Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2009

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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2184/07
Datum:
30.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2184/07
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Juni 2007
wird für unwirksam erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in bei-den Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beru-fungsverfahren auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Ist, wie im vorliegenden Verfahren, ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so
entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen
über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes.
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Diesen Grundsätzen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten
aufzuerlegen, weil er die angefochtenen Bescheide aufgehoben und damit dem
klägerischen Begehren entsprochen hat.
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Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts des Wortlauts des hier
einschlägigen § 11 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. mit seiner
Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Satz (zutreffend: Nummer) 3 KAG NRW i.V.m. § 93 AO
eine Auslegung der Norm in dem Sinne überhaupt in Betracht kommt, dass ein
Auskunftsersuchen losgelöst von den Beschränkungen, welche in der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs zum Auskunftsersuchen nach § 93 AO entwickelt worden sind,
zulässig sein soll. Im Übrigen dürfte bei Anwendung von § 93 AO ein
Auskunftsersuchen quasi "ins Blaue hinein" auch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn
die Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag,
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vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – VII R 63/05 –
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u.a. in: BStBl. II 2007, 155.
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Vorliegend sprechen angesichts des an alle Grundeigentümer in F. gerichteten
Auskunftsersuchens nicht unerhebliche Gesichtspunkte dafür, dass dieses Verlangen
einer im Rahmen einer Steuererhebung unzulässigen Rasterfahndung gleichzusetzen
ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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