissionsschutzrechtlicher, dem Schutz des Antragstellers dienender Vorschriften
offensichtlich rechtswidrig.
29
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid der
Antragsgegnerin verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen den
Antragsteller schützende Bestimmungen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht
im Hinblick auf den gebotenen Schutz des Antragstellers vor unzumutbaren
Lärmimmissionen in Frage gestellt.
30
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG)
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und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die
Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt der vorliegend
allein in Rede stehenden nächtlichen Lärmeinwirkungen zu Lasten des Antragstellers
ist auf der Grundlage des angefochtenen Genehmigungsbescheides nicht zu erwarten.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs
des Antragstellers zu Recht nur auf die von den WKA 2 und 3 verursachten
Lärmimmissionen abgestellt. Die von den WKA 2 und 3 hervorgerufenen
Lärmimmissionen übersteigen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß nicht. Das
Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohner des
Außenbereichs von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber
und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm
festgelegten Immissionsrichtwerten zuzumuten sind.
32
Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW: Urteile vom 18. November 2002 - 7
A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 (178), und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris,
Rn. 76.
33
Auf der Grundlage der Schallprognose des Büros S. & I. vom 15. März 2005 mit
Nachtrag vom 31. Januar 2006 bestehen auch in Anbetracht der Beschwerdeegründung
keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diese Richtwerte entsprechend der
Nebenbestimmung Nr. 6 des angefochtenen Genehmigungsbescheides eingehalten
werden. Der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) wird nach den Feststellungen
dieser Schallprognose beim Betrieb der WKA 2 und 3 voraussichtlich nicht überschritten
werden.
34
Am Wohnhaus auf dem dem Antragsteller gehörenden Grundstück C.----------weg ist auf
der Basis der für die WKA 2 und 3 in der Schallprognose des Büros S. & I.
angegebenen Teilpegel von 43,8 dB(A) bzw. 29,1 dB(A) mit einem Beurteilungspegel
von 43,9 dB(A) zu rechnen.
35
Für das Wohnhaus auf dem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden
Grundstück C.----------weg (IP 25/1) ergibt sich unter Berücksichtigung der für die WKA 2
und 3 in der Schallprognose des Büros S. & I. angegebenen Teilpegel von 42,1 dB(A)
bzw. 27,2 dB(A) ein Beurteilungspegel von 42,2 dB(A).
36
Durchgreifende Bedenken gegen die der Genehmigung zugrunde liegende
Schallprognose des Büros S. & I. bestehen nicht. Sie genügt bei der gebotenen
summarischen Betrachtung den in der Rechtsprechung
37
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 (179
f.) -
38
entwickelten Anforderungen.
39
Die Richtigkeit der Prognose wird auch nicht durch die Rüge in Frage gestellt, die
Gutachter hätten die "Besonderheiten der Schallausbreitung hoch liegender
Emissionsquellen" nicht in die Berechnung eingestellt. Ohne Erfolg beruft sich der
Antragsteller auf den Aufsatz von Piorr und Hillen (Landesumweltamt NRW) mit dem
Titel "Zur Schallausbreitung höherliegender Quellen". Der Aufsatz beruht auf einer
40
Simulation, deren Verifikation die Autoren selbst als dringend geboten ansehen. Den
Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der
meteorologischen Auswirkungen auf die Schallausbreitung die bisher ermittelten
Prognosewerte für Entfernungen ab 600 m um mehr als 3 dB(A) zu korrigieren sein
könnten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 8 A 2956/06 -, juris, Rn. 14.
41
Auch der vom Antragsteller herangezogene Aufsatz von Ziemann und Balogh
(Universität Leipzig) mit dem Titel "Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die
Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen" verhilft dem Antragsteller nicht
zum Erfolg. Dem Aufsatz liegt gleichfalls eine Simulation zugrunde, deren Verifikation
die Autoren selbst als geboten ansehen. Im Übrigen treten nach dieser Simulation bis zu
einer Entfernung von 400 m (Nahbereich) höhere Schallimmissionen bei hohen
Schallquellen nicht häufiger auf als bei der Schallquelle am Boden.
42
Hinsichtlich der WKA 2 greifen diese Erwägungen schon deshalb nicht ein, weil die
Wohngebäude des Antragstellers nur ca. 342 bzw. 401 m entfernt sind. Hinsichtlich der
WKA 3 mit einer Entfernung von ca. 932 bzw. 1.080 m ist eine Überschreitung des
Richtwerts von 45 dB(A) angesichts der Teilpegel von 29,1 bzw. 27,2 dB(A)
auszuschließen. Für eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) ist
auch bei einer Erhöhung der Teilpegel für die WKA 3 um jeweils 3 dB(A) und
nachfolgender Gesamtbetrachtung der Schallimmissionen beider Anlagen nichts
ersichtlich.
43
Dass der im schalltechnischen Gutachten gewählte Immissionspunkt IP 8 nicht
sachgerecht gewählt wurde, ist nicht erkennbar. Die Wahl eines hiervon abweichenden
Immissionspunktes, der zu den WKA 2 und 3 einen kürzeren Schallweg aufweisen und
den zu prognostizierenden Beurteilungspegel erhöhen würde, ist nicht sachgerecht. Mit
der Wahl eines solchen Immissionspunktes würde ein anderer als der nach Nr. 2.3 TA
Lärm maßgebliche Immissionsort gewählt, weil ein kürzerer Schallweg eine Entfernung
von der südöstlichen Außenwand des Wohnhaus C.----------weg erfordern würde, die
deutlich über einen halben Meter hinausginge.
44
Die der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegte Schallprognose ist auch nicht
deshalb fehlerhaft, weil sie die vom Antragsteller angeführte Vorbelastung durch den
Betrieb von Heiz- und Lüftungsanlagen in den vom Antragsteller betriebenen und
umliegenden Gewächshäusern und sonstigen nahe liegenden Betrieben
unberücksichtigt gelassen hat.
45
Bei der Beurteilung der Gesamtbelastung des Antragstellers mit nächtlichen
Geräuschimmissionen sind die von den Heiz- und Lüftungsaggregaten verursachten
Geräuschimmissionen bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm nicht als
Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm anzusetzen.
46
Es spricht vieles dafür, dass die TA Lärm auf diese Aggregate nicht anwendbar ist und
sie deshalb nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm keine für die
Regelfallprüfung relevante Vorbelastung verursachen. Nach dieser Bestimmung ist
Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen,
für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage.
Gemäß Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind von der Anwendung der TA Lärm nicht
47
genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen ausgenommen. Dies gilt auch für
Nebeneinrichtungen, die - wie die Heizaggregate in Bezug auf die Gewächshäuser -
dem Zweck der Kernanlage dienen.
Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm
Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,
Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. 17.
48
Unter landwirtschaftlichen Anlagen sind Anlagen zu verstehen, die im Rahmen der
Urproduktion der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Zubereitung,
Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen. Zur
Abgrenzung dürfte auf die in § 201 BauGB gegebene Definition des Begriffs der
Landwirtschaft abzustellen sein.
49
Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm
Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,
Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. 17.
50
Danach gehört auch die gartenbauliche Erzeugung zur Landwirtschaft. Sie ist selbst
dann gegeben, wenn Tischkulturen in Gewächshäusern erzeugt werden, ohne dass die
Wurzeln in den Boden eindringen.
51
Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 10. Auflage, 2007,
§ 201 Rn. 5; Roeser, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum
Baugesetzbuch, Band 2, § 201 Rn. 6.
52
Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass wegen der durch die Aggregate der
Gewächshäuser sowie sonstiger landwirtschaftlicher Betriebe hervorgerufenen
Geräuschimmissionen auf Grund einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Nr.
3.2.2 TA Lärm die Genehmigung zu versagen gewesen wäre.
53
Vgl. zur Berücksichtigung der Vorbelastung durch der TA Lärm nicht unterliegende
Anlagen im Rahmen der Sonderfallprüfung: Hansmann, in: Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm Nr. 2, Rn. 28; Feldhaus/Tegeder, in:
Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 2, Rn.
42.
54
Hinsichtlich der Wohnhäuser C.----------weg und ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen
einer Sonderfallprüfung alle die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten
Gegebenheiten im Sinne einer Güterabwägung in Betracht zu ziehen und zu bewerten
sind.
55
Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm
Nr. 3, Rn. 48; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,
Kommentar, Band 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 3, Rn. 53.
56
Ausgehend von einer solchen Güterabwägung ist dem Antragsteller zuzumuten, die in
Rede stehenden Geräuschimmissionen während der Nachtzeit am Wohnhaus C.----------
weg bzw. auch dann hinzunehmen, wenn sie aufgrund der Vorbelastung erhöht sind.
57
Soweit eine beachtliche Vorbelastung von den in den Gewächshäusern des
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Antragstellers vorhandenen Anlagen ausgeht, ist dieser in der Lage, sie zu reduzieren.
Dabei ist es gerechtfertigt, ihn und nicht die Beigeladene auf Maßnahmen zur
Schallreduzierung zu verweisen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf diese Anlagen
keine wirksamen Lärmminderungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere hat er auf eine
wirksame Schallimmissionen mindernde Einhausung der Anlagen verzichtet und diese
im Gewächshaus mit nur eingeschränkt schallmindernder Wirkung aufgestellt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die lärmintensiven Anlagen nicht von den
schutzbedürftigen Räumlichkeiten des Wohnhauses C.----------weg entfernt, sondern in
deren Nähe, nämlich im nordwestlichen Teil des sich an das Wohnhaus rückwärtig
anschließenden Gewächshauses C.----------weg , errichtet wurden.
Die von dem nordwestlich des Wohnhauses C.----------weg errichteten
Blockheizkraftwerk ausgehenden Schallemissionen sind im vorliegenden
Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Das Blockheizkraftwerk ist nach eigenem
Bekunden des Antragstellers im Verfahren 8 B 215/07 im Erörterungstermin vom 18.
Dezember 2007 erst im Zeitraum September/Oktober 2006 und damit nach Erteilung der
Genehmigung für die WKA 2 und 3 errichtet worden. Nach Genehmigungserteilung
eintretende Veränderungen sind aber unbeachtlich, weil in Fällen der
Genehmigungsanfechtung durch Dritte - wie hier - der Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung und nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung
maßgeblich ist.
59
Vgl. hinsichtlich der Drittanfechtung von Baugenehmigungen: OVG NRW, Urteil vom 28.
November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, Rn. 47 ff.
60
Dass der Lüftungsanlage der ca. 180 m vom Wohnhaus C.----------weg entfernt
liegenden Schweineställe die Bedeutung einer im Rahmen der Sonderfallprüfung
beachtlichen Vorbelastung zukommt, zeigt der Antragsteller nicht auf. Insbesondere hat
der Antragsteller die Lüftungsanlage in seinem Schreiben vom 15. August 2007 auf die
Anfrage des Senats vom 25. Juli 2007 nicht benannt, sondern sich u.a. auf den
Messbericht von C. & C. bezogen, in dem als wesentliche Quellen der Vorbelastung nur
die Heizungsanlagen der Gewächshäuser genannt werden. Auf Schallemissionen der
Lüftungsanlage der Schweineställe hat der Antragsteller erstmals im Erörterungstermin
am 18. Dezember 2007 hingewiesen, ohne dass sie seinerzeit zu vernehmen gewesen
wären. Im Übrigen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst
ersichtlich, dass diese Schallemissionen Geräuschcharakteristika aufweisen, die eine
Berücksichtigung im Rahmen einer Sonderfallprüfung erfordern würden.
61
Auch für eine im Übrigen relevante Vorbelastung durch andere Anlagen ist nichts
ersichtlich.
62
2. Zu Unrecht rügt der Antragstelle, sein Betrieb werde nicht ausreichend gegen
Schattenwurf geschützt.
63
Die Anwendung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der
Rechtsprechung anerkannten Formel, wonach eine Belästigung durch den zu
erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die
Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche
Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am
jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen,
d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von
64
maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag
beträgt, ist nicht zu beanstanden. Es gibt für den von Windkraftanlagen verursachten
Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren
Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des §
3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen
müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach
der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage
nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen - so auch hier - im Rahmen einer
wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu
nehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 8 B 643/07 -, unter Hinweis auf OVG
NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 - und Beschluss vom 27. Juni 2005 -
7 A 707/04 -; Beschluss vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194.
65
Auch wenn einerseits, wie der Antragsteller vorträgt, die Gewächshäuser und die
Freilandflächen keinen Schutz vor Schattenwurf bieten, ist andererseits zu
berücksichtigen, dass sich Menschen dort nicht ständig aufhalten, sondern nur, sofern
dort Arbeiten zu verrichten sind. Sie sind daher nur in eingeschränktem Maße
Schattenwurf ausgesetzt. Welche konkreten Umstände Anlass bieten, ein etwaiger
Schattenschlag sei überhaupt unzumutbar, legt der Antragsteller mit seinem
Beschwerdevorbringen nicht dar.
66
Im Übrigen sind entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch Freilandflächen
berücksichtigt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13 des
Genehmigungsbescheides sind alle Grundstücke mit zu schützender Bebauung, an
denen Schattenwurf möglich ist, bis zu einer Entfernung von 1.300 m vom Mittelpunkt
der jeweiligen Anlage zu erfassen. Hierzu zählen, wie sich aus dem Verweis auf die
Nebenbestimmung Nr. 11 ergibt, auch Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 2
ArbStättVO.
67
Vgl. zum Begriff des Arbeitsplatzes: Länderausschuss für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik, Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung, Stand: 25. April 2005, S. 9.
68
3. Ferner ist die vom Antragsteller befürchtete optisch bedrängende Wirkung durch die
WKA 2 nicht gegeben.
69
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine pauschalierende Anwendung der im
Senatsurteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - genannten, an dem Verhältnis der
Gesamthöhe der Anlage zu deren Abstand zur Wohnbebauung orientierten
Anhaltswerte verbietet. Unabhängig von dem jeweiligen Abstand zwischen der
Wohnbebauung und der Windkraftanlage ist deshalb für die Beantwortung der Frage, ob
von der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnbebauung
ausgeht, stets eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Erst auf der
Grundlage einer derartigen Prüfung ist eine sachgerechte Entscheidung möglich.
70
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014
(1015).
71
Hinsichtlich des Wohnhauses C.----------weg ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude
von der WKA 2 immerhin ca. 342 m entfernt liegt. Zwischen ihm und der WKA 2 liegt
72
zudem das an das Wohnhaus angrenzende Gewächshaus, auf das der Blick aus dem
im Erdgeschoss gelegenen Wohnzimmerfenster zunächst fällt. Auch vom Obergeschoss
des Wohnhauses C.----------weg schafft das vorgelegene Gewächshaus den Eindruck
von Distanz und wirkt somit einer optisch bedrängenden Wirkung der WKA 2 entgegen.
In Bezug auf das Wohnhaus C.----------weg beträgt die Entfernung zur WKA 2 sogar ca.
401 m, was nahezu dem 2,8-fachen der Gesamthöhe der WKA 2 entspricht. Gegen eine
optisch bedrängende Wirkung spricht zudem, dass die WKA 2 der südöstlich gelegenen
Außenwand des Wohnhaus C.----------weg nicht frontal gegenüber liegt, sondern
deutlich seitlich versetzt.
73
Eine optisch bedrängende Wirkung liegt auch nicht im Hinblick auf das südöstlich des
Wohnhauses C.----------weg gelegene Gewächshaus vor. Sofern sich dort Menschen
aufhalten, geschieht dies nur vorübergehend und zum Zwecke der Verrichtung dort
erforderlicher Arbeiten. Ein der Schutzbedürftigkeit von Menschen in Wohngebäuden
oder auf den zugehörigen Außenanlagen vergleichbares schützenswertes Interesse,
von der optischen Wirkung der WKA 2 verschont zu bleiben, ist hier nicht erkennbar.
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4. Weiter rügt der Antragsteller ohne Erfolg, der Gefährdung durch Eiswurf sei nicht
begegnet worden. Nach Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 28 des
Genehmigungsbescheides ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei
drohendem Eisansatz die Windkraftanlage still steht. Die zum Schutz vor Eiswurf zu
ergreifenden Maßnahmen mussten im Genehmigungsbescheid nicht konkretisiert
werden. Es genügt vielmehr, dass nach Satz 2 der vorgenannten Nebenbestimmung die
zum Schutz vor Eiswurf getroffenen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde vor
Inbetriebnahme nachzuweisen sind. Dadurch ist sichergestellt, dass vor einer
Inbetriebnahme die Eignung der getroffenen Maßnahme behördlicherseits überprüft
wird.
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5. Ist nach alldem davon auszugehen, dass die angefochtene Genehmigung
voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, begegnet die
Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, dass das Interesse der
Beigeladenen daran überwiegt, von der ihr erteilten Genehmigung bezüglich der WKA 2
und 3 schon während des Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt im genehmigten
Umfang, d. h. auch hinsichtlich der Nachtzeit, Gebrauch zu machen. Das
Beschwerdevorbringen stellt nicht in Frage, dass die Beigeladene ein wirtschaftliches
Interesse an dem Betrieb der Anlagen hat. Ein dieses Interesse überwiegendes
Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht
ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene hatte hinreichenden Anlass, sich in das
Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das Verfahren
wesentlich gefördert.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei
orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem
vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 =
NVwZ 2004, 1327).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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