Urteil des OVG Niedersachsen vom 09.12.2013

OVG Lüneburg: markt, konzentrationsgebot, grundstück, bebauungsplan, raumordnung, ortschaft, landwirtschaft, verkehr, gemeinde, satzung

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Lebensmittelmarkt mit 1000 m2 Verkaufsfläche in
Ortsteil einer ländlichen Gemeinde
Ein außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs projektierter
Lebensmittelmarkt mit 1000 m2 Verkaufsfläche kann im Bereich des
Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover (2005) nur
dann als herausgehobener Nahversorgungsstandort angesehen werden,
wenn er im Wesentlichen der Nahversorgung dient (hier verneint). Es bleibt
offen, ob ein solcher Markt in Einklang stünde mit dem Konzentrationsgebot
des Landes Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008.
OVG Lüneburg 1. Senat, Urteil vom 09.12.2013, 1 KN 190/11
Nr 2 3 03 S 1 RaumOPrV ND
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers wird der vom Rat der Antragsgegnerin am
4. Oktober 2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 138
„Verbrauchermarkt F.“ für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 138
„Verbrauchermarkt F.“, weil dieser sein benachbartes landwirtschaftlich
genutztes Grundeigentum dadurch beeinträchtige, dass seitens des
ermöglichten Verbrauchermarktes Abwehrklagen wegen Geruchsimmissionen
zu erwarten sein.
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ausgang der Ortschaft F. an der
Südwestseite der Hauptstraße (K G.). Dem Antragsteller gehört das unmittelbar
westlich anschließende Flurstück 234/77, Flur 12 der Gemarkung F., das
zumindest größtenteils im Außenbereich liegt. Auf diesem Grundstück stand
zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die GEO-Net Umweltconsulting vom
Februar 2010 eine Maschinenhalle. Unter deren westlich angebrachten
Vordach hielt der Kläger etwa 16 Milchkühe zum Abkalben sowie in der Regel
10 Kälber auf Stroh. Nach seiner Einschätzung erlaubten es die Flächen, dort
40 Tiere zu halten. Außerdem waren auf dem lang gestreckten, nordsüdlich
ausgerichteten Grundstück Lagerflächen für Grassilage (südlich der Halle) und
Maissilage (nördlich dieser Halle) angelegt.
Die Hofstelle des Antragstellers liegt ca. 200 m nordwestlich des Planbereichs.
Der Hof verfügt grundsätzlich über Flächen von ca. 50 ha.
Der Antragsteller übertrug Mitte 2011 den Betrieb auf Pachtbasis auf seinen
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Neffen (H. I.). Dieser gibt an, die Flächen als Landwirt gewinnbringender und
daher erweitert bewirtschaften zu wollen. Eine in den etwa sechs Jahren nach
Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2006 angekündigte
Erweiterung der Tätigkeiten wurde - nach Angaben des Antragstellers: wegen
des Generationenwechsels - bislang nicht ins Werk gesetzt. Der Antragsteller
macht dazu jetzt geltend, ab dem Jahr 2014 sollten in dem Stall im Winter statt
40 Rindern insgesamt 85 Rinder gehalten werden. Im Sommer, wenn die
Rinder auf der Weide seien, solle der Stall für die Mast von 35 Schweinen
genutzt werden. Zusätzlich sollten 30-50 Stück Geflügel gehalten werden. Mit
dieser Ausstattung sei eine auskömmliche Landwirtschaft möglich.
Die Antragsgegnerin stellte fest, dass die Nahversorgung in ihrer Ortschaft F.
möglicherweise gefährdet ist. In der Ortschaft werden an der Südseite der
Hauptstraße ein Penny-Markt mit knapp 700 qm Verkaufsfläche sowie ein NP-
Markt (Bruchstraße 9, unter 400 qm) betrieben. Die Antragsgegnerin nimmt an,
der NP-Markt sei wegen geringer Parkmöglichkeiten und Verkaufsfläche auf
Dauer nicht überlebensfähig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird
der Markt noch betrieben.
Auf Grund ihrer Gefährdungsprognose änderte die Antragsgegnerin 2006
ihren Flächennutzungsplan und wies einen Standort für großflächigen
Einzelhandel südöstlich von F. am Ortsausgang der K G. aus. Dazu wurde ein
Gutachten der CIMA eingeholt. Diese stellte dar, dass der Standort für einen
Nahversorger ungünstig, weil entfernt von den Wohnquartieren (also nicht
fußläufig) gelegen sei. Alternativstandorte wurden erwogen und insbesondere
aus verkehrstechnischen Gründen verworfen. Das Gutachten stellte weiter dar,
dass die vorgesehene Verkaufsfläche für die Nahversorgung eigentlich
überdimensioniert sei. Das Vorhaben werde auch Kaufkraft aus umliegenden
Ortschaften abziehen. Das sei aber beabsichtigt, weil diese keinen
Vollsortimenter hätten. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass der NP-
Markt im Ortszentrum durch die Neuansiedlung gefährdet wäre (S. 33:
„Gefährdet sind dabei die Märkte, die auf kleineren Flächen anbieten …“),
eventuell auch andere kleinere Geschäfte. Die Antragsgegnerin nahm das zur
Kenntnis. Vor die Alternative gestellt, entweder die ersatzlose Schließung des
NP-Marktes und damit die Existenz der Nahversorgung zu riskieren oder den
NP-Markt durch eine Neuansiedlung zu gefährden, entschied sich die
Antragsgegnerin für die zweite Variante und beschloss die Änderung des
Flächennutzungsplanes in diesem Sinne.
2008 beschloss die Antragsgegnerin, den angegriffenen Bebauungsplan
aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 30. März 2009 bis 30. April
2009 durchgeführt. Die Antragsgegnerin legte den Plan aus. Der Antragsteller
(30. September 2009) sowie weitere Personen und öffentliche Stellen erhoben
während der Auslegungszeit Einwendungen. Diese hatten mehrere
Schwerpunkte: Es wurde ein Konflikt zwischen dem Markt und der westlich
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächennutzung gesehen. Wie bei der
Änderung des Flächennutzungsplans spielte die Gefährdung des
Versorgungskerns von F. eine wesentliche Rolle. Die Verschlechterung des
Landschaftsbildes, der Wasserhaushalt und die Steigerung der
Verkehrsgefahren wurde angesprochen.
Der Antragsteller hatte wiederholt Erweiterungsabsichten für seine Tierhaltung
angekündigt. Während der Planauslegung ließ er in Bezug auf diese
Absichten durch seinen Bevollmächtigten vortragen:
„Unser Mandant, Herr A., ist Vollerwerbslandwirt und betreibt
unmittelbar an der westlichen Grenze zum Plangebiet und unmittelbar
neben dem geplanten Verbrauchermarkt einen Rindermaststall.
Darüber hinaus werden auf diesem Grundstück in unmittelbarer Nähe
zum Verbrauchermarkt der Mist sowie Futtersilage gelagert. Bei
diesem Grundstück handelt es sich darüber hinaus um die potenzielle
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Erweiterungsfläche für den landwirtschaftlichen Betrieb unseres
Mandanten, da dieses Grundstück verkehrsgünstig in unmittelbarer
Nähe zur Hofstelle liegt. Mit einer erheblichen Erweiterung der
Rindermast, insbesondere der Bullenmast, ist daher im Rahmen der
Planung zu rechnen.“
Die Einwendungen wies die Antragsgegnerin überwiegend zurück. Ihr Rat
beschloss den Plan Nr. 138 am 4. Oktober 2011 als Satzung; das machte sie
am 14. Oktober 2011 öffentlich bekannt. Der Plan setzt ein Sondergebiet mit
dem Zweck Verbrauchermarkt an der K G. fest. Das Straßenland wird als
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Der Plan regelt auch die Einfahrt vom
Marktbereich zur Regionsstraße; die Verkehrsfläche ist so dimensioniert, dass
Vorkehrungen zur Sicherheit des Verkehrs ermöglicht werden. Im Süden der
Sondergebietsausweisung ist eine eingeschossig überbaubare Fläche von
1.900 qm festgesetzt. Die Verkaufsfläche ist in der textlichen Festsetzung Nr. 1
Plan auf 1.000 qm begrenzt. Im Südosten und Süden sind Pflanzstreifen
vorgesehen, im Norden ein Versickerungsgebiet für Niederschlagswasser. Die
Planurkunde enthält weiter eine örtliche Bauvorschrift mit
Gestaltungsvorgaben.
Die Begründung des Plans macht sich hinsichtlich der raumordnerischen
Beurteilung die Ausführungen zum Flächennutzungsplan zu Standort und
Größe des Vorhabens zu Eigen. In Bezug auf den Konflikt zwischen Markt und
Landwirtschaft hatte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Region
eingeholt. Diese ergab, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine
Nachbarschaft von Markt und Landwirtschaft bestehen. Die Antragsgegnerin
bestellte ferner ein Gutachten zur Geruchsbelastung durch den vorhandenen
Viehbestand (Pferde nach Stallplätzen; Antragsteller nach Bestand) der
Hofstellen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Wert für Gewerbegebiete
nur in einem sehr kleinen Teil des Plangebietes, der für Stellplätze vorgesehen
ist, überschritten werde. Das Gutachten erwähnt, dass der Antragsteller vom
Aspekt der Geruchslast her gesehen noch Erweiterungsmöglichkeiten habe,
bis die Obergrenze erreicht sei. Ein eingeholtes Lärmgutachten ergab keine
bedenklichen Immissionen aus dem Plangebiet.
Raumordnungsrechtlich ist die Antragsgegnerin als Gemeinde Mittelzentrum
(RROP der Region Hannover, D 1.6.1 03). Weiter ist in Beikarte 1a der Ortsteil
F. als „Herausgehobener Nahversorgungsstandort“ gekennzeichnet. Die
Region stellte mit Schreiben vom 11. Juni 2006 fest, aus ihrer Sicht sei das
Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Zur Begründung seines Normenkontrollantrages macht der Antragsteller
geltend:
Es liege ein ungelöster Geruchskonflikt vor. Zwar habe die Antragsgegnerin
ein Gutachten eingeholt. Darin sei für ihn eine zu geringe Tierzahl angesetzt
worden, weil seine Erweiterungsabsichten nicht berücksichtigt seien. Ohnehin
müsse die baurechtlich zulässige Tierzahl angesetzt werden. Es sei ein
strengerer Grenzwert als der für Gewerbegebiete anzusetzen, weil es sich um
einen Lebensmittelmarkt handele. Der Zusatzverkehr des Marktes erschwere
die Betriebsführung auf seinem Grundstück. Alternativstandorte für den Markt
seien nicht ausreichend erwogen worden. Die Ansiedlung würde zu einer
Verödung des zentralen Versorgungskerns führen.
Der Plan führe zu Verkehrsgefahren aufgrund der Einmündung des
Marktverkehrs in den allgemeinen Verkehr. Er produziere
Überschwemmungen und Grundwasserknappheit, weil die ermöglichte
Versiegelung das Versickern des anflutenden Regenwassers verhindere.
Schließlich sei der Artenschutz nicht beachtet worden; im Plangebiet gebe es
Nahrungsgrundlagen für Schleiereule und Turmfalken.
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Der Antragsteller beantragt,
den am 4. Oktober 2011 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 138 „Verbrauchermarkt F.“ für
unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Plan sei fehlerfrei abgewogen und auch sonst
rechtmäßig. Die Erweiterungsabsichten des Antragstellers seien nicht
hinreichend konkretisiert. Es gebe keinen Anlass, den Grenzwert für
Geruchsbelastungen heraufzusetzen, weil die Belästigung im zulässigen
Rahmen Risiko des Investors sei. Der ausgelöste Zusatzverkehr fließe in den
allgemeinen Verkehr ein, die Regionsstraße sei nicht für private
Rangiervorgänge des Antragstellers da.
Die Standort- und Kapazitätsfrage seien im Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes breit abgewogen worden. Neue Aspekte seien nicht
aufgetaucht; der Bebauungsplan stütze sich auf eben diese Abwägung und
wiederhole sie. Das Vorhaben stelle kein Einzelhandelsgroßprojekt iSd § 11
BauNVO dar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Standort
raumordnungsverträglich, weil es sich um einen „Herausgehobenen
Nahversorgungsstandort“ handele, der auch nach LROP an dieser Stelle
zulässig sei. Schließlich sei das RROP auch dann als geltendes Recht
anzuwenden, wenn es im Widerspruch zum LROP stehe. Die
Verkehrsgefahren seien im Benehmen mit der zuständigen Behörde behandelt
und durch die Dimensionierung der Verkehrsfläche berücksichtigt worden. Die
Kapazität der wassertechnischen Anlagen sei fachmännisch berechnet
worden.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der
Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in ihren
wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die angegriffene
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein
oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
der Antragsteller in seinem Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf Abwägung seiner
Belange verletzt wurde. Denn sein dem Planbereich benachbartes Grundstück
will er für eine erweiterte Landwirtschaft nutzen. Die Plangeberin hat diese
Erweiterungsabsichten indessen möglicherweise fehlerhaft nicht in die
Abwägung eingestellt.
Der Normenkontrollantrag ist begründet.
Der Plan ist zwar erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil er nach der
planerischen Konzeption der Antragsgegnerin notwendig ist (BVerwG, Urt. v.
22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Diese will ihre Nahversorgung
sichern. Das ist ein berechtigtes Anliegen. Sie will darüber hinaus auch die
Nahversorgung benachbarter Siedlungen mit übernehmen. Daraus ergibt sich,
dass ein tragfähiges Konzept auch für einen großflächigen Einzelhandel
grundsätzlich vorliegt. Aus dem Raumordnungsprogramm der Region ergibt
sich, dass an „Herausgehobenen Nahversorgungsstandorten“ auch die
Ansiedlung von großflächigen Einzelhändlern für möglich gehalten wird, deren
Verkaufsfläche über das für eine Nahversorgung in der Regel geltende Maß
hinausgeht.
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Der Plan verstößt allerdings gegen das Konzentrationsgebot des
Landesraumordnungsprogramms Teil II 2008 (LROP) und damit gegen § 1
Abs. 4 BauGB. Ob der Plan auch gegen das Integrationsgebot des geltenden
LROP verstößt, bleibt offen.
Die Feststellung der Region vom 11. Juni 2006 zur raumordnungsrechtlichen
Rechtmäßigkeit des Standortes entfaltet keine Bindungswirkung. Denn solche
Feststellungen sind keine Verwaltungsakte, da sogar Feststellungen der
Raumordnungsbehörden nach Abschluss eines Raumordnungsverfahrens
gemäß § 11 Abs. 5 NdsROG keine unmittelbare Bindung entfalten. Vielmehr
handelte es sich nur um die Mitteilung, aus Sicht der zuständigen Behörde
bestünden keine Bedenken.
Das raumordnungsrechtliche Konzentrationsgebot des Nds LROP lässt
großflächigen Einzelhandel nur im zentralen Siedlungsgebiet des zentralen
Ortes zu. Das Nds LROP 2008 legt das im Konzentrationsgebot in Ziff. 2.3.03
Satz 5 fest:
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Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen
Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig
(Konzentrationsgebot).
Die Begründung des LROP 2008 führt dazu auf S. 90 aus:
„Die standörtliche Konzentration von Einrichtungen der
Daseinsvorsorge in den Zentralen Orten sichert die Aufrechterhaltung
und Erreichbarkeit einer leistungsfähigen Versorgungsinfrastruktur.
Der Einzelhandel trägt als Frequenzbringer ganz wesentlich zu ihrer
Stabilisierung bei. Es ist daher raumordnerisches Ziel,
Einzelhandelsnutzungen den Zentralen Orten zuzuordnen. Das
Konzentrationsgebot gilt auch für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht
innenstadtrelevantem Kernsortiment.
Das Konzentrationsgebot ist erfüllt, wenn sich der Standort eines
Einzelhandelsgroßprojektes innerhalb des zentralen
Siedlungsgebietes befindet. Dabei ist nicht ausschließlich auf den
baulichen Bestand abzustellen, sondern es sind auch die sich im
Rahmen der Flächennutzungsplanung verdichteten Zielvorstellungen
der Gemeinde zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des
Zentralen Ortes zu Grunde zu legen.“
Das Konzentrationsgebot ist ein hinreichend bestimmtes Ziel der
Raumordnung. Zweifel daran hat auch der Antragsteller nicht geäußert.
Das Integrationsgebot der Ziff. 2.3.03 Satz 6, 7 LROP verlangt die Ansiedlung
neuen großflächigen Einzelhandels darüber hinaus nur innerhalb
städtebaulich integrierter Lagen:
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Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente
innenstadtrelevant sind, sind nur innerhalb der städtebaulich
integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot).
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Diese Flächen müssen in das Netz des öffentlichen
Personennahverkehrs eingebunden sein.
Die Begründung LROP 2008 S. 90 führt zum Integrationsgebot zu den Sätzen
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(Integrationsgebot) und 7 aus:
„Leitvorstellung der Raumordnung ist ein attraktiver und
funktionsfähiger Handelsplatz „Innenstadt“ und damit einhergehend
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eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Siedlungs- und
Versorgungsstrukturen. Ziel des Integrationsgebotes ist es, bei der
Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten die
Funktionsfähigkeit zu wahren und zu stärken. Städtebaulich integrierte
Lagen stehen im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit den zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des § 2 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 2a BauGB. Sie verfügen über ein vielfältiges und dichtes
Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, haben
einen wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich und sind in das
ÖPNV-Netz eingebunden. Von Bedeutung ist auch ein attraktives
Parkmanagement für den individuellen Verkehr. Entsprechend ihrer
unterschiedlichen Versorgungsfunktion können sowohl Innenstädte
bzw. Ortsmitten /-kerne als Hauptzentren sowie Stadtteilzentren als
Nebenzentren das Kriterium der „städtebaulich integrierten Lage“
erfüllen.“
Das Integrationsgebot des LROP ist ein wirksames Ziel der Raumordnung
(Senatsbeschluss vom 17. Mai 2013 - 1 ME 56/13 -, JURIS-Rdnr. 29 f.).
Die beiden angeführten Gebote des LROP erfassen nur großflächige, d. h.
Einzelhandelsvorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm (vgl.
Seite 89 der Erläuterungen zum LROP 2008). Das vorliegende Vorhaben ist
großflächig, da eine Verkaufsfläche von 1.000 qm geplant ist.
Das Regionale ROP der Region Hannover konkretisiert die beiden Gebote zur
Einzelhandelssteuerung in den Festsetzungen D 1.6.1 04 Abs. IV ff:
RROP 2005 Region Hannover:
Die Ansiedlung neuer sowie die Erweiterung vorhandener
großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb
- der zentralörtlichen Standortbereiche,
- des zentralörtlichen Ergänzungsbereiches Oberzentrum,
- der herausgehobenen Nahversorgungsstandorte,
- der Standorte von Fach- und Verbrauchermärkten sowie
- der herausgehobenen Fachmarktstandorte
ist unzulässig.
Die zentralörtlichen Standortbereiche, die herausgehobenen
Nahversorgungsstandorte, die Standorte von Fach- und
Verbrauchermärkten sowie die herausgehobenen Fachmarktstandorte
sind in der zeichnerischen Darstellung bzw. den Beikarten 1 a und b
abschließend festgelegt. Herausgehobene Nahversorgungsstandorte
werden nur außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche
festgelegt.
Der Ortsteil F. ist nicht zentrales Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin.
Demgemäß liegt der geplante Standort auch nicht im kartenmäßig
bezeichneten zentralörtlichen Standortbereich. Ein solcher wird im Regionalen
Raumordnungsprogramm 2005 nur für einen Teilbereich in B. durch
Längsschraffur bezeichnet.
Allerdings ist der Ortsteil F. in der Beikarte 1a zum RROP als
„Herausgehobener Nahversorgungsstandort“ qualifiziert. Gemäß Ziffer D 1.6.1
04 Abs. 6 RROP der Region Hannover sind großflächige
Einzelhandelsbetriebe an „Herausgehobenen Nahversorgungsstandorten“
zulässig. Diese werden beschrieben als Standorte mit ergänzender
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Versorgungsfunktion für den zentralen Ort (Begründung RROP S. 64).
Nach dem RROP, wie es sich bei unbefangener Lektüre darstellt, wäre der
Standort also raumordnungsrechtlich zulässig, weil ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb an einem „Herausgehobenen Nahversorgungsstandort“
planerisch ermöglicht wird.
Ob eine solche Deutung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2005 mit
den Regelungen des Landesraumordnungsprogrammes 2008 zu vereinbaren
wäre und ob dies, falls zu verneinen, automatisch zur Unwirksamkeit des
RROP 2005 führte oder der Region zur Anpassung eine gewisse Frist
einzuräumen (gewesen) wäre, kann hier unentschieden bleiben. Denn die
genannte Regelung des RROP weist F. nicht uneingeschränkt und für alle dort
liegenden Flächen die Qualität eines Hervorgehobenen
Nahversorgungsstandortes zu, an dem sogar großflächiger Lebensmittel-
Einzelhandel raumordnungsrechtlich zulässig ist. Mit der Festlegung eines
Ortsteils als „Herausgehobener Nahversorgungsstandort“ durch Einzeichnung
des „grünen Quadrats“ sind so weitgehende Folgerungen/Privilegien nicht
verbunden. Das ergibt sich aus der Begründung/Erläuterung des Regionalen
Raumordnungsprogrammes 2005. Dort heißt es auf Seite 64:
Die herausgehobenen Nahversorgungsstandorte sind Standorte mit
ergänzender Versorgungsfunktion für die Zentralen Orte. Sie liegen
außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche. Es handelt sich um
ländlich strukturierte Siedlungen mit Einzelhandelszentren, die
aufgrund ihres ergänzenden Versorgungsangebotes die
Grundversorgung in günstiger Entfernung zum Wohnort in allen Teilen
der Region Hannover sicherstellen. Sie dienen primär der stadtteil-
bzw. ortsteilbezogenen Nahversorgung. Herausgehobene
Nahversorgungsstandorte umfassen jeweils die geschlossenen
Siedlungsbereiche der abschließend festgelegten Stadt- und Ortsteile.
Die geschlossenen Siedlungsbereiche umfassen auch die Ortsränder.
Großflächiger Einzelhandel soll hier möglich sein, sofern die Funktion
der Zentralen Orte nicht beeinträchtigt wird.
Das heißt nun nicht, dass an jedwedem Ortsrand großflächige
Einzelhandelsbetriebe positioniert werden dürfen. Auch für diese gilt das in den
vorangehenden Ausführungen aufgestellte Erfordernis, sie müssten primär der
stadt- oder ortsteilbezogenen Nahversorgung dienen. Der Nahversorgung
dienen Einzelhandelsbetriebe nicht schon dann, wenn sie Güter des täglichen
Bedarfs offerieren. Dazu würden Lebensmittel sicher zählen, sich allerdings
schon die Frage stellen, ob das Sortiment dann nicht auf einen gewissen
Grundbedarf zu konzentrieren ist. Hinzukommen muss aber, dass diese
Märkte jedenfalls vom wesentlichen Kreis der abzusehenden Kunden fußläufig
erreicht werden können. Daran fehlt es hier aus mehreren Gründen. Zum
einen ergibt schon die Schilderung der Standortsuche (s. S. 2 f. der
Planbegründung), dass der in Rede stehende Markt nicht im Wesentlichen der
Versorgung von Einwohnern F. s, sondern auch der von J. und K. dienen soll.
Das war unter anderem der Grund, weshalb die Standorte am Orts-Westrand
(u.a. Festplatz) ausschieden. Denn eine dortige Positionierung des Marktes
hätte zur Folge gehabt, dass Bewohner dieser beiden Ortsteile F. vollständig
hätten durchqueren müssen.
Zum anderen kann der gewählte Standort auch von den Bewohnern F. s nicht
im Wesentlichen fußläufig erreicht werden. Es mag im Einzelnen
Schwierigkeiten bereiten, die noch hinzunehmenden Entfernungen zu
bestimmen, jenseits derer die „Fußläufigkeit“ nicht mehr würde bejaht werden
können. Der Senat sieht eine gewisse Orientierungshilfe im sog.
Einzelhandelserlass NRW (Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben;
Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben, vom 22.9.2008). Auf dessen
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zentralörtlichen Gegebenheiten und Einwohnerdichte variieren. Als
Faustformel könne gelten, dass die Einrichtungen mit Gütern des täglichen
Bedarfs noch in einer Gehzeit von 10 Minuten erreicht werden könnten. Das
entspreche in etwa einer Entfernung von 700 bis 1.000 m.
Es kann unentschieden bleiben, ob diese Wegstrecke in ländlichen Bereichen
maßvoll gestreckt oder auch gekürzt werden muss/kann. Für ersteres könnte
die Siedlungsstruktur des Ortsteils (weniger intensivierte Wohnnutzung) sowie
die Vermutung sprechen, eine Landbevölkerung sei eher daran gewöhnt,
Fußwege auf sich zu nehmen. Dem widerspricht allerdings etwas die Mitteilung
des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung, Ortschaften mit so gestreuten Ortsteilen, wie sie die
Antragsgegnerin nun einmal darstelle, und mit diesem öffentlichen
Personennahverkehr seien notwendigerweise auf eine Bevölkerung
angewiesen, welche den PKW nutze. Das könnte die Annahme stärken,
Ortschaften wie F. würden verstärkt von Bewohnern getragen, welche im
Zweifelsfalle eher im Auto denn zu Fuß unterwegs seien.
Das kann aber unentschieden bleiben. Denn streicht man mit dem Zirkel einen
Radius von 900 m ausgehend vom Plangelände über die Ortschaft, dann sind
allenfalls zwei Fünftel davon als Bereiche zu bezeichnen, welche zumutbare
fußläufige Verbindung zum Plangelände haben. Das reicht für die Annahme
„primärer“ Versorgung dieses Ortsteils nicht aus.
Das Planvorhaben könnte am vorgesehenen Standort raumordnungsrechtlich
nur dann verwirklicht werden, wenn es sich um einen Nahversorgungsbetrieb
mit nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche handelte und daher nicht
raumordnungsrechtlicher Steuerung unterläge, bzw. wenn sonst ein Charakter
als Nahversorgungsbetrieb ersichtlich wäre. Das ist nicht der Fall. Es handelt
sich vielmehr um ein normales Einzelhandelsgroßprojekt. Die Verkaufsfläche
von 800 qm ist überschritten.
Ein raumordnungsrechtlicher Zielabweichungsbescheid ist nicht ergangen, da
das Vorhaben offenbar nur am RROP und nicht am LROP gemessen wurde.
Offen bleiben kann auch, ob die planerische Abwägung das Interesse des
Antragstellers, nicht einer Immissionskonfliktlage ausgesetzt zu werden,
rechtmäßig überwunden hat. Es spricht allerdings viel dafür, dass kein
Abwägungsfehler vorliegt, wenn man den aktuellen Tierbestand des
Antragstellers zu Grunde legt.
Insbesondere war es nicht fehlerhaft, die Schutzwürdigkeit des Plangebietes
nach den Maßstäben für ein Gewerbegebiet zu bewerten. Wenn der
Freiluftbereich der Beigeladenen zu geruchsbelastet sein sollte, wird sie ihre
Waren ausschließlich gebäudeintern präsentieren; dies ist ihr
unternehmerisches Risiko. Nach den Wertungen des Verordnungsgebers (s. §
5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) sind Lebensmittelmärkte selbst in ländlich
strukturierten Misch-, d. h. Dorfgebieten zulässig, in denen nach § 5 Abs. 1
Satz 2 BauNVO sogar vorrangig auf die Entwicklungsmöglichkeiten
landwirtschaftlicher Betriebe Rücksicht zu nehmen ist.
Der Antragsteller selbst bestreitet im Übrigen die Richtigkeit des Gutachtens
zur Geruchsbelastung nicht. Er ist lediglich der Ansicht, es hätten die erhöhten
Tierzahlen berücksichtigt werden müssen, die sich aus den
Erweiterungsabsichten seines Neffen ergäben. Es ist vorliegend nicht
erforderlich, die Ernsthaftigkeit dieser Erweiterungsabsichten, die schon seit
Jahren nicht umgesetzt worden sind, zu bewerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. §
709 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.