Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2009

OVG NRW: amnesty international, staatliche verfolgung, wahrscheinlichkeit, mitgliedschaft, aufenthalt, internet, organisation, auskunft, staatsangehörigkeit, öffentlich

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1514/04.A
Datum:
14.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1514/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2076/01.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider
Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Der am 14. Januar 1977 geborene Kläger beantragte am 24. Juli 2001 die Gewährung
politischen Asyls. Bei seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an: Er habe Probleme
mit den libyschen Sicherheitskräften, weil er sich in einer geheimen
Oppositionsbewegung engagiert habe. Er sei mit einem Flugzeug nach J. geflogen und
von S. aus mit einem Pkw in das Bundesgebiet eingereist. Er habe dafür einen
gefälschten, auf seinen eigenen Namen ausgestellten Pass mit einem Visum für J.
benutzt. Die weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers ergeben sich aus der
Anhörungsniederschrift vom 15. August 2001, auf die Bezug genommen wird.
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Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. August 2001 ab, verneinte die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und drohte die Abschiebung nach M. an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Asylanerkennung stehe bereits §
26a AsylVfG entgegen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht erfüllt,
weil das Vorbringen des Klägers unglaubhaft sei.
Der Kläger hat am 14. September 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er
Bescheinigungen der M1. Liga für Menschenrechte sowie einer exilpolitischen
Oppositionsgruppe mit der Bezeichnung RADSJ vorgelegt hat.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
28. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als
Asylberechtigten anzuerkennen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20. Februar 2004 verpflichtet
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich M2.
vorliegen, es hat ferner die in Nr. 4 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung
insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach M. angedroht worden ist,
im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird
auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
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Die Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen unter
Bezugnahme auf ihre Zulassungsantragsschrift.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils
und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das er mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009
ergänzt und vertieft. Hierzu legt er ein Anlagenkonvolut (Beiakte 4) vor und führt dazu
aus, es handele sich um eine Zusammenstellung von Unterlagen politischen
Charakters.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde der Stadt Remscheid sowie der Erkenntnisse sachverständiger
Stellen und der Presseberichte (Erkenntnismittelliste M. ) verwiesen.
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II.
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Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
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Der Senat versteht das in der Berufungsinstanz noch anhängige
Verpflichtungsbegehren des Klägers mit Blick auf die Änderungen der Rechtslage im
Zusammenhang mit der Umsetzung asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) dahin, dass er die Verpflichtung
der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG - in diesem
Sinne ist der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
auszulegen - und hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.
2 bis 7 AufenthG in Bezug auf M. erstrebt. Insoweit ist die Klage zulässig.
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Soweit der Klageantrag auch auf die Aufhebung der Ausreiseaufforderung mit
Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Die Regelung unter Nr. 4 des angegriffenen Bundesamtsbescheids vom 28.
August 2001 hat sich durch die am 10. Oktober 2005 erteilte und nachfolgend
verlängerte ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung erledigt. Diese Regelung
kann für eine neu entstehende Ausreisepflicht grundsätzlich nicht erneut als
Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999
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- 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 ff. m .w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 4.
August 2003
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- 8 A 2621/03.A -, juris, m. w. N.
27
Mit dem Verpflichtungsbegehren ist die Klage im Übrigen unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3
AsylVfG).
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Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den
Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Falle des Klägers in Bezug auf
den hier maßgeblichen Herkunftsstaat M. nicht erfüllt.
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Der Senat sieht das individuelle Vorbringen des Klägers insbesondere zu Aktivitäten für
eine „geheime Organisation" nicht als glaubhaft an. Zur Begründung wird auf die
näheren Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 28. August 2001 verwiesen,
denen der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist.
Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs.
1 AufenthG i.V.m. den im Satz 5 in Bezug genommenen Vorschriften im Hinblick auf
diesen individuellen Vortrag nicht vor.
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Ebensowenig droht dem Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund der
behaupteten Mitgliedschaft in libyschen Exilorganisationen Verfolgung durch den
libyschen Staat.
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Soweit der Kläger sich auf die angebliche Mitgliedschaft in der Organisation „RADSJ"
beruft, ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass libysche
Stellen davon überhaupt Kenntnis erhalten haben. Entsprechendes gilt für die
angebliche Mitgliedschaft in der „M1. Liga für Menschenrechte".
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Vgl. dazu allg. etwa Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 8. Januar 2003 an das VG
Freiburg.
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Selbst wenn eine solche Kenntnis libyscher Stellen angenommen würde, begründete
dies keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Gefahren im Sinne von
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein Libyer, der in Deutschland Mitglied der zuvor
genannten Organisationen ist, muss nach seiner Rückkehr nicht allein deswegen mit
Sanktionen rechnen.
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Vgl. dazu etwa AA, Auskünfte vom 4. Oktober 2005 an das VG Minden und vom 8.
Januar 2003 an das VG Freiburg.
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Maßgeblich für die Gefahr staatlicher Repressionen ist vielmehr, ob ein Libyer im
Ausland öffentlich wahrnehmbar regimekritischen Aktivitäten nachgegangen ist und sich
dadurch nach Auffassung der libyschen Stellen illoyal gegenüber dem libyschen Staat
gezeigt hat.
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Vgl. etwa AA, Auskunft vom 9. Oktober 2006 an das OVG NRW.
39
Dafür sind konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf den Kläger indes weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die anderweitig behaupteten
exilpolitischen Aktivitäten. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 geltend
macht, er habe zusammen mit anderen im Ausland lebenden Regimekritikern eine
„Anklageschrift gegen Gaddafi" verfasst und unterzeichnet und hierzu eine
„Zusammenstellung von Unterlagen politischen Charakters" vorlegt - es handelt sich
dabei um Ausdrucke von Internet-Seiten in englischer bzw. arabischer Sprache -, kann
der Senat auf dieser Grundlage nicht feststellen, dass die genannten Voraussetzungen
erfüllt wären. Überwiegend ist bereits weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass es sich
überhaupt um dem Kläger zurechenbare regimekritische Äußerungen handelt. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die - lediglich auf bestimmten, nicht allgemein
bekannten oder verbreiteten Internetseiten eingestellten - Erklärungen einem breiteren
Personenkreis bekannt geworden sind oder hätten bekannt werden können. Da jegliche
Angaben des Klägers dazu fehlen, für welche Zeiträume die Äußerungen im Internet
zugänglich gewesen sind, ist insbesondere nicht festzustellen, dass der Inhalt der
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Äußerungen libyschen Stellen mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit
bekannt geworden ist. Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob
derartige Äußerungen von libyschen Stellen als öffentlichkeitswirksame oppositionelle
Aktivitäten gewertet und zum Anlass für relevante Verfolgungsmaßnahmen genommen
würden.
Auch mit Blick auf die Stellung eines Asylantrags sowie einen ungenehmigten
Aufenthalt im Bundesgebiet droht dem Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen
Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn er nach M.
zurückkehrt.
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Libysche Staatsangehörige, die sich ohne Genehmigung libyscher Behörden im
Bundesgebiet aufhalten und hier einen Asylantrag gestellt haben, droht deswegen bei
Rückkehr nach M. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im
Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
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So etwa auch OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 5 B 819/01.A -, juris, Rdnr. 40
bis 50.
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Zunächst drohen ohnehin keine Repressalien, wenn ein libyscher Staatsangehöriger
einen langjährigen Auslandsaufenthalt plausibel - d. h. unter Bezug auf politisch
neutrale Umstände - erklären kann und eine Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht
bekannt wird.
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Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003
45
- 5 B 819/01.A -, juris, Rdnr. 33.
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Davon dürfte hier mit Blick auf die Eheschließung mit einer deutschen
Staatsangehörigen auszugehen sein, zumal dem Kläger in diesem Zusammenhang
während des Asylstreitverfahrens ein libyscher Pass erteilt worden ist.
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Selbst wenn angenommen wird, dass die Asylantragstellung bei Rückkehr nach M.
bekannt wird und der Kläger seinen Aufenthalt nicht durch politisch neutrale Umstände
erklären kann, führte dies nicht zum Erfolg seines Flüchtlingsanerkennungsbegehrens.
Im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG erhebliche staatliche Repressionen sind bei einem
solchen Sachverhalt nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn ein Asylantragsteller
während seines Auslandsaufenthalts nicht öffentlich wahrnehmbaren regimekritischen
Aktivitäten nachgegangen ist.
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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. September 2004 an das VG Düsseldorf, vom
9. Oktober 2006 an das OVG NRW und vom 3. Februar 2003 an das VG Berlin.
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Dafür ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich.
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Aus den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Auskünften und Stellungnahmen ergeben
sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die für den maßgeblichen Zeitpunkt der
Senatsentscheidung eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten. Nach den
Stellungnahmen des Deutschen Orient Instituts (DOI) hat das Bekanntwerden einer
Asylantragstellung zwar Konsequenzen. Die von den Sicherheitskräften ergriffenen
Maßnahmen hängen danach indes von weiteren Einzelfallumständen ab, insbesondere
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dem Vorliegen und der Begründung (säkular/islamistisch-religiös) einer oppositionellen
Haltung sowie dem Grad eines exilpolitischen Engagements.
Vgl. die Stellungnahmen des DOI vom 21. Oktober 2002 an das OVG Sachsen und vom
24. November 2002 an das VG Freiburg.
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In späteren Stellungnahmen hat das DOI an der zuvor referierten, auf
einzelfallbezogene Sonderaspekte abstellenden Beurteilung festgehalten.
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Vgl. DOI, Stellungnahmen vom 18. Dezember 2003 an das VG Stuttgart, vom 21. Juni
2004 an das VG Düsseldorf und vom 24. August 2006 an das OVG NRW.
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Danach kann diesen Stellungnahmen nicht entnommen werden, dass eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG allein
aufgrund einer Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts besteht.
Soweit sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2001 und der
Stellungnahme von amnesty international vom 4. August 2003 anderweitige
Anhaltspunkte ergeben könnten, rechtfertigt dies keine andere prognostische
Bewertung. Die maßgebliche Auskunftslage hat sich nämlich - wie sich aus den zuvor
vom Senat zitierten aktuelleren Auskünften des Auswärtigen Amtes, in denen es von
einer anderen Lagebeurteilung ausgeht, ergibt - geändert. Soweit in einer
Stellungnahme von amnesty international (Schweizer Sektion) vom Juni 2005 (allein)
aufgrund des Bekanntwerdens einer Asylantragstellung im Ausland gegebenenfalls
Repressalien für möglich erachtet werden, handelt es sich um Vermutungen, die durch
keine konkreten Referenzfälle belegt sind. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug
genommenen erstinstanzlichen Urteile anderer Verwaltungsgerichte rechtfertigen
ebensowenig eine andere Beurteilung. Sie stammen aus dem Zeitraum 2000 bis 2002
und enthalten demnach ebenfalls keine anderweitigen aktuellen Erkenntnisse oder für
die Entscheidung des Senats aktuell noch maßgeblichen Erwägungen.
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Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier im Falle der Rückkehr nach M. ein
erhöhtes Gefährdungsrisiko für den Kläger begründen könnten, wie etwa eine
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„Vorbelastung" durch ein oppositionell geprägtes familiäres Umfeld,
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vgl. zu diesem Aspekt OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 5 B 819/01.A -, juris
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sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2005
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- 16 K 8642/03.A -,
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vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrten positiven Feststellungen zum
Vorliegen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Anhaltspunkte für
das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines dieser Abschiebungsverbote
sind nach den vorstehenden Ausführungen weder vom Kläger substantiiert dargelegt
noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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