Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.1998

OVG NRW (rechtliches gehör, anspruch auf rechtliches gehör, kläger, elterliche sorge, eltern, richtigkeit, festsetzung, 1995, begünstigung, vater)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1939/98
Datum:
09.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 1939/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 581/96
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend
gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
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An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine
ernstlichen Zweifel i.S.V. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
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Solche folgen zum einen nicht aus Bedenken dagegen, daß das Verwaltungsgericht
den Kläger, der als nichtehelicher Vater mit seinem Kind und dessen Mutter
zusammenlebt, als beitragspflichtigen Elternteil im Sinne von § 17 Abs. 1 GTK
angesehen hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes bestehen nur dann, wenn die für die Unrichtigkeit der
Entscheidung sprechenden Gründe die etwa für ihre Richtigkeit sprechenden
Gesichtpsunkte deutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zugelassenen
Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl. 1998, 244.
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Der Senat erkennt der Frage nach der Beitragspflichtigkeit des nichtehelichen Vaters
zwar grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1998 - 16 A 5678/97
-), sieht aber mit dem Zulassungsvorbringen nichts vorgetragen, was die dahingehende
- mit den Beschlüssen des Senates vom 11. November 1996 - 16 B 343/96 - bzw. vom
25. November 1996 - 16 B 2617/96 -, NJW 1997, 1024 = NWVBl. 1997, 186
übereinstimmende - Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der erforderlichen
Intensität in Frage zu stellen vermag. Der bewußt an die Stelle von "Perso-
nensorgeberechtigte" getretenen Wortwahl "Eltern" in § 17 Abs. 1 GTK läßt sich nicht
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ohne weiteres unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers in der
Landtagsdrucksache 11/5973 jegliche materielle Bedeutung absprechen. Wenn der
Gesetzgeber klarstellen wollte, "daß auch bei von Amts wegen bestellten
Personensorgeberechtigten weiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages
verpflichte sind" (a.a.O. S. 15), mag das vielmehr nichts anderes heißen, als daß der
Gesetzgeber sich auch schon zur bisherigen Gesetzesfassung - ungeachtet deren
tatsächlicher Auswirkungen bei Abweichungen vom Normalbild der Familie - eine
grundsätzliche Beitragspflicht der Eltern vorgestellt hatte und sich gerade an dieser
Zielvorstellung nichts ändern sollte. Daß die auch von dem Kläger nicht angegriffene
Auslegung des verwandten Elternbegriffes nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes den nichtehelichen Vater umfaßt, hat der Senat im übrigen zu der ähnlichen
Vorschrift des § 91 Abs. 2 KJHG bereits entschieden.
Vgl. Urteil vom 16. Januar 1998 - 16 A 4089/93 -, FamRZ 1994, 1114 m.w.N.
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Welche Erheblichkeit es haben soll, daß kein Fall bekannt ist, bei dem der Begriff
"Eltern" nach dem früheren Kindergartenrecht auch auf den nichtehelichen Vater
Anwendung gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es,
warum der Begriff der Eltern an die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit der Abstammung
gemäß § 1591 ff, 1600 a ff BGB oder an die elterliche Sorge für eheliche bzw.
nichteheliche Kinder gemäß §§ 1626 ff, 1705 ff BGB anknüpfen soll. Als Ausgangspunkt
für eine Heranziehung zu Leistungen zugunsten des Kindes kommt - jedenfalls seitdem
Schuldner nicht mehr der Personensorgeberechtigte ist - ersichtlich nur die
Unterhaltspflicht der Eltern nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB in Betracht. Dabei ist
gemäß § 1589 BGB allein die biologische Abstammung maßgeblich. Es ist nicht
ersichtich, daß das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in irgendeiner Weise auf
die vertraglichen Rechtsbeziehungen abstellt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis vermag
der Senat zum anderen auch insoweit nicht anzunehmen, als das Verwaltungsgericht
von einer umfassenden Berechtigung des Beklagten ausgegangen ist, die
Elternbeiträge vom Kläger auch für die Vergangenheit nachzufordern. Zwar stellt es
keine Reaktion auf die Veränderung der Einkommensverhältnisse im Sinne von § 17
Abs. 5 Satz 3 GTK dar, wenn im Nachhinein die - für einen früheren Bescheid
gegenüber dem anderen Gesamtschuldner angenommene - Betreuungsart des Kindes
richtiggestellt wird. Gleichfalls zumindest unklar ist, ob § 17 Abs. 5 GTK eine - nach § 28
Abs. 1 GTK maßgebliche - abschließende Sonderregelung auch für den Fall enthält,
daß das Jugendamt das für das Einkommen geltende Recht hier zunächst einmal falsch
angewandt hat. Die Berücksichtigung nur des Einkommens der Kindesmutter in den
früheren Bescheiden beruhte nicht entscheidend darauf, daß dem Beklagten die
Einkommensdaten des Klägers erst nachträglich bekanntgeworden sind.
Ausgangspunkt war vielmehr eine sachwidrige Ermittlung des für eine korrekte
Gesetzesanwendung erforderlichen Informationsmaterials, indem mit dem Vordruck zum
Elternbeitrag, der dem auch an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10. Mai 1994
beigefügt war, Angaben nur zu den Verhältnissen der Personensorgeberechtigten
erbeten wurden. Soweit vor diesem Hintergrund § 17 Abs. 5 GTK voraussichtlich nicht
angewandt werden kann, würde das allein aber nicht ausreichen, das
Entscheidungsergebnis zu erschüttern. Nach dem Vortrag des Klägers soll vielmehr erst
die Anwendbarkeit des § 45 SGB X seine Heranziehung - was die Vergangenheit betrifft
- in Frage stellen. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist jedoch nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß es sich hier
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bei der Festsetzung eines zu niedrigen Elternbeitrages nach dem GTK neben der mit
der Festsetzung selbstverständlich verbundenen Belastung auch um eine Begünstigung
handelt, die durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommen werden soll. Diese
Frage kann allenfalls als offen erachtet werden. Es spricht nämlich manches dafür, auf
die Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art die abgabenrechtliche
Rechtsprechung zu übertragen, die in Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig
nur eine Belastung und nicht zugleich die Begünstigung des "kein Mehr Forderns" sieht
und deshalb die Nacherhebung von zu gering festgesetzten Abgaben ohne die
Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme
begünstigender Verwaltungsakte zuläßt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, BVerwGE 30, 132 und vom 15.
April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129; OVG NW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2
A 1503/81 -, KStZ 1983, 172; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995 - 2 S
2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluß vom 2. Oktober 1980 - V
TH 13/80 -, NJW 1981, 596.
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Gerade im vorliegenden Fall, in dem Schriftwechsel auch mit dem Kläger geführt
worden und wiederholt von der Beitragspflicht der Eltern die Rede ist, läßt sich dem nur
an die Kindesmutter gerichteten Bescheid vom 18. Juli 1994 schwerlich als konkludente
Regelung eine Begünstigung des mit dem Bescheid nicht ausdrücklich
angesprochenen Klägers entnehmen. Daß der Änderungsbescheid vom 24. Mai 1995 in
dieser Hinsicht den Regelungsumfang erweitern sollte, entbehrt eines ersichtlichen
Anlasses. Vom Tenor her handelt es sich ausschließlich um belastende
Verwaltungsakte. Überzeugende Argumente für eine Anwendung der Auffassung, nach
der es sich bei einer zu niedrigen Festsetzung der Elternbeiträge dennoch grundsätzlich
um eine begünstigende Regelung im Sinne von § 31 SGB X handelt,
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- so Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, Rn. 65 -
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gerade auf den vorliegenden Fall hat der Kläger nicht geliefert und drängen sich auch
sonst nicht auf. Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Bundessozialgericht entschiedenen
Fall der Festlegung einer Umlage zur Winterbauförderung
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- vgl. Urteil vom 12. Februar 1992 - 10 RAr 6/90 -, BSGE 70, 117 (120) -
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ist zumindest nicht offensichtlich. Dazu, inwieweit die Bescheide auch als rein
belastende Verwaltungsakte hier einen geeigneten Gegenstand für ein
verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen abgeben,
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- vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141 (144) m.w.N.
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hat der Kläger nichts dargelegt.
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Ob der angeschnittenen Problematik grundsätzliche Bedeutung zuzumessen ist, kann
offen bleiben, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Kläger nicht
geltend gemacht worden ist.
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Die Ausführungen dazu, daß die Berufung zuzulassen sei, weil ein Verfahrensfehler
vorliege, können die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht begründen. Der
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Kläger hat entgegen § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO einen konkreten Verfahrensmangel
schon nicht ausreichend dargelegt. Namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu
folgen, und gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz
unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann
ausnahmsweise nur dann festgestellt werden, wenn sich - wie hier aber nicht näher
dargetan - aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das
Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1991 - 2 B 104/91 - JURIS- Dokument 212964
m.w.N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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