Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2008

OVG NRW: neubewertung, prüfer, kopie, unterlassen, erstellung, rücktritt, zugang, mitteilungspflicht, anfang, betriebswirtschaft

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 968/08
Datum:
10.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 968/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 697/08
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf
2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings war das Antragsgegnerrubrum gemäß § 78
Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW in Verbindung mit § 6 der Integrierten
Diplomprüfungsordnung (DPO) für die Studiengänge "Internationale Betriebswirtschaft",
"Tourismus- und Hotelmanagement" und "Finanz- und Anlagemanagment" an der J.
vom 1. 2. 2002 von Amts wegen zu ändern. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des
Inhalts,
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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur mündlichen
Diplomprüfung im Fach Internationales Management zuzulassen,
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abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht sei, weil nicht zu erwarten sei, dass die vom Antragsteller vorgelegte und
bisher mit "mangelhaft" bewertete Diplomarbeit nach Neubewertung durch die beiden
ursprünglichen Prüfer und einen aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und dem
Antragsgegner hinzugezogenen dritten Prüfer positiv bewertet werde. Denn die
Neubewertung eines der ursprünglichen Prüfer und des dritten Prüfers lägen bereits vor
und lauteten ebenfalls auf "mangelhaft".
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den erstinstanzlich gestellten Antrag
mit der Maßgabe weiter, dass er nicht mehr auf Zulassung zur mündlichen Prüfung an
den Prüfungstagen 9. bis 11. 6. 2008, sondern an den vom Antragsgegner im Schriftsatz
vom 10. 6. 2008 als Ausweichtermin genannten Terminstagen für
Wiederholungsprüfungen Ende Juni/Anfang Juli gerichtet ist. Das
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Beschwerdevorbringen veranlasst jedoch keine andere Entscheidung. Das
Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4
Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
Es ist nach wie vor nicht glaubhaft, dass die Diplomarbeit des Antragstellers in seinem
Hauptfach "Internationales Management" mit "ausreichend" oder besser zu bewerten ist.
Das ist gemäß § 28 Abs. 1 DPO neben den sonstigen Anforderungen Voraussetzung für
das Bestehen der Diplomprüfung. Die Diplomarbeit gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 24ff
DPO ist eine der Fachprüfungen im Sinne von § 13 DPO, wie sich aus Anlage 2 zur
DPO ergibt. Für die Nichtzulassung zur mündlichen Hauptfachprüfung "Internationales
Management" ist entscheidend, dass gemäß Anlage 2b zur DPO dafür die Diplomarbeit,
d. h. naturgemäß eine mindestens "ausreichend" bewertete Arbeit, Voraussetzung ist.
Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was Zweifel an der Wirksamkeit dieser
Satzungsregelung auslösen könnte. In entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 3
Satz 5 DPO müssen bei drei Prüfern mindestens zwei die Arbeit mit "ausreichend" oder
besser bewertet haben. Das kann hier nicht mehr erreicht werden, nachdem aufgrund
der Neubewertung bereits bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses zwei Gutachten
mit der Note "mangelhaft" abgeschlossen hatten.
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Der Antragsteller hat nichts gegen die fachliche Richtigkeit dieser neuen Bewertungen
vorgetragen. Seine Behauptung, er habe von ihnen keine Kenntnis, mag zutreffen,
beruht dann aber auf eigenem Unterlassen oder dem seiner Prozessbevollmächtigten.
Denn das Verwaltungsgericht hat diesen unter dem 10. 6. 2008 eine Kopie des
Schriftsatzes des Antragsgegners vom selben Tage einschließlich aller Anlagen
übersandt. Zu den Anlagen gehörten auch die Gutachten zur Neubewertung durch Prof.
Dr. D. und zur Bewertung durch den dritten Prüfer, Prof. I. .
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Im übrigen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. 7. 2008 Kopie des Bescheides
vorgelegt, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen die im Dezember 2007
mitgeteilten Begutachtungsergebnisse zurückgewiesen worden ist. Danach ist auch
Prof. Dr. T. nach Neubewertung bei der Note "mangelhaft" geblieben.
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Der Vortrag des Antragstellers über die angeblichen Behinderungen während der
Erstellung der Diplomarbeit wegen eines von der J. veranlassten staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahrens sind für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung und
brauchten deshalb auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht
gewürdigt zu werden. Solche Behinderungen, sollten sie objektivierbar sein, können
ungeachtet ihrer Urheberschaft nicht zur Bewertung einer Prüfungsarbeit führen, die
durch die Prüfungsleistung nicht gedeckt ist. Sie könnten allenfalls den Rücktritt von
einer Prüfung rechtfertigen. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
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Desgleichen könnte ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Antragsgegners aus §
27 Abs. 3 Satz 7 DPO, falls er vorläge, nicht zu einer besseren Bewertung der Arbeit
führen.
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Soweit der Antragsteller außerdem die Ansicht vertritt, es sei zweifelhaft, warum der
Antragsgegner seine Diplomarbeit überhaupt bewertet habe, da er doch davon
ausgehe, dass sie verspätet vorgelegt worden sei, kann der Senat die Relevanz dieses
Vorbringens für sein Begehren nicht erkennen. Denn nur eine - mit mindestens
"ausreichend" - bewertete Diplomarbeit eröffnet nach den Regelungen in der DPO den
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Zugang zur mündlichen Prüfung im Hauptfach. Abgesehen davon beruhen diese
Zweifel auf der falschen Annahme, dass die Einhaltung des Abgabetermins, wie er sich
in Anwendung von § 26 Abs. 1 und 2 DPO ergibt, zugleich bedeutet, dass der im
Abgabesemester sich aus § 24 Abs. 5 DPO ergebende Termin eingehalten worden ist.
Beides hat miteinander nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5
und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 3. 7. 2008, - 14 E 677/08 -.
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Es ist offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht es versehentlich unterlassen hat, bei
der Festsetzung des Streitwertes dessen Höhe auch in Zahlen auszudrücken. Aus der
Begründung in Nr. 2 des Beschlusses ergibt sich die Höhe unzweifelhaft.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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