Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2010

OVG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, einschränkung von grundrechten, einwilligung des patienten, eröffnung des verfahrens, unverletzlichkeit der wohnung, beschlagnahme, stpo, durchsuchung, therapie, malignes melanom)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6t E 105/10.T
Datum:
04.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t E 105/10.T
Schlagworte:
HeilBerG NRW § 62 Abs. 1; HeilBerG NRW § 112 ; StP0 § 94, 103 Satz
1 ; GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:
1. Die Anordnung einer Durchsuchung und der Beschlagnahme von
Beweismit-teln durch das Berufsgericht für Heilberufe bedarf ihre
grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt eines Beschlusses, an dem auch
die nichtrichterlichen Beisitzer mitwirken.
2. Zur Frage, ob das Heilberufsgesetz NRW in Verbindung mit den
Vorschriften der Strafprozessordnung eine Ermächtigungsgrundlage für
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen enthält, die auch
den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Zitiergebots entspricht
(offen gelassen).
3. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen müssen jedenfalls
dem Ver¬hältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
werden der Staatskasse auf-erlegt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der 1943 geborene Beschuldigte ist als Facharzt für Allgemeinmedizin in F.
niedergelassen. Im Februar 2004 wandte sich der Vater des am 13. Januar 2004
verstorbenen T. O. (im Folgenden: Patient), Herr T1. O. ,
beschwerdeführend an die "Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler" und
trug u. a. vor, der Beschuldigte habe den durch Metastasen eines malignen Melanoms
3
verursachten Tod seines Sohnes durch unsachgemäße naturheilkundliche
Behandlungen zumindest mitverschuldet, denn er habe seinen Sohn immer wieder in
dem Glauben bestärkt, ohne Chemotherapien und/oder Bestrahlungen auszukommen.
Die Gutachterkommission übersandte Herrn O. das Statut der Kommission sowie ein
Formular "Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zum Antrag auf
Überprüfung einer ärztlichen Behandlung". Darin erklärt sich der Unterzeichner damit
einverstanden, dass die Gutachterkommission alle zur Sachverhaltsaufklärung
erforderlichen ärztlichen und sonstigen Unterlagen beizieht und auswertet. Herr O.
unterzeichnete die ihm vorgelegte Entbindungserklärung.
4
Die Gutachterkommission leitete das Beschwerdeschreiben des Herrn O. an den
Beschuldigten mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Der Beschuldigte ließ sich in
seiner Erwiderung u. a. dahin ein, der Patient habe seine Hilfe in Anspruch genommen,
um "die notwendige Operation zur Entfernung der Metastasen durch seine systemische
biologische Behandlung begleiten zu lassen". Es habe zwischen dem Patienten und
ihm Einvernehmen bestanden, dass die Operation unbedingt erforderlich sei. Dies
belegten die Schriftwechsel. Damit bleibe nur die Frage offen, ob er die vom Patienten
gewünschte begleitende Therapie hätte ablehnen müssen.
5
Mit Bescheid vom 25. April 2006 stellte die Gutachterkommission in Übereinstimmung
mit dem Gutachter Dr. X. einen Behandlungsfehler des Beschuldigten fest. Dem
Beschuldigten sei vorzuwerfen, im November 2002 nicht dokumentiert zu haben, dass
er den Patienten klar und eindeutig über die realistischen Chancen der von ihm
durchgeführten Therapie aufgeklärt und ihn nochmals auf die Notwendigkeit einer
Operation hingewiesen habe. Aus der Nichtdokumentation müsse gefolgert werden,
dass eine Aufklärung nicht erfolgt sei. Dies sei als ein Behandlungsfehler des
Beschuldigten zu werten. Es bleibe aber die Frage offen, ob der Patient sich im Falle
einer erfolgten Aufklärung nicht trotzdem für die Therapie beim Beschuldigten und
gegen die Operation entschieden hätte; die Verzögerung der operativen Behandlung
stelle sich mithin nicht als zwingende Folge der fehlenden Sicherungsaufklärung dar.
Ob bei sofortiger Durchführung der von der Fachklinik I. empfohlenen Therapie ein
günstigerer Verlauf der Erkrankung erfolgt wäre, lasse sich im Nachhinein nicht
beweisen; durch den Verzicht auf die Therapie sei aber die Chance auf einen
günstigeren Verlauf nicht wahrgenommen worden.
6
Der Beschuldigte legte gegen den Bescheid "Widerspruch" ein, den er damit
begründete, dass verfahrensfehlerhaft keine fachgleiche Begutachtung erfolgt sei. Auch
inhaltlich kritisierte er das Gutachten. Die Gutachterkommission wertete den
"Widerspruch" ihrem Statut entsprechend als Einspruch und bestätigte mit weiterem
Bescheid vom 2. Januar 2007 ihren angegriffenen Bescheid vom 25. April 2006.
7
Mit Schreiben vom 26. April 2007 übersandte die Gutachterkommission den gesamten
Vorgang der Antragstellerin "zu einer eventuellen weitergehenden berufsrechtlichen
Überprüfung". Auf Beschluss des Vorstandes der Antragstellerin vom 6. Juni 2007
beantragte die Antragstellerin unter dem 17. Juli 2007 die Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten, weil dieser
8
im Zeitraum vom 25. November 2002 bis zum 17. Dezember 2002, sowie erneut
vom 23. November 2003 bis zum 3. Dezember 2003 trotz Kenntnis der Diagnose die
Aufklärung seines Patienten, T. O. , über die dringende Notwendigkeit einer
9
operativen Behandlung und über die im konkreten Fall des Patienten nicht
bestehenden Erfolgsaussichten einer naturheilkundlichen Therapie unterließ
und medizinisch nicht indizierte Behandlungen ohne wirksame Einwilligung des
Patienten durchführte.
10
Dies stelle einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) i. V. m. §§ 2
Abs. 2, 4 Abs. 1, 8, 11 Abs. 1 und 2 Berufsordnung (BO) sowie gegen § 2 Abs. 3 i. V. m.
Kapitel C Nr. 1 und 2 BO dar.
11
Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend: Die Anrufung der Antragstellerin
durch die Gutachterkommission verletze die ärztliche Schweigepflicht. Darüber hinaus
sei das Verfahren vor der Gutachterkommission verfahrensfehlerhaft gewesen. Auch in
der Sache sei das Gutachten unzutreffend. Der Patient sei bereits über die
Notwendigkeit der Operation aufgeklärt gewesen. Er – der Beschuldigte – habe den
Patienten auch darauf hingewiesen, dass seine Behandlung lediglich adjuvante
Bedeutung habe. Schließlich habe er ihn vor und nach seiner Operation mit dessen
Einverständnis behandelt; für die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin gebe es
keinerlei Belege oder Beweise.
12
Das Berufsgericht lehnte durch Beschluss vom 12. Juni 2008 den Antrag der
Antragstellerin auf Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Auf der
Grundlage der dem Gericht vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse sei der
Beschuldigte einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig. Vielmehr sei
nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der noch gegebenen Beweismöglichkeiten
mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es nicht zu einer Feststellung von
Berufspflichtverletzungen kommen werde.
13
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2008 hat der
beschließende Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2009 (6t E 1059/08.T) den
angefochtenen Beschluss geändert und das berufsgerichtliche Verfahren vor dem
Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln eröffnet. Dem Beschuldigten
werde zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er
14
1. im Zeitraum vom 25. November 2002 bis zum 17. Dezember 2002, trotz Kenntnis
der Diagnose malignes Melanom, die erforderliche Aufklärung seines Patienten
T. O. über die dringende Notwendigkeit der dem Patienten am 6. November
2002 in der Fachklinik I. vorgeschlagenen Behandlung unterlassen habe,
15
2. im Zeitraum vom 25. November 2002 bis zum 17. Dezember 2002 sowie erneut
vom 23. November 2003 bis zum 3. Dezember 2003 die erforderliche Aufklärung
des genannten Patienten über die realistischen Chancen einer naturheilkundlichen
Therapie unterlassen habe,
16
3. bei dem genannten Patienten in den unter 2. genannten zwei Zeiträumen eine
medizinisch nicht indizierte Behandlung mit dem Mittel Tationil durchgeführt habe.
17
Dies stelle zu 1. und zu 2 einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG i. V. m. §§ 2 Abs. 2
und 8 BO und zu 3. einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG i. V. m. § 11 Abs. 1 BO
dar. Die weitergehende Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen.
18
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 hat der Vorsitzende des Berufsgerichts den
Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht des Herrn T1. O. gebeten, binnen drei Wochen die
Patientenkartei sowie sonstige ihm bezüglich des Patienten vorliegende Unterlagen
(wie z. B. Arztberichte) zu übersenden.
19
Die hiergegen gerichteten Einwände des Beschuldigten hat das Berufsgericht mit
Beschluss vom 7. August 2009 zurückgewiesen. Der Beschuldigte sei nicht aus
Gründen der ärztlichen Schweigepflicht berechtigt, die Vorlage der Patientenkartei zu
verweigern, denn die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe seien nicht sachgerecht
und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeachtlich. Es komme
hinzu, dass der Beschuldigte die Patientenkartei bereits der Gutachterkommission
ausgehändigt habe.
20
Der Beschuldigte hat hiergegen unter dem 24. September 2009 erneut remonstriert und
ausgeführt, er sei aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht berechtigt, die Vorlage
der Patientenkartei zu verweigern. Der erklärte Wille des Patienten sei dahin gegangen,
die Schweigepflicht gewahrt zu wissen.
21
Das Berufsgericht hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 mitgeteilt, dass es keinen
Anlass für eine Abänderung des Beschlusses vom 7. August 2009 sehe, und dem
Beschuldigtenbeistand eine Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum 13.
Oktober 2009, später telefonisch bis zum 22. Oktober 2009 verlängert, gesetzt.
22
Den gegen den Vorsitzenden des Berufsgerichts unter dem 23. Oktober 2009
gerichteten Befangenheitsantrag hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember
2009 zurückgewiesen.
23
Mit Beschluss vom 18. Januar 2010, der bis zum heutigen Tag nicht vollzogen worden
ist, hat der Vorsitzende des Berufsgerichts beschlossen:
24
1. Die Beschlagnahme der Patientenunterlagen des Dr. med. L. -Q. T2.
betreffend die Behandlung des verstorbenen Patienten T. O. , die sich in den
das berufsgerichtliche Verfahren Ärztekammer Nordrhein ./. Dr. med. L. -Q.
T2. betreffenden Handakten der Rechtsanwälte T3. , von der P. , I1.
und andere, I2.------platz 28 – 30, F. , befinden, wird angeordnet, sofern diese
Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden.
25
2. Die Durchsuchung der Büroräume der Rechtsanwälte T3. , von der P. , I1.
und andere, I2.------platz 28 – 30, F. , sowie der dortigen Nebenräume zum
Zwecke der Beschlagnahme der unter Ziff. 1) genannten Unterlagen wird
angeordnet.
26
3. Mit der Durchführung von Ziff. 1) und 2) des Beschlusses wird im Wege der
Amtshilfe das Polizeipräsidium F. beauftragt.
27
Die Anordnung der Beschlagnahme und Durchsuchung beruhe auf §§ 82 Satz 2, 112
HeilBerG i. V. m. §§ 94, 103 Satz 1 StPO, die Beauftragung des Polizeipräsidiums auf §
113 HeilBerG. Aus § 88 HeilBerG lasse sich eine Beschränkung der
Ermittlungsmöglichkeiten des Berufsgerichts nicht ableiten. Im Übrigen biete das
Heilberufsgesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beschaffung von für
28
die Aufklärung eines berufsrechtlichen Verstoßes erforderlichen Unterlagen von der
Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten abhängen solle und nicht zwangsweise
durchgesetzt werden könne. Ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO liege
nicht vor.
Gegen den dem Beschuldigten und seinen Beiständen jeweils am 19. Januar 2010
zugestellten Beschluss hat dieser am 29. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und diese
im Kern damit begründet, schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechtssphäre seien von
§ 112 HeilBerG nicht erfasst. Eine solche Annahme verstoße bereits gegen das
Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Es fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass
der Landesgesetzgeber so weitgehende Eingriffe in die Grundrechtsfreiheit, wie sie mit
einer Durchsuchung und Beschlagnahme verbunden seien, habe anordnen wollen. Es
stelle sich auch die Frage, ob überhaupt eine Zuständigkeit des Heilberufsgerichts
bestehe, eine Durchsuchung nach § 105 StPO anzuordnen; allenfalls komme die
Möglichkeit in Betracht, einen Antrag bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk
die Durchsuchungshandlung vorzunehmen sei. Zudem sei die Beschaffung der
Patientenunterlagen zur Aufklärung einer möglichen Berufspflichtverletzung nicht
erforderlich. Jedenfalls liege ein Beschlagnahmeverbot im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO
vor.
29
II.
30
Die gemäß § 112 Satz 1 HeilBerG i. V. m. §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat Erfolg.
31
1. Der Beschluss des Berufsgerichts hat bereits deswegen keinen Bestand, weil es für
die Anordnung einer Maßnahme der hier in Rede stehenden Art – ihre grundsätzliche
Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls eines Beschlusses des Berufsgerichts in der nach
§ 62 Abs. 1 HeilBerG maßgeblichen Besetzung (ein Berufsrichter und zwei
nichtrichterliche Beisitzer) bedürfte. § 82 Satz 2 HeilBerG, der dem Vorsitz des
Berufsgerichts eine ergänzende Ermittlungskompetenz zuweist, ist nicht anwendbar, da
ein förmliches Ermittlungsverfahren seitens des Berufsgerichts nicht durchgeführt wird.
32
2. Der Senat lässt offen, ob dem Heilberufsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für die
vom Berufsgericht angeordnete Beschlagnahme und Durchsuchung entnommen
werden kann, denn selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 94, 103 Satz 1 StPO
unterstellt, fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit der vom
Berufsgericht angeordneten Maßnahmen (s. unter 3.). Das Heilberufsgesetz enthält
weder für das Ermittlungsverfahren noch für die Hauptverhandlung ausdrückliche
Kompetenzen zur Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme. Ob nach
Maßgabe des § 112 Satz 1 HeilBerG Raum für eine entsprechende Anwendung der
strafprozessualen Ermächtigungen der §§ 94, 103 Satz 1 StPO ist, ist unter historischer
Gesetzesauslegung sowie mit Blick auf das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht zweifelsfrei.
33
a) § 112 Satz 1 HeilBerG erlaubt nur eine auf den Charakter und die Bedeutung des
berufsgerichtlichen Verfahrens abgestimmte Heranziehung der strafprozessualen
Bestimmungen. Dies wird mit dem Wort "sinngemäß" zum Ausdruck gebracht.
Exemplarisch verweist § 112 Satz 2 HeilBerG auf die strafprozessualen Vorschriften für
die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Kanon ist nicht abschließend,
34
wie die Wortwahl "insbesondere" belegt. Dementsprechend werden in der
berufsgerichtlichen Rechtsprechung zahlreiche Vorschriften der Strafprozessordnung
angewendet, wie z. B. die Vorschriften über die Verfahrenseinstellung (§§ 153 ff. StPO),
den Inhalt der Antragsschrift (§ 200 StPO) oder auch einzelne Bestimmungen über die
Hauptverhandlung, das Rechtsmittelrecht und die Kostenentscheidung.
b) Die Entstehungsgeschichte des § 112 HeilBerG zeigt zwar, dass es seinerzeit
umstritten war, ob auch im berufsgerichtlichen Verfahren grundrechtsintensive
Einschränkungen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen zulässig sein
sollten. Letztlich lässt sich der Entstehungsgeschichte aber kein eindeutiges Ergebnis
entnehmen: Im Jahr 1950 legten Abgeordnete der CDU und der Zentrumspartei den
Gesetzentwurf über die Errichtung von Ärztekammern und ärztlichen Berufsgerichten im
Lande Nordrhein-Westfalen vor (Nr. II-1538 vom 28. März 1950). § 26 regelte
Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere sollte der Beschuldigte
vorgeladen und gehört, Zeugen und Sachverständige vernommen und die sonstigen
sachdienlichen Beweise erhoben werden. Der Untersuchungsführer sollte Zeugen und
Sachverständige auch durch die Amtsgerichte vernehmen lassen können (letzter Satz
des § 26 Abs. 1). Bereits in der Entwurfsfassung sah der dortige § 41 vor, dass die
Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß für das Verfahren vor den
Berufsgerichten gelten sollten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmte.
35
Zum Diskussionsstand der 33. Sitzung des Sozialausschusses am 6. Juli 1951 zu § 26
dieses Entwurfs wurde festgehalten (Nr. 384/51 Tt/Schl, S. 9, 14 f.):
36
"Oberregierungsrat I3. meldet verschiedene Bedenken zur Formulierung des
Paragraphen an, die sehr schwer im einzelnen im Ausschuss behandelt werden
könnten. Er verweist u.a. auf den letzten Satz des ersten Absatzes und hält dessen
Formulierung:
37
Dem Untersuchungsführer leisten die Verwaltungsgerichte allgemeine
38
Rechts- und Amtshilfe.
39
für zweckmäßig.
40
Der Vorsitzende jedoch hält diese Fassung für unklug, weil Polizei, Kriminalpolizei
usw. eingeschaltet werden könnten. Er plädiert dafür, daß lediglich Zeugen und
Sachverständige auf Wunsch des Untersuchungsführers durch die Amtsgerichte
vernommen werden sollen. Er will vermeiden, daß wegen eines Vergehens gegen die
Berufsordnung zum Beispiel Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen
vorgenommen werden. Er verwahrt sich gegen die Betätigung eines Apparates, der
sonst nur bei Vergehen gegen das Strafgesetz angewendet wird. Die dadurch
entstehende Möglichkeit der Diffamierung von Beschuldigten liege nicht im Sinne der
Berufsgerichtsbarkeit.
41
Abg. N. (CDU) unterstützt die Formulierung des Vorredners. Selbstverständlich
bleibe es dem Untersuchungsführer überlassen, ob und in welchem Umfang er von
dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß der
Untersuchungsführer auch andere Stellen um das bitten kann, was er selbst zu tun
berechtigt ist. Was er dagegen selbst nicht tun darf, darum dürfe er auch andere
Stellen nicht ersuchen. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen anzuordnen wäre
42
nicht seine Aufgabe.
Abg. K. (CDU) spricht sich für die Amtshilfe aus, soweit die Zeugenvernehmung
in Betracht kommt. Die Einsetzung des Polizeiapparates halte er jedoch für
übertrieben.
43
Oberregierungsrat I3. verharrt auf seinem Standpunkt und schlägt zur Entkräftung
der Bedenken vor, bei der endgültigen Formulierung Beschlagnahmen und
Hausdurchsuchungen seitens des Untersuchungsführers auszuschließen.
44
Der Ausschuß stimmt dieser Ansicht zu...
45
Die Diskussion ergibt eine völlige Neufassung des Paragraphen in folgendem Sinn:
46
(1)... Dem Untersuchungsführer leisten die Verwaltungsgerichte allgemeine Rechts-
und Amtshilfe. Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen gehören nicht in die
Zuständigkeit des Untersuchungsführers...
47
Beschluß: Oberregierungsrat I3. (Justizministerium) wird gebeten, § 26 zur
nächsten Sitzung entsprechend neu zu bearbeiten und zur Beschlußfassung
vorzulegen."
48
Die Diskussion um die Zulässigkeit von Beschlagnahme und Durchsuchungen war
damit beendet und wurde auch in der Folgezeit weder in Bezug auf eine Kompetenz des
Untersuchungsführers noch des Berufsgerichts selbst wieder aufgenommen. Zu der in
der Ausschusssitzung formulierten Fassung des § 26 ist es allerdings nicht gekommen.
Die allgemeine Verpflichtung, dass die Verwaltungsbehörden und Gerichte dem
Untersuchungsführer Rechts- und Amtshilfe zu leisten haben, findet sich als Abs. 2 des
§ 41 des neuen Entwurfs (A 0401/1670), der sich weiterhin allein auf die Vernehmung
und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen bezieht.
49
Auch in anderem Zusammenhang wurde von einer entsprechenden dem Berufsgericht
zustehenden Kompetenz hinsichtlich Durchsuchung und Beschlagnahme nicht
gesprochen. Insbesondere wurde über den im damaligen Entwurf bereits enthaltenen §
41 – Anwendbarkeit der Strafprozessordnung auf das gerichtliche Verfahren – nicht
diskutiert. Im nachfolgenden Entwurf (A 0401/1670) war die zuvor in § 41 vorgesehene
Regelung in § 74 enthalten, die mit der heute in § 112 geltende Fassung wortgleich ist.
50
c) Die über § 112 Satz 1 HeilBerG vermittelte Anwendung der §§ 94, 103 Satz 1 StPO
sieht sich zudem insoweit Bedenken ausgesetzt, als das Heilberufsgesetz keine
Einschränkung von Grundrechten benennt, wie dies im Grundsatz nach Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG für einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
erforderlich wäre.
51
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe
seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
eingeschränkt wird. Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion. Durch
die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der
Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren
Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt. Die
ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des
52
beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären.
Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die - wie hier nach Art. 13 Abs. 2 bis
5 und 7 GG - aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt
werden dürfen. Da es sich bei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG um eine rein formale
Anforderung handelt, die der vorkonstitutionelle Gesetzgeber nicht kennen konnte, gilt
die Norm allerdings nur für nachkonstitutionelle Gesetze.
53
St. Rspr. seit BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1953 – 1 BvR 787/52 –,
BVerfGE 2, 121.
54
Auch für lediglich wiederholende Grundrechtseinschränkungen gelten die
Anforderungen des Zitiergebots nicht. Ein nachkonstitutionelles Gesetz, das an sich
dem Zitiergebot unterfällt, muss dieses gleichwohl nicht beachten, wenn es bereits im
vorkonstitutionellen Recht enthaltene Grundrechtseinschränkungen unverändert oder
mit geringfügigen Abweichungen wiederholt.
55
St. Rspr. seit BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 190/55 –,
BVerfGE 5, 13, und vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73 –, BVerfGE 35, 185; vgl.
auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, BVerfGE 61,
82 m. w. N.; kritisch hierzu Remmert, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG,
Art. 19 Abs. 1 Rn. 49 sowie Singer, Das Bundesverfassungsgericht und das
Zitiergebot, DÖV 2007, 498 (499).
56
Die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots betrifft - wie das
Bundesverfassungsgericht inzwischen klargestellt hat - nicht nur eine erstmalige
Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder Veränderung der
Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt.
57
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348.
58
Hiervon ausgehend erscheint es nicht völlig unproblematisch, § 112 HeilBerG dahin
auszulegen, dass er - ohne ausdrückliche Zitierung des Art. 13 Abs. 1 GG -
Durchsuchungen und Beschlagnahmen erlauben soll: Stellt man darauf ab, dass eine
lediglich wiederholende Grundrechtseinschränkung im Sinne der genannten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, weil die in § 112 Satz 1
HeilBerG enthaltene Verweisung auf ihrer Art nach seit langem in der
Strafprozessordnung bekannte Grundrechtseinschränkungen wie Beschlagnahme und
Durchsuchung Bezug nehmen soll, fände das Zitiergebot keine Anwendung. Stellt man
demgegenüber stärker darauf ab, dass der den Grundrechtseingriff auslösende Akt des
Landesgesetzgebers erstmals mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Kammern
und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten
vom 5. Februar 1952 (GV NRW S. 16) und damit nachkonstitutionell erfolgte, käme Art.
19 Abs. 1 Satz 2 GG mit seiner Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber zur
Anwendung. Der Senat kann die aufgeworfene Frage – ebenso wie die Frage der
Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung des Zitiergebots –
59
vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 190/55 –, BVerfGE
5, 13; differenzierend bei der Verletzung des Zitiergebots bei
Änderungsgesetzen BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –,
BVerfGE 113, 348 -
60
letztlich offen lassen.
61
3. Die Maßnahmen sind jedenfalls nicht verhältnismäßig. Beschlagnahme und
Durchsuchung stellen Eingriffe in Grundrechte des Betroffenen dar. Die Anordnungen
haben daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Dieser Grundsatz
verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf.
62
Vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – StB 18/08 –, NStZ-RR 2009,
56, m. w. N.
63
Hiervon ausgehend sind die Maßnahmen nicht verhältnismäßig, denn die Schwere der
Eingriffe steht außer Verhältnis zu dem erstrebten Erkenntnisgewinn. Die
Patientenunterlagen des Beschuldigten befinden sich zwar nicht in den Beiakten zum
berufsgerichtlichen Verfahren. Ihr wesentlicher Inhalt wird aber in den Bescheiden der
Gutachterkommission vom 25. April 2006 und 2. Januar 2007 und im Gutachten des
Chefarztes Dr. med. X. vom 20. Dezember 2005 wiedergegeben. Hiernach ist in der
Karteikarte nicht dokumentiert, dass der Beschuldigte seinen Patienten klar und
eindeutig über die realistischen Chancen der von ihm durchgeführten Therapie
aufgeklärt und ihn nochmals auf die Notwendigkeit einer Operation hingewiesen hat.
Solange der Beschuldigte keine ernst zu nehmenden gegenteiligen Anhaltspunkte
benennt, aus denen sich ein abweichender Inhalt der Patientenunterlagen ergeben soll,
ist davon auszugehen, dass den Patientenunterlagen auch nichts zu Gunsten des
Beschuldigten zu entnehmen sein wird. Allein in diesem Sinne – gewissermaßen zur
Abrundung eines ohnehin recht eindeutigen Bildes – ist deren Beiziehung im
Eröffnungsbeschluss des Senats vom 18. Februar 2009 erwähnt.
64
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 108 Abs. 4 HeilBerG.
65