Urteil des OVG Niedersachsen vom 07.02.2014

OVG Lüneburg: angemessene frist, qualifikation, nachrücken, einfluss, dispositionen, gestaltung, zugang, niedersachsen, datenschutz, genehmigung

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Zulassung zum Studium (Bachelor, Germanistik und
Sachunterricht/ Biologie) - Wintersemester 2013/2014
- 1. Fachsemester
1. Für einen Prozesskostenhilfeantrag, der im Zusammenhang mit einem
Eilantrag auf Zulassung zum Studium gestellt wird, tritt die
Entscheidungsreife regelmäßig nicht vor der Ermöglichung einer
Einsichtnahme in die Kapazitätsberechnungen der Hochschule ein.
2. Vor Bereitstellung dieser Kapazitätsberechnungen kann eine auf die
Darlegung hinreichender Erfolgsaussichten abzielende substanzielle
Begründung von Eil- und Prozesskostenhilfeantrag mangels anderer
Informationsmöglichkeiten regelmäßig nicht erwartet werden, soweit nicht
etwa Einwände betroffen sind, die schon wiederholt Gegenstand
veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen zu früheren Semestern des
fraglichen Studienganges waren.
3. Erledigt sich der Eilantrag bereits vor Entscheidungsreife des PKH-
Antrags durch innerkapazitäres Nachrücken, kann Prozesskostenhilfe nicht
ohne Weiteres mangels ausreichender Begründung von Eil- und
Prozesskostenhilfeantrag versagt werden, wenn die Entscheidungsreife aus
Gründen noch nicht eingetreten war, die jedenfalls nicht in der Sphäre des
Rechtsschutzsuchenden lagen.
OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 07.02.2014, 2 PA 11/14
§ 114 ZPO
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 19. Dezember 2013
geändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt;
Rechtsanwalt G. aus Bremen wird beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtbewilligung von
Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember
2013 ist begründet, denn es bestand im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 166
VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO "hinreichende Aussicht auf Erfolg".
Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne zureichendes
Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu
ermöglichen. Die Bezugnahme auf eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung zeigt
dabei, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in
der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht
abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; denn die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für
prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen
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nachträglich zu entschädigen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt
daher grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende
kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr
gefördert werden kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der
Prozesskostenhilfeantrag vor Abschluss des Verfahrens bereits
entscheidungsreif war und Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung
vorliegen (z. B. OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2012 - 18 E 1326/11 -, juris,
mwN.; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 -, NJW 2012, 1964).
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags in
einem erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss kann aber auch dann erhoben
werden, wenn die Entscheidungsreife für den Prozesskostenhilfeantrag zuvor
aus Gründen nicht eingetreten war, die nicht in der Sphäre des
Rechtsschutzsuchenden lagen (Senatsbeschl. v. 30.10.2012 - 2 PA 335/12 -,
NVwZ-RR 2013, 245).
So liegt der Fall hier. Entscheidungsreife liegt in der Regel vor, wenn die
vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt sind und die Gegenseite
angemessene Frist zur Stellungnahme hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v.
12.9.2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v.
18.3.2011 - 13 E 237/11 -, juris). Im Hochschulzulassungsrecht kann allerdings
Anlass bestehen, der Antragstellerseite nach Eingang der Antragserwiderung
noch weitere Gelegenheit zur Antragsbegründung einzuräumen, bevor
Entscheidungsreife angenommen wird. Denn vielfach kann sie erst zu diesem
Zeitpunkt Einsicht in die Kapazitätsberechnungen erlangen. Anders als in
"klassischen" Verwaltungsverfahren, in denen bereits im
Widerspruchsverfahren durch Akteneinsicht und den Austausch der
gegenläufigen Meinungen eine rechtliche Vorklärung erfolgte, hat sie bis dahin
regelmäßig nur Ablehnungsbescheide in Händen, die sich zu Details der
Kapazitätsberechnung nicht verhalten. Sowohl in einem isolierten
Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. zu den dortigen Begründungsanforderungen
Senatsbeschl. v. 16.6.2009 - 2 NB 67/09 -, NVwZ-RR 2009, 784) als auch bei
einem bloß begleitenden Prozesskostenhilfeantrag kann der
Prozesskostenhilfeantragsteller in der Praxis deshalb frühestens ab diesem
Verfahrensstadium substanzielle Hinweise darauf geben, aus welchen
Gesichtspunkten er seine Erfolgsaussichten herleitet. Ihm muss in diesen
Fällen daher genügend Zeit für eine Äußerung eingeräumt werden, bevor
Entscheidungsreife angenommen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 23.1.2013 - 2 PA
387/12 -, juris).
Hier hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 unter
Beifügung entsprechender Anlagen die Erklärung über ihre wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse vorgelegt, die vom Verwaltungsgericht nicht als
unzureichend beanstandet worden ist. Zu einer - über die generalisierende
Anführung möglicher Fehler im Kapazitätsberechnungsverfahren
hinausgehenden - detaillierten Begründung ihres Eilantrags war sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht in der Lage. Dem Ablehnungsbescheid vom 16. August
2013 konnte sie nur entnehmen, dass sie nach den Kriterien Gesamtnote und
Wartezeit nicht berücksichtigt worden war. Immerhin enthielt der Bescheid den
"wichtigen Hinweis", dass sie automatisch an einem eventuell stattfindenden
Nachrückverfahren teilnehme; fall sie dies nicht wünsche, solle sie es mitteilen.
Dem durfte sie bei unbefangener Betrachtungsweise entnehmen, dass sie
bereits innerkapazitär keinen aussichtlosen Rangplatz innegehabt hatte,
sondern eine "zulassungsnahe" Qualifikation aufwies. Sollte es sich dabei um
Formulierungen gehandelt haben, die die Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf
die Rangsituation in jedem Ablehnungsbescheid verwendet, waren die
dadurch möglicherweise mitbedingten falschen Vorstellungen der
Antragstellerin ihr jedenfalls nicht anzulasten. Im Übrigen hat ihr tatsächliches
Nachrücken jedenfalls für den Teilstudiengang Sachunterricht - dem der
Erledigung zugrunde liegenden Ereignis - im Nachhinein bestätigt, dass ihre
Bewerbung nicht von vornherein aussichtslos war. Jedenfalls dann, wenn
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auch die Vergabe außerkapazitär aufgedeckter Restkapazitäten nicht nach
dem Losverfahren, sondern nach Maßgabe innerkapazitärer Vergaberegeln zu
erfolgen hatte (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10
-, BVerwGE 139, 210 = NVwZ 2011, 1135), hatte sie damit auch eine günstige
Ausgangsposition für ein gerichtliches Verfahren.
Eine weitere Substantiierung war ihr hiernach vor Einsicht in die
Kapazitätsberechnungen, welche die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.
Oktober 2013 vorlegte und die vom Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2013
an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weitergeleitet wurden,
nicht möglich. Zwar gibt es Studiengänge, für die durch veröffentlichte
Entscheidungen des Senats und der Verwaltungsgerichte dokumentiert ist,
dass jedes Semester bzw. jedes Jahr die gleichen oder doch sehr ähnliche
Einwände gegen die jeweils fortgeschriebenen Kapazitätsberechnungen
erhoben werden (etwa Medizin und Tiermedizin in Göttingen und Hannover); in
diesen Fällen erwartet der Senat, dass auch ohne Kenntnis der aktuellen
Kapazitätsberechnung jedenfalls solche - wiederholten - Einwände für den
Prozesskostenhilfeantrag angemessen aufbereitet werden, die der Senat
schon früher beschieden hatte. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch
nicht; für den hier streitigen Studiengang gibt es aus früheren Semestern
jedenfalls keine Senatsentscheidungen und keine dem Senat bekannten
veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
Der Befund, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vor Offenlegung der Kapazitätsberechnungen nicht näher
begründen konnte, stellt entgegen dem Missverständnis der Antragsgegnerin
keinen Hinweis auf behördliche "Säumnisse" dar. Dass die
Kapazitätsberechnungen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden,
lässt sich angesichts der zeitlichen Strukturen der Zulassungsverfahren - auch
mangels Zwischenschaltung eines Widerspruchsverfahrens - in der Regel
nicht vermeiden. Das kann indes prozesskostenhilferechtlich nicht zu Lasten
der Studierwilligen gehen, die ihrerseits keinen Einfluss auf die Gestaltung des
Verfahrens haben. Ihnen wird vom Gesetzgeber und den Behörden
angesonnen, ihre gerichtlichen Eilanträge praktisch "ins Blaue hinein" zu
stellen, ohne die Erfolgsaussichten selbst verlässlich abschätzen zu können.
Für ihre finanziellen Dispositionen ist - anders als für das Gericht - nicht der
Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich, sondern die (möglicherweise
durch anwaltlichen Rechtsrat begleitete) Einschätzung der Situation vor
Stellung des Eilantrages. Wird ihnen durch die - für sich genommen rationale -
Verfahrensgestaltung jede Möglichkeit genommen, ihr Kostenrisiko
abzuschätzen, kann dies dazu führen, dass ihr Zugang zu den Gerichten und
die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbürgte
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG) unangemessen
geschmälert werden. Jedenfalls bei Antragstellern, die nach dem Inhalt des
Ablehnungsbescheids annehmen dürfen, dass sie eine "zulassungsnahe"
Qualifikation aufweisen, bei denen die frühzeitige Verfahrenserledigung auf
einem Erfolg im Nachrückverfahren beruht und die nicht aus
Vorgängerverfahren bereits konkrete Hinweise auf die speziellen
Kapazitätsprobleme gerade dieses Studienganges gewinnen und für eine
nähere Darlegung ihrer Erfolgsaussicht auswerten konnten, kann deshalb
Prozesskostenhilfe letztlich nicht versagt werden.
Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121
Abs.1 ZPO.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).