Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2004

OVG NRW: aufschiebende wirkung, obg, rückgriff, erlass, ermächtigung, beschwerdeschrift, polizei, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 2684/04
Datum:
21.12.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 2684/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3310/04
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem
sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Oktober
2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen und hinsichtlich der
Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
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zu Recht stattgegeben.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen fällt zu Lasten des
Antragsgegners aus. Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene
Aufenthaltsverbot ist rechtwidrig, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des
Antragsgegners als Ordnungsbehörde zum Erlass eines solchen Verbotes fehlt. Eine
entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 PolG NRW kommt nicht in Betracht. § 24
Nr. 13 OBG NRW schließt ausdrücklich die entsprechende Anwendung der neu
geschaffenen Ermächtigung des § 34 Abs. 2 PolG NRW zur Verhängung eines
längerfristigen Aufenthaltsverbotes aus. Die Anordnung des erweiterten Platzverweises
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soll - so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. Juli 2002 -
der Polizei überlassen bleiben (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60). Ein Rückgriff auf die
Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW ist, wie das Verwaltungsgericht in dem
angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, vor diesem Hintergrund nicht
zulässig. Ein solcher Rückgriff würde den klar und unmissverständlich zum Ausdruck
gebrachten Willen des Landesgesetzgebers übergehen. Dies verkennt auch der der
Beschwerdeschrift beigefügte Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 27. November 2003. Die dortige Bezugnahme auf den Beschluss des
Senats vom 6. September 2000 - 5 B 1201/00 - verkennt, dass diese Entscheidung zu
der früheren Rechtslage vor Neufassung des § 34 PolG NRW sowie § 24 Nr. 13 OBG
NRW ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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