Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2006

OVG NRW: gesetzesvorbehalt, kausalität, bundespolizei, beauftragter, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2977/05
Datum:
04.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2977/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3167/04
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus M. wird abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.478,55 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Leistungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. Juli 2003 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 sind hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2
aufgeführten Kostenpositionen rechtswidrig. Zur Begründung wird entsprechend § 122
Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des
angegriffenen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert werden.
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Entgegen der Antragsschrift widersprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
nicht der Gesetzessystematik des § 19 BGSG (nunmehr § 19 BPolG). Zwar ist der
Verantwortliche zum Ersatz der Kosten einer Maßnahme verpflichtet, die ein
Beauftragter ausführt, und hat der Bundesgrenzschutz (die Bundespolizei) die Wahl,
eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen. Einer daraus
abgeleiteten Kostenerstattungspflicht auch für selbst ausgeführte Maßnahmen steht
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indes der Wortlaut der Norm entgegen. Angesichts der danach vorausgesetzten
Kausalität zwischen Gefahrenabwehrmaßnahme und Kosten entbehrt die Auslegung
der Beklagten einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Grundlage in § 19 Abs. 2
BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG).
Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10619/05 -
juris, Rn. 18 (betreffend die § 19 Abs. 2 BGSG/§ 19 Abs. 2 BPolG entsprechende
Regelung in § 6 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes).
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Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe bei der Definition der
Mehrkosten im Sinne von § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG) nicht ausreichend
zwischen den Kosten für Einsätze von Regeldiensten und von Spezialdiensten wie dem
U1. F. unterschieden, greift nicht durch. Die Beklagte benennt keine Gesichtspunkte, die
eine solche Differenzierung nahe legen, noch ergeben sich dafür sonst Anhaltspunkte.
Dem Gesetz lässt sich eine Differenzierung weder im Hinblick auf eine unterschiedliche
Höhe von Personalkosten für Spezialdienste und für Regeldienste noch im Hinblick auf
eine auf besondere Gefahreneinsätze zugeschnittene Sachkompetenz der
Spezialdienste entnehmen.
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Die Rechtssache wirft danach auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
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Ebenso wenig kommt der Rechtsache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Es fehlt bereits an der Formulierung einer allgemeinen
Rechts- oder Tatsachenfrage. Der pauschale Hinweis auf die "hier zu klärende
Rechtsfrage der Kostenerstattung nach § 19 Abs. 2 BGSG" und die "Frage des Umfangs
des Kostenersatzes nach § 19 Abs. 2 BGSG" genügt den Anforderungen des § 124 a
Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Q. ist abzulehnen. Der Kläger hat mangels Einreichung von
Prozesskostenhilfeunterlagen im Verfahren zweiter Instanz nicht dargelegt, dass er auf
Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die
Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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