Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.09.2008

OVG NRW: stand der technik, abwasserbeseitigung, öffentliche sicherheit, jauchegrube, nummer, behandlung, klärschlamm, zustand, gülle, genehmigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1219/07
Datum:
10.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 1219/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 1018/05
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500 Euro.
G r ü n d e
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Ergebnis zugunsten des
Antragsgegners zu ändern. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Ordnungsverfügung vom 9. November 2005 ergeben sich in Würdigung auch des
Beschwerdevorbringens nicht. Die der Ordnungsverfügung zugrundeliegende
Auffassung des Antragsgegners, der vorhandene Zustand der Beseitigung des
häuslichen Abwassers durch den Antragsteller verstoße gegen verbindliche
wasserrechtliche Anforderungen, trifft zu. Ferner ist die Art und Weise, in der der
Antragsgegner zur Abwehr der demzufolge gegebenen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eingeschritten ist, nicht zu beanstanden.
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Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Beseitigung von Abwasser umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser
sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der
Abwasserbeseitigung (§ 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG). Abwasseranlagen sind so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
insbesondere nach § 7 a WHG eingehalten werden (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 WHG). Im
Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG). Nach § 7 a Abs. 1 Satz 1
WHG darf das Einleiten von Abwasser nur erlaubt werden, wenn die Schadstofffracht
des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht
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kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die zur Festlegung der
Anforderungen nach dem Stand der Technik ergangene Abwasserverordnung bestimmt
seit 2002 für Abwasser aus Haushaltungen, auch soweit es sich um Kleineinleitungen
handelt, Anforderungen in Gestalt einzuhaltender Konzentrationswerte (§ 1 Abs. 1
AbwV i.V.m. mit Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1). Bei Kleineinleitungen gelten die
Anforderungen als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des
Bauproduktengesetzes oder sonst nach Landesrecht zugelassene
Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben
wird (§ 1 Abs. 1 AbwV i. V. m. Anhang 1 Teil C Abs. 4 Satz 1). Die allgemein
anerkannten Regeln der Technik finden, was Kleinkläranlagen für die
Abwasserbeseitigung angeht, nach gefestigter Auffassung des Senats,
Vgl. Beschluss vom 19. August 2003 – 20 B 1411/03 -,
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bislang Ausdruck in der DIN 4261 und dem in diesem Regelwerk vorgesehenen
Erfordernis einer mechanischen sowie biologischen Behandlung des Wassers.
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Vgl. hierzu Bundesratsdrucksache 421/02 Seite 40 (zu Nr. 6).
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Den genannten Anforderungen unterliegt auch dasjenige häusliche Abwasser, das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfällt und im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten
Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht wird. Für derartiges häusliches Abwasser gelten, vorbehaltlich
gemeindlicher Forderung des Anschlusses an eine öffentliche Abwasseranlage, die
Bestimmungen des Abschnitts III. Abwasserbeseitigung des Sechsten Teils des
Landeswassergesetzes nicht, allerdings auch nur diese Bestimmungen und nur dann,
wenn das Abwasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang
mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen,
naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht
wird (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LWG). Die Herkunft häuslichen Abwassers aus
einem landwirtschaftlichen Betrieb und seine Verwendung zum Aufbringen auf
landwirtschaftliche Nutzflächen – wie hier – befreien damit von vornherein nicht von der
Einhaltung des Anforderungsniveaus, das sich für die Abwasserbeseitigung
wasserrechtlich u. a. aus § 18 a, § 18 b WHG ergibt; der Geltungsanspruch dieser
Regelungen bleibt ebenso wie derjenige sonstiger - u. a. abfallrechtlicher - Vorschriften
unberührt. Eine im Sinne der wasserrechtlichen Anforderungen ordnungsgemäße
Reinigung und Beseitigung häuslichen Abwassers ist unabhängig davon geboten, ob
das Abwasser auf landwirtschaftliche Flächen zum Zwecke der Düngung aufgebracht
werden soll. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das häusliche Abwasser vor
seiner Verwendung zum Düngen mit Gülle vermischt wird. Die besonderen Kriterien, die
beim landwirtschaftlichen Düngen mit Gülle einzuhalten sind, lassen sich schon im
Ausgangspunkt nicht dafür heranziehen, häusliches Abwasser, das zur landbaulichen
Nutzung vorgesehen ist, aus diesem Grund schlechter zu reinigen als anderes
häusliches Abwasser. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen für ein Düngen mit
Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Die
wasserwirtschaftlichen Risiken eines Düngens mit Gülle oder Klärschlamm lassen
keine Rückschlüsse zu auf die Anforderungen an die Reinigung und Beseitigung
häuslichen Abwassers im Falle eines beabsichtigten Ausbringens auf
landwirtschaftliche Nutzflächen. Das begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der
verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte der Eigentümer und Nutzer
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landwirtschaftlicher Nutzflächen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Jedermann verpflichtenden wasserwirtschaftlichen Vorschriften, die einer landbaulichen
Nutzung unzureichend vorbehandelten häuslichen Abwassers entgegenstehen, dienen
der Ordnung des Wasserhaushalts und damit legitimen öffentlichen Interessen (§ 1 a
Abs. 1 und 2 WHG).
Soweit der Antragsteller die durch die Abwasserverordnung vorgegebenen Kriterien für
eine ordnungsgemäße Abwasserreinigung als verfehlt betrachtet, weil
gemeinschaftsrechtliche Anforderungen übererfüllt würden, ist ein Verstoß des
nationalen deutschen Rechts gegen Gemeinschaftsrechts weder dargetan noch
ersichtlich. Der Antragsteller erläutert nicht, welche Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts seiner Meinung nach einschlägig sind und geeignet sein könnten,
seine Forderung nach einer Beschränkung der Umsetzung auf eine Regelung "eins zu
eins" und seine Ansicht, dies sei missachtet worden, zu stützen. Eine
gemeinschaftsrechtlich verbindliche Harmonisierung des Abwasserreinigungsniveaus
auf einer Schwelle unterhalb der Kriterien der für den Antragsteller maßgeblichen
Regelungen u.a. der Abwasserverordnung erschließt sich auch im Übrigen nicht. Sie ist
insbesondere nicht der vom Antragsteller erstinstanzlich angesprochenen Richtlinie
91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu
entnehmen. Die dort geregelten Vorgaben für die Ausstattung der Gemeinden mit einer
Kanalisation und für die Behandlung in Kanalisationen eingeleiteten kommunalen
Abwassers dürfen, auch was individuelle Systeme oder Maßnahmen für den Fall
angeht, dass die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, lediglich nicht
unterschritten werden. Ohnehin verdeutlicht der Antragsteller nicht, dass die
Anforderungen nach § 1 Abs. 1 AbwV i. V. m. Anhang 1 Teil C Abs. 1 und 4 über
diejenigen hinausgehen, die bei Einbeziehung von Kleineinleitungen aus den Tabellen
1 und 2 zu Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG abzuleiten sind.
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Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller das bei ihm anfallende häusliche Abwasser
keiner den vorstehenden Anforderungen genügenden Reinigung unterzieht und damit
gegen § 18 a, § 18 b WHG verstößt. Für eine Einhaltung der Anforderungen
unerlässliche Vorkehrungen und Einrichtungen sind nach den örtlichen Feststellungen,
auf denen die Ordnungsverfügung beruht, nicht vorhanden. Nach der
Bestandserhebung im Jahre 1987 werden die häuslichen Abwässer auf dem
Grundstück des Antragstellers zunächst einer Zweikammergrube mit einem Volumen
von etwa 2 Kubikmetern und sodann der Jauchegrube zugeleitet. Der Überprüfung im
Jahre 2002 zufolge gelangen die häuslichen Abwässer direkt ohne jegliche
Vorbehandlung in die Jauchegrube. In seiner 2003 mit dem ausgefüllten "Fragebogen
zur Lagerung und Verwertung tierischer Exkremente" eingereichten Lageskizze hat der
Antragsteller keine bauliche/technische Anlage vermerkt, die das häusliche Abwasser
durchläuft, bevor es in die Jauchegrube gelangt. Seine erstmals nach Erlass der
angefochtenen Ordnungsverfügung aufgestellte Behauptung, ein am Wohnhaus
befindliches Sammelbecken bewirke eine biologische Vorklärung des häuslichen
Abwassers, bevor es der Jauchegrube zufließt und sich dort mit den tierischen
Ausscheidungen vermischt, und entspreche dem Stand der Technik, ist auf keine
konkreten, nachvollziehbaren Angaben etwa zu den Abmessungen, zu den
Bestandteilen, zur Funktionsweise und zu den weiteren baulichen/technischen
Einzelheiten des geltend gemachten Anlagenbestandes gestützt. Von
Wartungsarbeiten, die Aufschlüsse über den Bestand geben könnten und bei einer
ordnungsgemäß funktionierenden Behandlungsanlage zu erwarten sind, ist im Antrags-
und Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenso wenig die Rede wie von einer
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erfolgten Zulassung nach Anhang 1 Teil C Abs. 4 AbwV. Die vom Antragsteller
eingereichten Lichtbilder geben nichts wieder, was auch nur entfernt auf das
Vorhandensein einer Kleinkläranlage im Sinne der DIN 4261 oder auf eine
gleichwertige Anlage hindeuten könnte, ohne die eine Einhaltung der Grenzwerte nach
Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV technisch zumindest unwahrscheinlich ist. Die
Anfechtung der Ordnungsverfügung, in der dem Antragsteller als Alternative zu dem zur
Sanierung der Abwasserverhältnisse angeordneten Mittel die Errichtung einer
Mehrkammergrube mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe zugestanden
worden ist, zeigt, dass der Antragsteller selbst nicht davon ausgeht, das häusliche
Abwasser einer hinreichenden Reinigung vor der Einbringung in die Jauchegrube
zuzuführen.
Eine wasserrechtlich relevante Genehmigung der vorhandenen Abwasserverhältnisse
ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Die vom Antragsteller als Genehmigung angesehene
Erklärung des Antragsgegners aus dem Jahre 1988, die gegebene
Abwasserbeseitigung werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch geduldet, beinhaltet
nicht mehr als die Ankündigung, von einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen
den an sich rechtswidrigen Zustand zunächst absehen zu wollen. Dagegen wird der
Fortbestand der Abwasserverhältnisse eindeutig nicht genehmigt. Dass der
Antragsgegner nach nochmaliger örtlicher Überprüfung ab 2003 von einem weiteren
Dulden der Gegebenheiten abgerückt ist, ist durch die Fortschritte beim Stand der
Abwasserbeseitigung sachlich genügend veranlasst. Des Nachweises einer konkreten
Gewässer- oder Bodenverunreinigung oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder
entsprechender Gefährdungen bedurfte es hierfür nicht. Der Antragsgegner verfolgt mit
der Ordnungsverfügung im Einklang mit den geltenden Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung das Ziel, die für Jedermann verbindlichen normativen
Anforderungen an die Emission von häuslichem Abwasser auch beim Antragsteller
umzusetzen. Bestandsschutz im Sinne der Vorstellungen des Antragstellers ist dem
Wasserrecht fremd. § 7 a Abs. 3 WHG, § 52 Abs. 2 LWG verpflichten die
Wasserbehörde im Gegenteil dazu, bei Altanlagen die Beachtung nachträglich
fortgeschriebener, gestiegener Anforderungen sicherzustellen. Diese behördliche
Verpflichtung geht notwendigerweise mit der flächendeckenden Verwirklichung
geänderter Voraussetzungen für rechtmäßige Abwasserzustände einher.
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Die vom Antragsgegner zur Verhinderung der Fortdauer des gegebenen Verstoßes
gegen verbindliches Recht getroffenen Anordnungen lassen ebenfalls keinen
rechtlichen Fehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Das Verbot nach Nummer
2 der Ordnungsverfügung, die häuslichen Abwässer der Jauchegrube zuzuleiten, ist
darauf gerichtet, den rechtswidrigen Zustand abzustellen. Es ist ohne weiteres
erforderlich und angemessen. Das Verbot steht im Vordergrund des Regelungsgehaltes
der Ordnungsverfügung insgesamt und bildet den Ausgangspunkt für die zusätzlich zu
deren Nummer 2 ergangenen Regelungen. Die Nummern 1, 3 und 4 der
Ordnungsverfügung zielen darauf ab, die Bewohnbarkeit des Hauses unter Beachtung
des Verbotes nach Nummer 2 aufrechtzuerhalten und das
Abwasserbeseitigungsproblem auf dem Grundstück in rechtlich vertretbarer, für den
Antragsteller zugleich tatsächlich tragbarer Weise zu lösen. Das hierzu gewählte Mittel
der Abwassersammelgrube ist nach Lage der örtlichen Verhältnisse vor dem
Hintergrund der vom Antragsgegner als Austauschmittel ausdrücklich eingeräumten
Möglichkeit der Mehrkammergrube mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe
praktisch alternativlos. Es belässt dem Antragsteller im Rahmen der Einhaltung des
Verbotes nach Nummer 2 und unter Berücksichtigung des anzunehmenden weiteren
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Anfalls häuslichen Abwassers die größtmögliche Entscheidungsfreiheit. Ein
Anhaltspunkt für eine den Antragsteller weniger belastende Methode, das häusliche
Abwasser in rechtlich zulässiger Art und Weise anders als mittels einer
Abwassersammelgrube zu beseitigen, ist nicht dargetan worden oder sonst erkennbar.
Die Jauchegrube ist als Abwassersammelgrube nicht nutzbar, da sie weiterhin im
Rahmen der Viehhaltung genutzt wird. Für das geltend gemachte Sammelbecken ist
eine der Funktion einer Abwassersammelgrube genügende Größe nicht festzustellen.
Die angeordnete Größe der Abwassersammelgrube orientiert sich an Empfehlungen
des ehemaligen Landesumweltamtes (Merkblatt Nummer 3, Abwasserbeseitigung im
Außenbereich – Kleinkläranlagen -) für die Bemessung des Volumens derartiger
Gruben. Das Beschwerdevorbringen enthält keinen Hinweis darauf, dass der
Antragsteller gerade durch die ihm vorgegebene Größe der Grube, die ein
mitbestimmender Faktor für die Häufigkeit der Entleerung und die für eine
Abwasserbeseitigung mittels Sammelgrube insgesamt anfallenden Kosten ist,
übermäßig belastet wird.
Umstände, aufgrund deren dem Aufschubinteresse des Antragstellers trotz der hiernach
allenfalls gering einzuschätzenden Erfolgsaussichten seines Anfechtungsbegehrens
der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der
Ordnungsverfügung einzuräumen wäre, sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu
entnehmen. Das alleinige Interesse daran, noch nicht vollziehbar verpflichtet zu sein,
von den als rechtswidrig erkannten Abwasserverhältnissen auf eine rechtmäßige
Methode der Abwasserbeseitigung überzugehen, reicht nicht aus, um die
schützenswerten Belange des öffentlichen Wohls, deren Schutz die Ordnungsverfügung
bezweckt, zurücktreten zu lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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