Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2010

OVG NRW (abzug, zukunft, förderung, einkommen, zpo, beschwerde, bewilligung, arbeit, miete, zeitpunkt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 280/10
Datum:
30.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 280/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet.
Gründe:
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Bezüglich des weiterhin aufrecht erhaltenen Teils der Klage ergeben sich auch bei
Würdigung des Beschwerdevorbringens anders als von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz
1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzt keine hinreichenden
Erfolgsaussichten der Klage. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht
alles dafür, dass der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld zu Recht abgelehnt hat.
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Der Kerneinwand der Klägerin, dass ihr Jahreseinkommen im Wohngeldbescheid vom
4. Januar 2010 zu Unrecht mit 7.451,57 Euro angesetzt worden sei, obwohl sie ab
September 2010 kein Arbeitslosengeld mehr beziehen werde, begründet nicht die
Rechtswidrigkeit des Bescheides. Richtig ist, dass wohngeldrechtlich grundsätzlich ein
Jahreszeitraum der Betrachtung zu unterziehen ist: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll
Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden, wobei vom Jahreseinkommen der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auszugehen ist (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2
sowie 15 Abs. 1 WoGG). Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG soll allerdings der
Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden, wenn - wie hier im Hinblick aus
das Auslaufen des Arbeitslosengeldes I und der Förderung nach dem BAföG - zu
erwarten ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten
erheblich ändern. In diesem Fall ist gemäß § 15 Abs. 4 WoGG als Einkommen das
Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 WoGG im
Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu
Grunde zu legen.
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Zwar enthält ein Ablehnungsbescheid lediglich die Regelung, dass zur Zeit, nämlich für
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den Antragszeitpunkt bis zur Entscheidung, kein Wohngeldanspruch besteht. Eine
negative Entscheidung für einen darüber hinaus in die Zukunft gerichteten Zeitraum ist
damit nicht verbunden. Ein solcher in die Zukunft gerichteter Zeitraum liegt indes auch
einem Ablehnungsbescheid insofern gedanklich zugrunde, als die Prognose der
Berechnungsgrößen des § 4 WoGG, insbesondere des Gesamteinkommens i.S.d. §§
13, 19 Abs. 1 WoGG, und die Prüfung des Bestehens eines Wohngeldanspruchs nur an
Hand einer derartigen zeitlichen Bezugsgröße getroffen werden kann, die vom Gesetz in
§§ 24 Abs. 2, 25 WoGG (auch für den Fall einer Ablehnung) als "Bewilligungszeitraum"
bezeichnet wird.
Geht man vorliegend im Hinblick auf das Auslaufen der Förderung nach dem BAföG für
den Sohn der Klägerin von einem Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2010 aus und
errechnet gemäß § 15 Abs. 4 WoGG als Jahreseinkommen das Zwölffache des im
Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens der
Klägerin, so ergibt sich keine relevante Veränderung des zu berücksichtigenden
Gesamteinkommens gegenüber den im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
4. Januar 2010 angestellten Berechnungen, wenn dabei wie in diesem Bescheid
zugunsten der Klägerin von einem monatlichen Arbeitslosengeld von lediglich 660,60
Euro ausgegangen wird.
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Dahinstehen kann, ob hinsichtlich des Einkommens des Sohnes der Klägerin in
Ansehung der Beiträge für eine Krankenversicherung richtigerweise nicht nur ein
6 prozentiger Abzug gemäß § 16 Abs. 2 WoGG, sondern ein 10 prozentiger Abzug in
entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG vorzunehmen gewesen
wäre. Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst wird ein solcher höherer Abzug
jedenfalls durch die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WoGG ausgeschlossen, weil für
die Klägerin als Empfängerin von Arbeitslosengeld I - wie sich auch dem
Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27. November 2009
entnehmen lässt - eine Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Rheinland
besteht. Legte man einen 10 prozentigen Abzug für das Einkommen des Sohnes und
einen 6 prozentigen Abzug für die Klägerin selbst zugrunde, so errechnete sich ein zu
berücksichtigendes monatliches Gesamteinkommen von 1.067,76 Euro, das bei einer
zu berücksichtigenden Miete von 369,25 Euro nach der einschlägigen Tabelle für zwei
zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (gerade noch) nicht zu einem
Wohngeldanspruch führt.
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Wenn die Klägerin glaubt, nach Wegfall der BAföG-Leistungen bzw. des
Arbeitslosengeldes im Juli bzw. September 2010 einen Wohngeldanspruch zu haben,
mag sie jeweils ab diesem Zeitpunkt Wohngeld beantragen, was aber, sollte sie im
September 2010 Arbeitslosengeld II beziehen, in der Sache keinen Erfolg haben kann
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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