Urteil des OVG Niedersachsen vom 18.03.2013
OVG Lüneburg: öffentliche urkunde, insolvenz, beschränkung, beweiswert, aufklärungspflicht, original, verwaltungsprozess, kopie, vervielfältigung, genehmigung
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Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr - Antrag auf Zulassung der Berufung
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1. Kommt es nach materiellem Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung an, so finden Änderungen der Sach- oder
Rechtslage bei der Entscheidung, ob die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zuzulassen ist, Berücksichtigung, wenn sie entweder rechtzeitig
dargelegt und für die Beurteilung gerade derjenigen Richtigkeitszweifel
erheblich sind, die der Zulassungsantragsteller bereits innerhalb der Frist des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausreichend geltend gemacht hat, oder aber wenn
sie im Rahmen der obergerichtlichen Prüfung Bedeutung gewinnen, ob sich
das angefochtene Urteil aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als
richtig darstellt.
2. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer zur Führung der
Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person durften schwere Verstöße im
Sinne des § 1 Abs. 2 GBZugV a. F. nicht beliebig gewichtet werden, sondern
es kam ihnen schon aufgrund ihrer Schwere im Rahmen der gebotenen
Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit besondere Bedeutung zu.
OVG Lüneburg 7. Senat, Beschluss vom 18.03.2013, 7 LA 181/11
§ 1 Abs 2 S 1 Nr 2 GBZugV, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 GüKG, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, §
124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Gründe
.
Der Beklagte versagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 2011 (Bl. 26
ff. der Gerichtsakte – GA –) die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, weil er die seitens der Klägerin als zur
Führung ihrer Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person, Herrn B. C., nicht
als zuverlässig im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG a. F. und 1 GBZugV
a. F. betrachtete. Denn der Beklagte hatte erfahren, dass über das Vermögen
des Herrn C., der zuvor ein eigenes Speditions- und Transportunternehmen
betrieben hatte, am 19. November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden
war (vgl. Bl. 64 Beiakte – BA – A) und die Klägerin hatte ihm – trotz einer mit
Schreiben vom 22. November 2010 (Bl. 82 BA A) an sie gerichteten
Aufforderung – keine aussagekräftigen Unterlagen über den Sachverhalt des
Insolvenzverfahrens (Steuerrückstände etc.) zur Verfügung gestellt. Die gegen
den Bescheid erhobene Versagungsgegenklage hat die Vorinstanz
abgewiesen, weil sie Herrn C. auch zum Zeitpunkt ihres Urteils nicht als
zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG a. F. angesehen hat.
Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit hat sie in schweren Verstößen gegen
abgabenrechtliche Pflichten gesehen, die sich aus seiner unternehmerischer
Tätigkeit ergäben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F.). Diese
Verstöße hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf der Grundlage der
Ablichtung einer Bescheinigung in Steuersachen vom 7. Juli 2011 (Bl. 85 ff. GA)
bejaht, die das Finanzamt D. ausgestellt hatte. Diese Bescheinigung enthält
unter B. 6. folgende Angabe zu den steuerlichen Verhältnissen des Herrn C.:
„Steuererklärungspflicht nicht immer pünktlich erfüllt (seit 2008 nicht mehr)“. In
der Anlage der Bescheinigung sind u. a. Niederschlagungen (ohne
Säumniszuschläge) von Forderungen über 62.286,11 EUR und fällige noch
offene Beträge von 95.833,11 EUR ausgewiesen. Die Vorinstanz hat die
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tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass Herr C. für das Jahr 2008 u. a. mit
Umsatzsteuer in Höhe von 138.346,18 EUR rückständig geblieben sei, seine
von der Klägerin behaupteten Forderungsausfälle von 150.000 EUR zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinter seinen für das Jahr 2008
festgestellten Steuerrückständen zurückgeblieben seien und dass er seit 2008
keine eigene Einkommensteuerklärung mehr abgegeben habe. Auch aus
diesen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht ungünstige
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Herrn C. gezogen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin die
Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die
sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im
Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die
Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der
Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung
sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der
erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird
(BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die
Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der
Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen
Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 – 7 LA 138/11 –,
juris, Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997,
1225 [1228]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004,
838 [839]). Bei der Aufstellung der insoweit erforderlichen Prognose ist eine dem
angefochtenen Urteil nachfolgende Änderung der Sach-oder Rechtslage mit
folgenden Maßgaben zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 11. 11. 2002 –
BVerwG 7 AV 3.02 –, NVwZ 2003, 490 [491], bzw. v. 15. 12. 2003 – BVerwG 7
AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744 [745]; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 2. 2010 –
5 LA 342/08 – juris, Langtext Rn. 3, und v. 3. 11. 1998 – 9 L 5136/97 –, OVGE
48, 342 [344]; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010,
§ 124a Rn. 257): Zum einen setzt die Berücksichtigung voraus, dass es nach
dem materiellen Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Zum
anderen muss die Änderung der Sach- oder Rechtslage entweder rechtzeitig
dargelegt und für die Beurteilung gerade derjenigen Richtigkeitszweifel erheblich
sein, die der Zulassungsantragsteller bereits innerhalb der Frist des § 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO ausreichend geltend gemacht hat, oder aber sie muss
Bedeutung im Rahmen einer Prüfung des Oberverwaltungsgerichts gewinnen,
ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen
Gründen als richtig darstellt (zum gebotenen Umfang einer solchen Prüfung:
BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f., und
Nds. OVG, Beschl. v. 17. 6. 2009 – 5 LA 103/07 –). Im Übrigen bleibt dagegen
namentlich eine Änderung der Rechtslage unberücksichtigt, weil der
Zulassungsantragsteller nicht mit Blick auf eine erst nach dem Ablauf der
Darlegungsfrist vorgebrachte und eingetretene Rechtsänderung erstmals neue
Zulassungsgründe geltend machen (BVerwG, Beschl. v. 15. 12. 2003 – BVerwG
7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744 [745]) oder neue Rügen erheben (Seibert, in:
Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 257) kann (Nds. OVG,
Beschl. v. 17. 2. 2010 – 5 LA 342/08 –, juris, Langtext Rn. 3).
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Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen,
muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 02. 2012 – 7 LA
138/11 –, juris, Langtext Rn. 7). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte
seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit
der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ,
in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist es in vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt,
die Berufung gemäß §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Klägerin hat nicht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die
Rechtsänderungen dargelegt, die das Güterkraftverkehrsgesetz durch das
während der Darlegungsfrist in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I, S. 2272) und die bereits während der
Darlegungsfrist absehbare (vgl. BR-Drucks. 707/11 vom 4. 11. 2011)
Neufassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120) erfahren hat, sondern sie argumentiert
gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils lediglich auf der Grundlage der
vor diesen Rechtsänderungen bestehenden Rechtslage, die das
Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Recht noch zugrunde gelegt hat.
Dementsprechend kann die Klägerin mit ihrem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
gestützten Zulassungsbegehren nur durchdringen, wenn erstens ernstliche
Zweifel daran dargelegt sind und vorliegen, dass das Verwaltungsgericht nach
altem Recht richtig entschieden hat, und wenn sich zweitens das angefochtene
Urteil auch nach neuem Recht nicht im Ergebnis als richtig darstellt. Bereits die
erste dieser beiden Voraussetzungen ist jedoch nicht erfüllt.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht
Herrn C. die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG a. F. erforderliche
Zuverlässigkeit abgesprochen hat.
Sie beanstandet, das Verwaltungsgericht sei von der Wertung des (materiellen)
Gesetzgebers abgewichen, dass Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I,
S. 918) die durch Art. 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I, S.
2407) geändert worden war, – GBZugV a. F. – lediglich Anhaltspunkte dafür
darstellten, dass eine Unzuverlässigkeit vorliege, indem es im Anschluss an die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urt. v. 21. 8. 2001 – AN 10
K 01.00107 –, juris, Langtext Rn. 20) in solchen Verstößen nicht nur einfache
Indizien gesehen, sondern „rechtsirrig“ angenommen habe, dass im Falle ihres
Vorliegens in der Regel von einer Unzuverlässigkeit des Betroffenen
auszugehen sei. Diese Kritik vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn die
Klägerin beachtet nicht ausreichend, dass es sich bei den in Rede stehenden
Verstößen stets um s c h w e r e Verstöße handeln muss. Es liegt indessen auf
der Hand, dass schwere Verstößen im Sinne des § 1 Abs. 2 GBZugV a. F. nicht
beliebig gewichtet werden durften, sondern ihnen schon aufgrund dieser
Schwere im Rahmen der gebotenen Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit (vgl.
OVG LSA, Beschl. v. 6. 7. 1999 – B 1 S 63/99 –, GewArch 1999, 482 f., hier
zitiert nach juris, Langtext Rn. 6) besondere Bedeutung zukam. Es bedurfte
folglich nach altem Recht anderer ebenso gewichtiger Umstände, um es zu
rechtfertigen, den Betroffenen ausnahmsweise trotz seiner schweren Verstöße
als zuverlässig anzusehen. Fehlte es an solchen Umständen blieb es bei der
durch die schweren Verstöße regelmäßig indizierten Unzuverlässigkeit.
Hiergegen sind keine Bedenken zu erheben.
Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht stelle singulär auf einzelne
Verstöße des Herrn C. ab, ohne den Gesamtzusammenhang und ihren
Sachvortrag zu würdigen, ist inhaltlich unzutreffend. Sie lässt die gebotene
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Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung
vermissen, in deren Rahmen lediglich zur Begründung der vorgenommen
Gesamtwürdigung einzelne Gesichtspunkte nacheinander näher beleuchtet
werden.
Die Klägerin macht geltend, dass allenfalls schwere Verstöße wie
„Steuerstraftaten gemäß den §§ 369 bis 376 AO oder Steuerhinterziehung
gemäß § 70 AO“ als schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F. in Frage kämen. Die
Unrichtigkeit dieser Rechtsmeinung lässt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F. schließen, in dem keine
Beschränkung auf strafbewehrte abgabenrechtliche Pflichten enthalten ist, aus
gesetzessystematischen Überlegungen, die daran anknüpfen, dass eine solche
Beschränkung auch in den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a) bis c) und e) bis f) GBZugV a. F. fehlt, und schließlich aus dem Sinn und
Zweck der Regelung, der sich erschließt, wenn man die Umschreibung der
Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit in § 1 Abs. 1 GBZugV a. F. in Betracht
zieht: Es ist offenkundig, dass nicht nur bei einem schweren Verstoß gegen
strafbewehrte abgabenrechtliche Pflichten des Betroffenen, die sich aus
unternehmerischer Tätigkeit ergeben, nach altem Recht (gewichtige)
Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass bei einer Führung der
Güterkraftverkehrsgeschäfte eines Unternehmens durch ihn, die Allgemeinheit
geschädigt werden könnte.
Zu Unrecht wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht zu
der Auffassung gelangt ist, Herr C. habe als Unternehmer seine
abgabenrechtlichen Pflichten für das Jahr 2008 in erheblichem Maße verletzt,
sodass schwere Verstöße gegen diese Pflichten vorlägen.
Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 9. Mai 2011
(Bl. 59 ff. GA) und 20. Juni 2011 (Bl. 77 ff. GA) „dezidiert“ dargestellt habe, Herr
C. sei unverschuldet in Insolvenz geraten. Vielmehr hat sie ohne nähere
Angaben zu Art und Entstehung des Schuldverhältnisses sowie der Entwicklung
der Bonität des Schuldners lediglich eine bezifferte Forderung des Herrn C.
gegen die E. GmbH & Co. KG behauptet, auf deren Begleichung Herr C. im
Hinblick auf seine Verwandtschaft mit dem Geschäftsführer dieser
Kommanditgesellschaft besonders vertraut habe. Die angeblichen weiteren
Außenstände des Herrn C. sind nur pauschal auf ca. 110.000 EUR beziffert
worden. Obwohl der anwaltlich vertretenen Klägerin genügend Gelegenheit zu
substantiiertem Sachvortrag gegeben worden ist, fehlte es und fehlt es entgegen
ihren Darlegungen bereits an einem hinreichende Vorbringen konkreten
Einzeltatsachen, welche die Schlussfolgerung tragen könnten, Herr C. sei
unverschuldet in Insolvenz geraten. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet,
den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die
Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und
Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und
138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff
umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden
Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres
möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine
Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge
(Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 – 5 LA 326/04 –, juris, Langtext Rn. 3). Schon
deshalb war die Vorinstanz hier nicht gehalten, im Wege eines
Ausforschungsbeweises durch Zeugenvernehmungen oder die Beiziehung von
Akten des Insolvenzverfahrens den überwiegend pauschalen Behauptungen
der rechtskundig vertretenen Klägerin zu den Umständen der Insolvenz des
Herrn C. nachzugehen.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin nicht überzeugend
in Zweifel gezogene tatsächliche Feststellung getroffen, dass die behaupteten
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Forderungsausfälle des Herrn C. von rund 150.000 EUR zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinter seinen für das Jahr 2008
festgestellten Steuerrückständen zurückgeblieben seien. Es hat hieraus die
nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen, dass schon deshalb nicht
allein die behaupteten Forderungsausfälle die Ursache dafür gewesen sein
könnten, dass Herr C. in 2008 seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen in
erheblichem Maße nicht erfüllt habe. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass
Herr C. erhebliche Rückstände an Umsatzsteuer (138.346,18 EUR) entstehen
ließ, obwohl er diese Steuer seinerzeit nur „treuhänderisch“ vereinnahmte und
verpflichtet war, diese Teile der Erlöse aus seinem Gewerbebetrieb u n m i t t e l
b a r an den Fiskus abzuführen (und d. h. nicht etwa in der Hoffnung auf
spätere, dann aber ausgefallene sonstige Zahlungseingänge zur Begleichung
eigener Verbindlichkeiten zu verwenden). Mit diesen Erwägungen, die
unabhängig von den behaupteten Forderungsausfällen nachdrücklich gegen
eine Zuverlässigkeit des Herrn C. sprechen, setzt sich die Klägerin in ihren
Darlegungen nicht in der gebotenen Weise auseinander.
Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass das Verwaltungsgericht
seine tatsächliche Feststellung, Herr C. habe seit dem Jahr 2008 keine eigene
Einkommensteuererklärung mehr abgegeben, in aktenwidriger Weise getroffen
habe, da über diese Behauptung „kein einziger Beleg existiere“. Die Vorinstanz
leitet diese Feststellung ersichtlich aus den Angaben zu den steuerlichen
Verhältnissen des Herrn C. unter B. 6. der Bescheinigung des Finanzamtes
Leverkusen vom 7. Juli 2011 her, die in Ablichtung dem Schriftsatz des
Beklagten vom 22. Juni 2011 beigefügt war, zu dem die Klägerin unter dem 11.
August 2001 Stellung genommen hat. Die Ablichtung dieser Bescheinigung
erbringt zwar nicht gemäß den §§ 98 VwGO i. V. m. 418 Abs. 1 ZPO als
öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, weil es
sich nicht um das ggf. entsprechend § 420 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO)
vorzulegende Original handelt. Gleichwohl kommt ihr – zumal sie seitens einer
Behörde in das Verfahren eingeführt wurde, was ihre Manipulation als
fernliegend erscheinen lässt – als „Beleg“ durchaus ein potentieller Beweiswert
zu. Diesen Beweiswert konnte die Vorinstanz im Wege der freien
Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO ebenso berücksichtigen, wie
denjenigen des – ebenfalls lediglich in Kopie vorgelegten – Schreibens des
Steuerberaters F. vom 17. Juni 2011 (Bl. 82 GA). Die Klägerin legt nicht dar,
weshalb im Zuge dieser Beweiswürdigung die Bescheinigung des Finanzamtes
D. vom 7. Juli 2011, mit deren Inhalt unter B.6. sie sich gar nicht
auseinandersetzt, nicht als ein Beleg für die beanstandete tatsächliche
Feststellung des Verwaltungsgerichts betrachtet werden durfte. Sie legt ferner
nicht ausreichend dar, weshalb das Verwaltungsgericht den Beweisangeboten
auf Seite 3 (oben) ihres Schriftsatzes vom 20. Juni 2011 (Bl. 79 GA) trotz der
bereits vorliegenden Kopien und der Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO
hätte nachgehen müssen.
Im Übrigen erachtet es der Senat aber auch für unerheblich, ob Herr C. seit 2008
keine eigenen Einkommensteuererklärungen mehr abgegeben hat; denn selbst
wenn er seit seiner Insolvenz solche Erklärungen abgegeben haben sollte, war
durch dieses „Wohlverhalten“ während des Insolvenzverfahrens die von dem
Verwaltungsgericht zu Recht bejahte Indizwirkung der Erfüllung des
Tatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) GBZugV a. F. nicht
entscheidend zu entkräften.
2. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder
Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das
ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten
Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
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des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11
-, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt
es regelmäßig, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage
ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt
(Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2011 – 10 LA 16/10 –; Seibert, in: Sodan/Ziekow
[Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, m. w. N.). Auch die grundsätzliche
Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage ist in der
Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für
einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch
künftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124
Rn. 42, m. w. N.) oder die außer Kraft getretene Vorschrift durch eine
Bestimmung ersetzt worden ist, bei der sich die streitigen Fragen in gleicher
Weise stellen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124
Rn. 146, m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es
schließlich auch dann, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der
Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH,
Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.).
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für
fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10.
2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13.
Aufl. 2010, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an
ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich
ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Meyer-
Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Aug. 2012, §
124a Rn. 103 und 104).
Die von der Klägerin formulierte Frage, „ob die persönliche Zuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden nur dann gegeben ist, wenn die sich an das
Insolvenzverfahren anschließende Restschuldbefreiung erteilt worden ist, oder
ob das bisherige Verhalten des Gewerbetreibenden für die persönliche
Zuverlässigkeit spricht“, ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
weil die Beurteilung der hier in Rede stehenden Zuverlässigkeit eines
Gewerbetreibenden stets ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände
des Einzelfalls abhängt und dies bereits durch die vorhandene Rechtsprechung
(vgl. etwa OVG LSA Beschl. v. 6. 7. 1999 – B 1 S 63/99 –, GewArch 1999, 482
f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 6, m. w. N.) hinreichend geklärt ist. Das
Verwaltungsgericht hat zudem keineswegs den allgemeinen Rechtssatz
aufgestellt, dass in allen Fällen einer Insolvenz erst mit der endgültig erteilten
Restschuldbefreiung die persönliche Zuverlässigkeit des Schuldners
wiederhergestellt sei, sondern – recht verstanden – lediglich eine Entscheidung
für den vorliegenden Einzelfall getroffen, in deren Rahmen die mangelnde
Restschuldbefreiung nur einer von mehreren Gesichtspunkten gewesen ist. Die
überwiegend ebenfalls auf die Umstände dieses Einzelfalls abhebenden
Ausführungen, mit denen die Klägerin ihre Grundsatzrüge begründet, sind
dementsprechend nicht geeignet, eine über den vorliegenden Fall
hinausgehende Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
Im Übrigen versäumt es die Klägerin darzulegen, weshalb ihre zum
ausgelaufenen Recht aufgeworfene Fragestellung vor dem Hintergrund der
bereits während der Darlegungsfrist eingetretenen bzw. absehbaren
Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22.
November 2011 (BGBl. I, S. 2272) und durch die Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120) –
ihres Erachtens – weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).