Urteil des OVG Niedersachsen vom 11.03.2014
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Gegenstandswert bei Klagen auf Gewährung einer
Opferrente nach § 17a StrRehaG
Der Gegenstandswert ist bei Klagen auf Gewährung einer besonderen
Zuwendung nach § 17a StrRehaG mit dem dreifachen Jahresbetrag der
begehrten Leistung zu bemessen.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 11.03.2014, 4 OA 58/14
§ 42 Abs 1 S 1 GKG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 17a StrRehaG
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 17. Februar
2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Gegenstandswert gemäß §§
33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 9.000 EUR festgesetzt und dabei den
dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 17a Abs. 1 StrRehaG begehrten
Leistung in Höhe von monatlich 250 EUR zu Grunde gelegt. Die von dem
Beklagten dagegen erhobenen Einwände begründen keine andere rechtliche
Beurteilung. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Bereich
der Jugendhilfe der Gegenstandswert regelmäßig auf den Jahresbetrag der
streitigen laufenden Leistung festzusetzen ist (siehe hierzu Senatsbeschluss
vom 26.11.2013 - 4 OA 284/13 - m.w.N.). Der Beklagte irrt jedoch, soweit er die
Auffassung vertritt, dass in allen Fällen der Geltendmachung sozialrechtlicher
Ansprüche der Jahresbetrag zu Grunde zu legen sei. Der Senat geht
beispielsweise bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle einer Klage auf
Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe vom gesetzlichen Bedarfssatz in
dem jeweiligen streitigen Bewilligungszeitraum aus (Senatsbeschluss vom
7.1.2014 - 4 LC 91/11 -; so auch Nr. 7.3 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Mit einer der Bedarfsdeckung dienenden
und sich entsprechend dem jeweiligen aktuellen Bedarf ändernden
Sozialleistung ist die hier begehrte “Opferrente“ nach § 17a StrRehaG
entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht vergleichbar. Denn es
handelt sich nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG um
eine soziale Ausgleichsleistung für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine
mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen
entstanden sind, und die der Höhe nach in § 17a Abs. 1 Satz 2 StrRehaG
festgelegt ist. Diese Leistung knüpft nur insofern an die wirtschaftliche Lage
des Berechtigten an, als sie voraussetzt, dass dieser in seiner wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt sein muss, was nach § 17a Abs. 2 und 3
StrRehaG von dem Nichtüberschreiten bestimmter (relativ hoher)
Einkommensgrenzen abhängig ist. Es ist daher sachgerecht, in diesem Falle
einer wiederkehrenden Leistung, die den vor den Sozialgerichten geltend zu
machenden Rentenleistungen ähnelt, den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs.
3 Satz 2 RVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 52
Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (n. F.) auf den dreifachen Jahresbetrag der
geforderten Leistung festzusetzen (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom
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27.9.2012 - 5 A 417/09 - m.w.N.; a. A., aber ohne Begründung OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 - OVG 11 N 24.09 -).
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StrRehaG
i.V.m. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
(§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).