Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2007

OVG NRW: konzept, hauptsache, obsiegen, wahrscheinlichkeit, projekt, fett, erstellung, wurst, teilzeitbeschäftigung, geheimnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 255/07
Datum:
30.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 255/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 104/07
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Unabhängig davon,
ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vorliegen, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus den nachfolgenden
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
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Dies gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des
Antragsgegners zur Feststellung, dass Haltung und Verfahrensweise des
Antragsgegners im Vorverfahren insgesamt eine Benachteiligung der Antragstellerin
gem. § 3 GG darstelle und zur Feststellung, dass die aufgrund der bereits erteilten
Förderzusagen getätigten Ausgaben als Schäden nach Art. 34 GG anzuerkennen und
durch den Antragsgegner zu ersetzen seien. Diese Begehren sind, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
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Auch für das mit dem ursprünglichen Hilfsantrag und nunmehrigen Hauptantrag
verfolgte Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten,
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das Projekt der Antragstellerin als Integrationsprojekt nach § 132 SGB IX anzuerkennen
und ihr aus Mitteln der Ausgleichabgabe vorab einen Zuschuss von 90.000 EUR ohne
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Beibringung einer Bürgschaft oder Sicherheitsleistung zu gewähren,
besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In der Sache handelt es sich in Höhe
des begehrten Zuschussbetrags um die endgültige Auszahlung von Fördermitteln und
damit um eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Vorwegnahme der
Hauptsache in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im Hinblick auf Art. 19 Abs.
4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung
nicht, wenn die sonst - insbesondere bei einem Abwarten der Entscheidung im
Hauptsacheverfahren - zu erwartenden Nachteile unzumutbar und auch bei einem
Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund)
und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache
spricht (Anordnungsanspruch).
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Hier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es ist
nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in der
Hauptsache obsiegen und das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichten wird,
das Projekt der Antragstellerin nach dem nunmehr ausschließlich noch verfolgten
Konzept August 2003 (ohne Ergänzungen) finanziell zu fördern.
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Die Gewährung von Mitteln nach § 134 SGB IX steht im Ermessen des Integrations-
amts. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen des Antragsgegners i.S.d. Begehrens
der Antragstellerin gebunden sein könnte, sind weder substantiiert aufgezeigt noch
sonst ersichtlich. Insbesondere ist für eine entsprechende Ermessensbindung aufgrund
einer Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG nichts ersichtlich. Der Antragsgegner richtet
seine Ermessensbetätigung an den Vorläufigen Empfehlungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur
Förderung von Integrationsprojekten nach §§ 132 ff. SGB IX aus. Danach ist nicht nur
eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Projekts der Antragstellerin nicht
gegeben, sondern ist auch die ablehnende Ermessensbetätigung des Antragsgegners
ohne Ermessensfehler erfolgt, weil er zu Recht davon ausgegangen ist, dass es an dem
erforderlichen tragfähigen und damit förderungsfähigen Konzept (vgl. Nr. 3.1 der
Vorläufigen Empfehlungen der BIH) fehlt.
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Der Tragfähigkeit des Konzepts steht bereits entgegen, dass - worauf der Antragsgegner
schon in seinem ablehnenden Bescheid vom 18. März 2004 und worauf auch das
Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben - die Einsatzmöglichkeiten der
schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe gem. § 132 Abs. 2 SGB IX im
geplanten Unternehmen nicht nachvollziehbar sind.
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Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Konzept in der Fassung von August 2003
sind von den insgesamt 16 Arbeitsplätzen (bei mindestens 2 Arbeitsplätzen für
geringfügig Beschäftigte) 6 Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte
Imbissverkäuferinnen vorgesehen (Nr. 3.4 des Konzepts). Nach der
Arbeitsplatzbeschreibung (Nr. 3.2.2 des Konzepts) besteht die Arbeit der
Imbissverkäuferinnen in einem Imbisswagen aus folgenden Teilbereichen:
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"Kundenbedienung und Servieren,
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Vorbereitung von Frühstückportionen (Verteilung von Marmelade, Nutella, Honig, Käse,
etc. ins Körbchen, Kochen von Eiern),
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Kochen von Kaffee und Tee,
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Bereitstellung von belegten Brötchen mit Wurst, Schinken, Salami, Schnittkäse mit
Petersilie, Paprika, Radieschen, etc.,
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Toasten,
15
Grillen von Frikadellen,
16
Frittieren,
17
Zubereitung von Speisen,
18
Vorbereitung und Nachfüllung der Salatbar,
19
Waren- und Materialbestellung nach Bedarf,
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Kassenbedienung und Erstellung von Tagesabrechnungen über Ein- und Ausgänge,
21
tägliche Grundreinigung des Wagens nach Dienstende,
22
Müll-, Fett- und Restwarenentsorgung,
23
Aufräumung von Stehtischen und Stühlen".
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Nach der Beschreibung des Anforderungsprofils (Nr. 3.3 des Konzepts) müssen die
Imbissverkäuferinnen "insbesondere folgende Fähigkeiten und Kenntnisse" aufweisen:
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- "Pünktlichkeit,
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- Freundlichkeit,
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- Zuverlässigkeit,
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- Flexibilität,
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- Belastbarkeit,
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- Schnelligkeit,
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- Kontaktfreudigkeit,
32
- Einsatzbereitschaft,
33
- Ehrlichkeit,
34
- Umgang mit Kunden, Entwicklung kundenspezifischer Speisenangebote,
35
- gepflegtes Erscheinungsbild,
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- selbständiges Handeln,
37
- Verantwortungsbewusstsein".
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Wie schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 und 2 SGB IX, also Menschen mit
schweren Behinderungen, deren funktionelle Auswirkungen schon im Hinblick auf die
Grundanforderungen des heutigen Arbeitslebens - wie Flexibilität, Belastbarkeit und
Kommunikationsfähigkeit - erhebliche vermittlungshemmende Faktoren darstellen, der
Arbeitsplatzbeschreibung und dem Anforderungsprofil auch unter Berücksichtigung
einer Teilzeitbeschäftigung gerecht werden sollen, bleibt das Geheimnis der
Antragstellerin.
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Dieses Defizit wirkt umso schwerer, als - worauf sowohl der Antragsgegner als auch das
Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben - entgegen § 133 SGB IX eine
arbeitsbegleitende Betreuung der schwerbehinderten Menschen in dem Konzept in der
Fassung von August 2003 nicht vorgesehen und darüber hinaus nicht zu erkennen ist,
ob und ggfs. in welchem Umfang urlaubs- und insbesondere krankheitsbedingte
Fehlzeiten - gerade auch der schwerbehinderten Menschen - in dem Konzept
Berücksichtigung gefunden haben.
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Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss
ausgeführt hat, die Antragstellerin habe für einen Teil der im Konzept enthaltenen
Standorte keine Baugenehmigungen erhalten, so dass das Konzept i.d.F. von August
2003 schon deshalb nicht zu verwirklichen sei. Dem ist die Antragstellerin mit der
Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
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Für den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsantrag besteht ebenfalls keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO überhaupt eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen für eine
derartige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
nicht gegeben, da der beschließende Senat von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 132
ff. SGB IX ausgeht und in sonstigen Fällen das Gesetz eine derartige Vorlage nicht
ermöglicht.
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Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu 2. ist unzulässig, weil sie
entgegen dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch
einen von der Antragstellerin hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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