Urteil des OVG Niedersachsen vom 04.01.2013
OVG Lüneburg: vervielfältigung, genehmigung, datenschutz, niedersachsen, beförderung, einzelrichter, analogie, mitbewerber, kollegium
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Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen
Konkurrentenstreitverfahren
Bei der Geltendmachung einer Neubescheidungsverpflichtung über ein
Beförderungsbegehren in Bezug auf Beförderungsstellen, die im Wege der
sogenannten "Topfbeförderung" in einem einheitlichen Auswahlverfahren
vergeben werden sollen, ist für den Streitwert der Wert, der sich für die
Entscheidung über ein einzelnes Beförderungsbegehren ergibt, mit der
Anzahl der geltend gemachten Bescheidungsbegehren zu multiplizieren
(Fortführung Nds. OVG, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -).
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 04.01.2013, 5 OA 290/12
§ 39 Abs 1 GKG
Gründe
Der Senat entscheidet als Kollegium über die zulässige Beschwerde der
Beklagten, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht „von einem
Einzelrichter“ im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2
GKG und 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO nur
von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen
worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine
Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5
GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 - 5 OA 154/09 -; Beschl.
v. 23. 3. 2007 - 5 OA 317/06 -, m. w. N.).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Streitwertfestsetzung in Höhe von 192.193,02 EUR ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Betrag, der sich für den Antrag des
Klägers auf eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren
hinsichtlich nur einer einzelnen Stelle ergeben würde, im Hinblick auf § 39 Abs. 1
GKG mit der Anzahl (hier: neun) der Stellen multipliziert (vgl. Nds. OVG,
Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -, juris Rn. 3). Der Rechtsprechung des
OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, juris Rn.
11; so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.11.2007 - 2 E 11099/07 - juris und
OVG Bremen, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris) folgt der Senat
nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Streitwert in
einem Konkurrentenstreitverfahren - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen
verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen ist, wenn im Hinblick auf die
Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird
und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung
erfolgt. Es ist zwar im vorliegenden Fall ein einheitliches Auswahlverfahren
durchgeführt worden, und der Kläger hat gerügt, dass in diesem
Auswahlverfahren die Vorbeurteilungen der Bewerber nicht hinreichend
berücksichtigt worden seien. Die Auswahl eines jeden Bewerbers erfolgt jedoch
auch bei einem einheitlichen Auswahlverfahren jeweils nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung des einzelnen Bewerbers. Der Kläger hatte
sich in diesem Auswahlverfahren mit jedem dieser Mitbewerber zu messen. Er
hat sich dementsprechend im vorliegenden Verfahren darauf berufen, eine in
der Binnendifferenzierung bessere Vorbeurteilung als die zur Beförderung
vorgeschlagenen Bewerber erhalten zu haben.
Es ist unbeachtlich, dass die Beförderungsstellen hier nicht einzelnen
Dienstposten zugeordnet waren, sondern im Wege der sog. „Topfbeförderung“
vergeben werden sollten. Denn der Kläger hat sein Bescheidungsbegehren in
Bezug auf jede der neun Beförderungsstellen gerichtlich geltend gemacht. Es
handelt sich dabei um neun nebeneinander stehende Streitgegenstände.