Urteil des OVG Niedersachsen vom 09.07.2013

OVG Lüneburg: juristische person, naturschutz, aussetzung, landwirtschaft, mitwirkungsrecht, erlass, hauptsache, umweltrecht, erhaltung, rechtsverordnung

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Normenkontrolleilantrag gegen eine Verordnung über
die Aufhebung der Schonzeit für Rabenkrähen
1. Bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben die Gründe, welche
der Antragsteller für die Nichtigkeit der angegriffenen Norm im
Hauptsacheverfahren anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei
denn, der Normenkontrollantrag erweist sich hiernach als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2. Nach der im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen
Prüfung spricht Vieles dafür, dass das Mitwirkungsrecht einer nach § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigung bei der
Vorbereitung einer Verordnung oder anderen im Rang unter dem
Naturschutzgesetz stehenden Rechtsvorschrift nach § 63 Abs. 2 Nr. 1
BNatSchG nur dann gegeben ist, wenn die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständige Behörde bei Erlass der Rechtsvorschrift auf
der Grundlage des BNatSchG oder des NAGBNatSchG handelt und nicht
bereits dann, wenn eine Verordnung "auch auf dem Gebiet des Naturschutzes
und der Landschaftspflege angesiedelt" ist. Eine erweiternde Auslegung
dieser Vorschrift ist mit Blick auf Art. 8 Satz 1 und Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-
Übereinkommens indes nicht offensichtlich ausgeschlossen.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 09.07.2013, 4 MN 155/13
Art 8 AarhusÜbk, Art 9 Abs 3 AarhusÜbk, § 63 Abs 2 Nr 1 BNatSchG, § 26 Abs 2
JagdG ND, § 47 Abs 2 VwGO
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, die von dem Kreistag des Antragsgegners in
seiner Sitzung am 6. Juni 2013 beschlossene Verordnung, mit der zur
Vermeidung von übermäßigen Schäden in der Landwirtschaft die Schonzeit für
Rabenkrähen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 vorübergehend
aufgehoben worden ist (§ 1 der Verordnung), einstweilen außer Vollzug zu
setzen, hat Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht die vom Antragsteller erstrebte
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile
oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut
des § 47 Abs. 6 VwGO an § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht anlehnt, sind die von dem
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze auch bei der
Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Danach ist bei der Prüfung,
ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten
Norm geboten ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der
Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben die Gründe, welche der
Antragsteller für die Nichtigkeit der angegriffenen Norm im Hauptsacheverfahren
anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der
Normenkontrollantrag erweist sich hiernach als von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Ist dies nicht der Fall, so sind die Folgen
abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (Senatsbeschl. v.
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30.10.2009 - 4 MN 346/08 - m. w. N.; vgl. ferner Bay. VGH, Beschl. v. 7.5.2013 -
10 NE 13.226 -; Gisberts, in Posser/Wolff, VwGO, § 47 Rn 92).
Der Antrag des Antragstellers ist weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet (1.). Nach der danach vorzunehmenden
Folgenabwägung ist die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung
dringend geboten (2.).
(1.) Der Antrag des Antragstellers ist nicht von vornherein unzulässig.
Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung des Antragsgegners gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 7 Nds. AG VwGO der Normenkontrolle durch das
Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu
werden. Insofern ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der
Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm
in einem subjektiven Recht verletzt wird (Senatsbeschl. v. 2.11.2010 - 4 KN
230/09 - m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das
Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, dessen Verletzung der
Antragsteller rügt, stellt ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches
Recht auf Beteiligung der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von
einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v.
14.8.1995 - 4 NB 43.94 - zu § 29 BNatSchG a. F.; ferner Gellermann, in
Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 63 Rn 3 m. w. N.). Da der
Antragsteller, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Land
Niedersachsen anerkannte Vereinigung, bei der Vorbereitung der
streitgegenständlichen Verordnung nicht nach § 63 Abs. 2 und 3 BNatSchG i. V.
m. § 38 NAGBNatSchG beteiligt worden ist, ein Beteiligungsrecht aber
bestanden haben könnte, scheint eine Verletzung von Rechten des
Antragstellers möglich.
Der Antrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist einer nach § 3 des Umwelt-
Rechtsbehelfs-gesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung,
die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, bei der Vorbereitung von
Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden
Rechtsvorschriften der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die nach Landesrecht für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden. Der Antragsgegner nimmt zwar
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG die Aufgaben der unteren
Naturschutzbehörden wahr und ist damit nach Landesrecht die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde. Indes hat der Antragsgegner hier
nicht als untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage von Vorschriften des
BNatSchG oder des NAGBNatSchG gehandelt, sondern als Jagdbehörde (§ 36
Abs. 1 Satz 1 NJagdG) auf der Grundlage der Ermächtigungsvorschrift des § 26
Abs. 2 NJagdG. Nach dieser Vorschrift wird die Jagdbehörde ermächtigt, zum
Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung,
aus Gründen der Wildhege, des Artenschutzes oder zur Vermeidung von
übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.
Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles
dafür, dass das Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung einer Verordnung oder
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anderen im Rang unter dem Naturschutzgesetz stehenden Rechtsvorschrift
nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nur dann gegeben ist, wenn die für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde bei Erlass der
Rechtsvorschrift auf der Grundlage des BNatSchG oder des NAGBNatSchG
handelt und nicht bereits dann, wenn - wie der Antragsteller geltend gemacht hat
- eine Verordnung „auch auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege angesiedelt“ ist. Aus dem von dem Antragsteller in diesem
Zusammenhang in Bezug genommenen Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1998 - 11 MG 3290/98 - ergibt sich
nichts anderes, da nach der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Vorschrift
des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des seinerzeit gültigen Hessischen Naturschutzgesetzes
ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a. F. anerkannter Verband zu beteiligen
gewesen war bei der „Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts durch die
Landesregierung, deren Erlass die Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege oder der Landnutzung wesentlich berührt“. Auch in
Niedersachsen nach dem bis zum Inkrafttreten des NAGBNatSchG am 1. März
2010 gültigen NNatG bestand gemäß § 60a Abs. 1 Nr. 1 NNatG „über die in § 60
Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Mitwirkung
hinaus“ nach Maßgabe der Beschränkungen in § 60a Abs. 2 NNatG ein
Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzvereine bei der Vorbereitung von
Verordnungen, „deren Durchführung erhebliche Beeinträchtigungen der Belange
von Naturschutz und Landschaftspflege erwarten läßt“. Eine gleichlautende
Formulierung findet sich hingegen weder in § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG noch in
§ 38 NAGBNatSchG.
Allerdings ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung
nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG hier
erweiternd auszulegen ist und ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt
worden ist. Nach Art. 8 Satz 1 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über
den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) bemüht sich jede
Vertragspartei, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen
sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden
erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein
anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Ob sich hieraus das
Erfordernis einer erweiternder Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG
ergibt, ist mit Blick auf den Wortlaut („bemüht“) fraglich, aber vorliegend nicht
offensichtlich ausgeschlossen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch die
Möglichkeit einer erheblichen Auswirkung der streitgegenständlichen
Verordnung auf die Umwelt im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht von
vornherein und nach jeder Betrachtungsweise verneint werden.
Im Übrigen hat nach Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens jede
Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2
genannten Überprüfungsverfahren sicherzustellen, dass Mitglieder der
Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte
Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen
Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen
umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der
Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 - zu
dieser Vorschrift zwar festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 des
Aarhus-Übereinkommens keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die
die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Aus diesem Grund
dürfte Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens keine von der
Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängige Klage- bzw.
Antragsbefugnis begründen (vgl. 8. Senat des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
27.2.2013 - 8 B 10254/13 -; a. A. 1. Senat des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
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6.2.2013 - 1 B 11266/12 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner
vorgenannten Entscheidung zugleich aber auch festgestellt, dass der nationale
Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der
Habitatsrichtlinie geschützte Art betroffen ist, sein nationales Recht im Hinblick
auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom
Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es so weit
wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens
festgelegten Zielen steht. Das Gericht hat daher das Verfahrensrecht in Bezug
auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen
oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie
möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses
Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen
Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen,
um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die
am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im
Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.
Ob vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
die Mitwirkungsvorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG hier erweiternd
auszulegen ist oder ob dem Antragsteller unabhängig von einer möglichen
Verletzung des Mitwirkungsrechts nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ein
eigenständiges Antragsrecht gemäß Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens
zusteht, um es ihm zu ermöglichen, die Rechtsverordnung des Antragsgegners,
die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union bzw. nach
innerstaatlichem Recht steht, vor Gericht anzufechten und einer umfassenden
gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, lässt sich nicht ohne weiteres
beantworten und ist daher einer abschließenden Prüfung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
(2.) Da sich der Normenkontrollantrag demnach weder als offensichtlich
unzulässig noch als offensichtlich unbegründet erweist, sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der
Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber
den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Sache erfolglos bliebe,
abzuwägen. Die hier vorzunehmende Folgenabwägung führt zu einer
einstweiligen Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnung.
Erginge die begehrte einstweilige Anordnung nicht, wäre auf der Grundlage der
vom Antragsgegner erlassenen Verordnung die Schonzeit von Rabenkrähen in
dem gesamten Gebiet seines Zuständigkeitsbereichs für die Zeit vom 1. Juli
2013 bis 31. Juli 2013 aufgehoben mit der Folge, dass die Bejagung der
Rabenkrähe in Abweichung von § 1 Nr. 1 DVO-NJagdG bereits vor dem 1.
August erfolgen könnte. Die Aufhebung der Schonzeit für die Rabenkrähe
(Corvus Corona) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 durch
die streitgegenständliche Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 26 Abs. 2
NJagdG betrifft eine wildlebende Vogelart, die dem Schutz der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), die die
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1) kodifiziert hat, unterliegt. Bei Erlass
dieser Verordnung sind gemäß § 41a NJagdG die Maßgaben des Art. 7 Abs. 4
und der Art. 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Art. 12 bis 16 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.
7) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten gewesen. Die Rabenkrähe darf
danach gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/147/EG als in Anhang II Teil B
dieser Richtlinie aufgeführte Art in Deutschland bejagt werden. Gemäß Art. 7
Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG ist allerdings dafür Sorge zu tragen,
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dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während
der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit
bejagt werden. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) 2. Spiegelstrich der Richtlinie
2009/147/EG können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere
zufriedenstellende Lösung gibt, zur Abwendung erheblicher Schäden an
Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern von den
Art. 5 bis 8 abweichen. Die Aufhebung der Schonzeit für den Zeitraum vom 1.
Juli 2013 bis 31. Juli 2013 führt - was zwischen den Beteiligten insoweit auch
unstreitig sein dürfte - dazu, dass die Rabenkrähe auch während der Phase der
Aufzuchtzeit von Jungtieren bejagt werden kann. Nach der Stellungnahme des
Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 12. Februar 2013 sei es
wissenschaftlich belegt, dass die Rabenkrähe mit dem Nestbau Anfang März
beginne und die Nestlingszeit spätestens in der ersten Juliwoche, größtenteils
aber bereits Ende Juni beendet sei. Auch die allgemeine Brut-, Setz- und
Aufzuchtzeit liegt gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1b) NWaldLG in der Zeit vom 1. April
bis zum 15. Juli. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bejagung der
Rabenkrähe in der Aufzuchtzeit zu erheblich nachteiligen Auswirkungen für den
Bestand führen kann. Es liegt auf der Hand, dass diese Folgen nicht reparabel
sind, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache später erfolgt hat. Die
vom Antragsteller verfolgten Belange des Naturschutzes wären dann
unwiderruflich verletzt.
Dem sind die Folgen bei einstweiliger Aussetzung des Vollzugs der
streitgegenständlichen Verordnung und nachträglicher Erfolglosigkeit des
Hauptsacheverfahrens gegenüberzustellen. Die Schonzeit für Rabenkrähen ist
gemäß § 1 der Verordnung zur Vermeidung von übermäßigen Schäden in der
Landwirtschaft aufgehoben worden. Bei einstweiliger Aussetzung der
Verordnung können Schäden, die durch Rabenkrähen in dem fraglichen
Zeitraum entstehen, nicht durch Bejagung vermieden werden. Ausweislich der
Beschlussvorlage Nr. FB 3/0125/2013 zu der streitgegenständlichen
Verordnung sollen nach einer Erhebung des Kreisjägermeisters betroffenen
Landwirten durch die Rabenkrähe Schäden in Höhe von ca. 235.000 EUR
entstanden sein. Im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners findet sich hierzu
eine „Zusammenstellung der Schäden durch Rabenkrähen in der Landwirtschaft
2012“, aus der sich der vorgenannte Schadensbetrag ergibt. Der
Schadensbetrag von 235.000,- EUR bezieht sich somit auf das gesamte Jahr,
so dass auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen nicht ersichtlich ist, in
welcher Höhe ein Schaden vermieden werden kann, wenn die Rabenkrähe über
die allgemein zulässige Jagdzeit hinaus auch im der Zeit vom 1. Juli 2013 bis
31. Juli 2013 bejagt wird. Der Betrag dürfte jedenfalls ganz erheblich unter dem
festgestellten Betrag von 235.000,- EUR liegen, da sich dieser auf
Gesamtschäden über einen längeren Zeitraum von einem Jahr bezieht. Die
Schäden für die jeweils betroffenen Landwirte bezogen auf den Zeitraum vom 1.
Juli 2013 bis 31. Juli 2013 dürften daher nicht gravierend sein. Im Übrigen wird in
der Beschlussvorlage ausgeführt, dass noch nicht überall mögliche
Schutzmaßnahmen bzw. Abwehrmaßnahmen seitens der geschädigten
Landwirte ergriffen worden seien. Der Antragsteller hat insoweit nachvollziehbar
dargelegt, dass zum Schutz von Silagen als wirtschaftlich vernünftige
Maßnahme der Einsatz von Kunststoff-Gitterfolien in Betracht kommt, ohne dass
der Antragsgegner hiergegen Einwände erhoben hat. Darüber hinaus verbleiben
zur Schadensminimierung auch bei Aussetzung des Vollzugs weiterhin
Möglichkeiten von Vergrämungsmaßnahmen, auch wenn diese gegebenenfalls
nur kurzfristige Wirkung erzielen. Schließlich ist im Rahmen der
Folgenabschätzung zu berücksichtigen, dass die Rabenkrähe jedenfalls ab dem
1. August 2013 wieder bejagt werden kann, so dass eine (intensivere) Bejagung
im zulässigen Zeitraum (1. August bis 20. Februar) möglich ist, um die durch
Rabenkrähen verursachten Schäden zu reduzieren. Damit wiegen die negativen
Folgen für die Landwirtschaft bei vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der
Rechtsverordnung in dem Fall, dass der Normenkontrollantrag später keinen
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Erfolg hat, deutlich weniger schwer als die negativen und irreparablen Folgen für
die von dem Antragsteller verfolgten Belange des Naturschutzes bei
Unterbleiben der einstweiligen Anordnung und späterem Erfolg in der
Hauptsache.
Da effektiver Rechtsschutz des Antragstellers gegen die bis zum 31. Juli 2013
befristete Verordnung des Antragsgegners durch eine spätere
Hauptsacheentscheidung offensichtlich nicht gewährleistet ist und auch nicht in
anderer Weise sichergestellt werden kann, steht das grundsätzliche Verbot der
(faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache der vom Antragsteller begehrten
einstweiligen Anordnungen auch nicht entgegen.